Aktuelles › BMBF För­der­be­kannt­ma­chung · Leucht­turm­pro­jekte der quan­ten­ba­sier­ten Mess­tech­nik zur Bewäl­ti­gung gesell­schaft­li­cher Herausforderungen

Richt­li­nien zur För­der­maß­nahme »Leucht­turm­pro­jekte der quan­ten­ba­sier­ten Mess­tech­nik zur Bewäl­ti­gung gesell­schaft­li­cher Her­aus­for­de­run­gen« im Rah­men des Pro­gramms »Quan­ten­tech­no­lo­gien – von den Grund­la­gen zum Markt«, Bun­des­an­zei­ger vom 18.05.2021

1  För­der­ziel, Zuwen­dungs­zweck, Rechtsgrundlage

1.1  För­der­ziel und Zuwendungszweck

Sen­so­ren bil­den die Grund­lage vie­ler Tech­no­lo­gien. Sie haben unter ande­rem große Bedeu­tung in der Pro­duk­tion, bei­spiels­weise für Indus­trie 4.0, spie­len eine wich­tige Rolle in der Medi­zin sowie für Obser­va­tions- und Detek­ti­ons­ver­fah­ren. Mit der Quan­ten­sen­so­rik ent­steht eine neue Klasse von Sen­so­ren, die spe­zi­ell die quan­ten­me­cha­ni­schen Eigen­schaf­ten ein­zel­ner Quan­ten­sys­teme nut­zen. Die Fra­gi­li­tät von Quan­ten­zu­stän­den und ‑sys­te­men eröff­net in der Mess­tech­nik weit­rei­chende Mög­lich­kei­ten, da sie zugleich für außer­or­dent­li­che hohe tech­ni­sche Mess­emp­find­lich­kei­ten genutzt wer­den kann. Dies ermög­licht Mes­sun­gen von Masse, Zeit, Ort, Geschwin­dig­keit und Feld­stär­ken elek­tro­ma­gne­ti­scher Fel­der jen­seits der klas­si­schen Gren­zen und erschließt der Mess­tech­nik völ­lig neue Anwen­dungs­fel­der. Neben der Stei­ge­rung von Emp­find­lich­keit oder Spe­zi­fi­tät kön­nen Quan­ten­sen­so­ren auch Vor­teile in Bezug auf Robust­heit gegen­über Stör­grö­ßen, Bau­größe, Ein­satz­um­ge­bun­gen sowie Repro­du­zier­bar­keit und Rück­führ­bar­keit im Ver­gleich zu klas­si­schen Mess­ge­rä­ten bie­ten. Ins­ge­samt eröff­nen alle diese Eigen­schaf­ten den Zugang zu mit­tel­fris­ti­gen Lösun­gen für eine Viel­zahl von gesell­schafts­re­le­van­ten Pro­blem­stel­lun­gen von der Siche­rung der Lebens­grund­la­gen bis hin zu res­sour­cen­scho­nen­dem Wohlstand.

Mit dem För­der­auf­ruf „Anwen­dungs­be­zo­gene For­schung in der Quan­ten­sen­so­rik, ‑metro­lo­gie sowie Bild­ge­bung“ wurde im Jahr 2020 bereits ein ers­ter Schritt gemacht, ein­zelne Tech­no­lo­gien in die indus­tri­elle Anwen­dung zu überführen.

För­der­ziel:

Ziel der vor­lie­gen­den Bekannt­ma­chung ist die Ent­wick­lung quan­ten­sen­so­ri­scher Ver­fah­ren, die bedeu­tende gesell­schaft­li­che Bedarfe adres­sie­ren. Sicht­bare Pro­jekte ent­spre­chen­der Größe und Demons­tra­ti­ons­vor­ha­ben sol­len so einen wei­te­ren Anschub für das noch junge The­men­feld geben.

Bei­spiel­hafte Anwen­dungs­ge­biete sind: die Dia­gnose in der Medi­zin bzw. die mole­ku­lare Bild­ge­bung (z. B. durch minia­tu­ri­sierte Quan­ten­ma­gne­to­me­ter auf der Basis von NV-Zen­tren oder orga­ni­schen Mole­kü­len) zum Moni­to­ring funk­tio­na­ler Pro­zesse im Kör­per, zur Rea­li­sie­rung von Gehirn-Com­pu­ter-Schnitt­stel­len oder zum Ver­ständ­nis neu­ro­de­ge­nera­ti­ver Erkran­kun­gen. Ein wei­te­res gesell­schaft­lich rele­van­tes Anwen­dungs­feld stellt die Erd­be­ob­ach­tung bzw. das Umwelt­mo­ni­to­ring dar. Dazu gehört bei­spiels­weise die Beob­ach­tung des Abschmel­zens von Eis, der Ver­än­de­run­gen des Mee­res­spie­gels oder des Grund­was­sers. Neue Quan­ten­sen­so­ren wie Atom­in­ter­fe­ro­me­ter sowie neue Ver­fah­ren zur prä­zi­sen Zeit­mes­sung kön­nen sol­che Vor­gänge mit bis­her uner­reich­ter Prä­zi­sion ver­mes­sen. Quan­ten­ba­sierte Gra­vi­me­ter könn­ten z. B. durch die Mes­sung von Mag­ma­ver­tei­lung und ‑bewe­gung in akti­ven Vul­ka­nen früh­zei­tig vor Natur­ka­ta­stro­phen war­nen. Diese neue Klasse von Sen­so­ren eröff­net aber auch völ­lig neue Mög­lich­kei­ten in der Geo­lo­gie, Archäo­lo­gie, Explo­ra­tion von Boden­schät­zen und im Bauwesen.

Ziel der För­der­maß­nahme ist es damit, einer­seits in meh­re­ren die­ser Anwen­dungs­ge­biete ent­schei­dende Fort­schritte zu erzie­len und ande­rer­seits das Poten­zial der quan­ten­ba­sier­ten Mess­tech­nik bes­ser abzu­schät­zen sowie ent­sprechende Sicht­bar­keit zu erhöhen.

Zuwen­dungs­zweck:

Für diese Her­aus­for­de­run­gen und Anwen­dun­gen sind teil­weise neue, inter­dis­zi­pli­näre Koope­ra­tio­nen in der Wis­sen­schaft und jen­seits eta­blier­ter Geschäfts­mo­delle und Wert­schöp­fungs­ket­ten erfor­der­lich. Sich kom­ple­men­tär er­gänzende Kom­pe­ten­zen von Teil­neh­mern sol­cher Pro­jekte sind daher zwin­gend not­wen­dig, um die kom­ple­xen ­Fra­ge­stel­lun­gen ziel­füh­rend bear­bei­ten zu kön­nen. Neben dem eigent­li­chen quan­ten­phy­si­ka­li­schen Ver­ständ­nis gewin­nen inge­nieur­tech­ni­sche und anwen­dungs­spe­zi­fi­sche Kom­pe­ten­zen (Geo­lo­gie, Medi­zin, usw.) sowie eine kon­krete Tes­tung in den spä­te­ren Ein­satz­ge­bie­ten mit fort­schrei­ten­der Tech­no­lo­gie­reife zuneh­mend an Bedeu­tung. Viele der Ansätze sind bis­lang nur im Labor gezeigt. Um ent­spre­chende Sys­teme anwend­bar zu machen, müs­sen neu­ar­tige Kon­zepte erar­bei­tet wer­den, wel­che die Robust­heit stei­gern, eine bes­sere Bedien­bar­keit ermög­li­chen und die ­Inte­gra­tion in bestehende Sys­teme erlau­ben. Letzt­end­lich müs­sen die Tech­no­lo­gien in breit­an­ge­leg­ten Feld­ver­su­chen oder (medi­zi­ni­schen) Stu­dien veri­fi­ziert und auf ihre Taug­lich­keit in der Anwen­dung getes­tet werden.

Der Zweck der För­der­maß­name im Rah­men des Pro­gramms „Quan­ten­tech­no­lo­gien – von den Grund­la­gen zum Markt“ ist, Leucht­turm­pro­jekte und Demons­tra­ti­ons­vor­ha­ben der Quan­ten­mess­tech­nik zu schaf­fen, um gesell­schaft­lich rele­vante Fra­ge­stel­lun­gen inner­halb und außer­halb der aka­de­mi­schen For­schung zu adres­sie­ren. Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und For­schung (BMBF) för­dert daher Ver­bund­vor­ha­ben, die den oben genann­ten Ansprü­chen genü­gen und deren kon­krete Ziel­stel­lun­gen sich am spe­zi­fi­schen Bedarf des jewei­li­gen Anwen­dungs­felds aus­rich­ten. Die Maß­nahme ermög­licht auch For­scher­ver­bünde; die Ein­bin­dung rele­van­ter hei­mi­scher Indus­trie sowie die Aus­rich­tung ­ent­lang von Wert­schöp­fungs­ket­ten ist jedoch erwünscht.

1.2  Rechts­grund­lage

Der Bund gewährt die Zuwen­dun­gen nach Maß­gabe die­ser För­der­richt­li­nie, der §§ 23 und 44 der Bun­des­haus­halts­ord­nung (BHO) und den dazu erlas­se­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten sowie der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewäh­rung der Zuwen­dung besteht nicht. Viel­mehr ent­schei­det die Bewil­li­gungs­be­hörde auf­grund ihres pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens im Rah­men der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel.

Nach die­ser För­der­richt­li­nie wer­den staat­li­che Bei­hil­fen auf der Grund­lage von Arti­kel 25 Absatz 2 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) der EU-Kom­mis­sion gewährt.1 Die För­de­rung erfolgt unter Beach­tung der in Kapi­tel I AGVO fest­ge­leg­ten Gemein­sa­men Bestim­mun­gen, ins­be­son­dere unter Berück­sich­ti­gung der in Arti­kel 2 der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Begriffs­be­stim­mun­gen. Inno­va­ti­ons­bei­hil­fen für KMU kön­nen gemäß Arti­kel 28 AGVO gewährt wer­den. (Vgl. hierzu die Anlage zu bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben für die Förderrichtlinie.)

2  Gegen­stand der Förderung

Geför­dert wer­den kom­plexe FuE2-Ver­bund­pro­jekte sowie Demons­tra­ti­ons­vor­ha­ben in den The­men­fel­dern Quan­ten­sen­so­rik, Quan­ten­me­tro­lo­gie und Quantenbildgebung.

Um die oben genannte Ziele zu errei­chen, ist es erfor­der­lich die Quan­ten­mess­tech­ni­ken wei­ter­zu­ent­wi­ckeln und für kon­krete Anwen­dun­gen unter rea­len Bedin­gun­gen zu qua­li­fi­zie­ren. Dazu wer­den neben den wissenschaftlich/technischen Arbei­ten im Labor auch umfang­rei­che Feld­stu­dien geför­dert. Dazu zäh­len kli­ni­sche Stu­dien, Ver­brin­gung und Tes­tung der neuen Tech­no­lo­gien an rea­len Ein­satz­or­ten (z. B. geo­lo­gi­sche oder archäo­lo­gi­sche Stät­ten), der Ein­bau in Fahr­zeuge, sowie Flug­zeuge und Satel­li­ten (Beflie­gungs­ver­su­che).

Es wer­den unter ande­rem Pro­jekte zu fol­gen­den Anwen­dungs­fel­dern adressiert:

Mobi­li­tät und Navigation

5 bis 8 % des Brut­to­in­land­pro­dukts sind von der Navi­ga­tion abhän­gig und die Ent­wick­lung von Navi­ga­ti­ons­sys­te­men ist untrenn­bar ver­bun­den mit der Ent­wick­lung von Atom­uh­ren und der Über­tra­gung von Zeit­si­gna­len. Des Wei­te­ren bie­ten prä­zi­sere Zeit­nor­male Ent­wick­lungs­mög­lich­kei­ten, z. B. für auto­no­mes Fah­ren und Indus­trie 4.0. Hoch­prä­zise und drift­freie Quan­ten­i­ner­ti­al­sen­so­ren ermög­li­chen die GPS-freie Navi­ga­tion. Sie kön­nen in Umge­bun­gen ein­ge­setzt wer­den, in denen kein Emp­fang vor­liegt, wie in Häu­ser­schluch­ten, Minen oder Unter­was­ser­fahr­zeu­gen. Die Unab­hän­gig­keit von GPS-Signa­len und den damit ein­her­ge­hen­den Risi­ken wie Jamming oder Spoo­fing ist zudem rele­vant für sicher­heits­kri­ti­sche Bereiche.
Ent­wick­lun­gen in der elek­tri­schen Quan­ten­me­tro­lo­gie ermög­li­chen zuneh­mend den Ein­satz bei­spiels­weise von ­auto­ma­ti­schen und war­tungs­freien quan­ten­re­fe­ren­zier­ten Span­nungs­quel­len für Gleich- und Wech­sel­span­nung und haben eine hohe Anwen­dungs­re­le­vanz für die Elek­tro­mo­bi­li­tät und das hoch­au­to­ma­ti­sierte Fahren.

Erd­be­ob­ach­tung bzw. Umwelt­mo­ni­to­ring, Geodäsie

Die genaue und regel­mä­ßige Ver­mes­sung der Erd­ober­flä­che, der Erd­kruste sowie der Ozeane hat eine große gesell­schaft­li­che Bedeu­tung. Im Zuge des Kli­ma­wan­dels kann das Abschmel­zen von Eis oder die Ver­än­de­run­gen von Mee­res- und Grund­was­ser­spie­gel genannt wer­den. Neue Quan­ten­sen­so­ren wie Atom­in­ter­fe­ro­me­ter sowie neue Ver­fah­ren zur prä­zi­sen Zeit­mes­sung kön­nen sol­che Vor­gänge mit bis­her uner­reich­ter Prä­zi­sion ver­mes­sen. ­Quan­ten­ba­sierte Gra­vi­me­ter könn­ten z. B. durch die Mes­sung von Mag­ma­ver­tei­lung und ‑bewe­gung in akti­ven Vul­ka­nen früh­zei­tig vor Natur­ka­ta­stro­phen war­nen, bzw. nach Natur­ka­ta­stro­phen ein hoch genaues Scree­ning des Kata­stro­phen­ge­biets ermög­li­chen. Ins­be­son­dere die Kom­bi­na­tion von quan­ten­ba­sier­ten Magne­to­me­tern und Gra­vi­me­tern eröff­net aber auch völ­lig neue Mög­lich­kei­ten in der Geo­lo­gie, Archäo­lo­gie, Explo­ra­tion von Boden­schät­zen und im Bauwesen.

Medi­zi­ni­sche Bild­ge­bung und Tomographie

Die Bild­ge­bung mit ver­schränk­ten Pho­to­nen kann der Mikro­sko­pie neue Mög­lich­kei­ten bei der Unter­su­chung von Zell- und Gewe­be­pro­ben eröff­nen und bei­spiels­weise die Mes­sung der Ver­tei­lung von Pro­te­inen und Lipi­den in der Probe erlau­ben. Damit las­sen sich Rück­schlüsse auf ent­ste­hende oder vor­han­dene Erkran­kun­gen zie­hen. Die genauen Zusam­men­hänge sind bis­lang noch nicht erforscht. Ins­be­son­dere für die Krebs­dia­gnos­tik und die The­ra­pie­aus­wahl eröff­net die Bild­ge­bung mit ver­schränk­ten Pho­to­nen poten­zi­ell völ­lig neue Perspektiven.

Neu­ro­lo­gie

Hoch­sen­si­tive Magnet­feld­sen­so­ren z. B. auf der Basis von NV-Zen­tren in Dia­man­ten kön­nen kleinste Magnet­fel­der, die durch Bio­ströme im Gehirn oder bei der Wei­ter­lei­tung von Ner­ven­im­pul­sen ent­ste­hen, mess­bar machen. Der Zusam­men­hang zwi­schen sol­chen Strö­men und Strom­ver­tei­lun­gen und z. B. neu­ro­de­ge­nera­ti­ven Erkran­kun­gen ist noch wenig erforscht. Hier sind aus­ge­dehnte kli­ni­sche Unter­su­chun­gen not­wen­dig, um die Zusam­men­hänge auf­zu­de­cken und auf der Basis der Ergeb­nisse völ­lig neu­ar­tige Dia­gno­se­ver­fah­ren zu entwickeln.

Die Auf­zäh­lung ist als bei­spiel­haft und nicht als voll­stän­dig anzu­se­hen. Unab­hän­gig davon, ob das For­schungs­thema in obi­ger Auf­zäh­lung genannt wird, muss sich die kon­krete Ziel­stel­lung aus dem Bedarf eines adres­sier­ten Anwen­dungs­felds ablei­ten. Die Über­le­gen­heit des tech­no­lo­gi­schen Ansat­zes gegen­über dem Stand der Tech­nik soll unter rea­len Bedin­gun­gen im jewei­li­gen Anwen­dungs­feld demons­triert wer­den. Dazu kann in den Pro­jek­ten die voll­stän­dige Tech­no­lo­gie­kette um die jewei­lige tech­ni­sche Lösung adres­siert wer­den. Die ange­mes­sene Ein­bin­dung von spä­te­ren Anwen­dern oder Her­stel­lern von Equip­ment aus der gewerb­li­chen Wirt­schaft ist aus­drück­lich erwünscht. Bei Anwen­dun­gen außer­halb von For­schung und Ent­wick­lung muss zudem die wirt­schaft­li­che Wett­be­werbs­fä­hig­keit der erforsch­ten Tech­no­lo­gie berück­sich­tigt werden.

3  Zuwen­dungs­emp­fän­ger

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft sowie Hoch­schu­len und außer­uni­ver­si­täre For­schungs­ein­rich­tun­gen. Zum Zeit­punkt der Aus­zah­lung einer gewähr­ten Zuwen­dung wird das Vor­han­den­sein einer Betriebs­stätte oder Nie­der­las­sung (Unter­neh­men) bzw. einer sons­ti­gen Ein­rich­tung, die der nicht wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Zuwen­dungs­emp­fän­gers dient (Hoch­schule, For­schungs­ein­rich­tung) in Deutsch­land verlangt.

For­schungs­ein­rich­tun­gen, die von Bund und/oder Län­dern grund­fi­nan­ziert wer­den, kön­nen neben ihrer insti­tu­tio­nel­len För­de­rung nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Pro­jekt­för­de­rung für ihre zusätz­li­chen pro­jekt­be­ding­ten Aus­ga­ben bezie­hungs­weise Kos­ten bewil­ligt bekommen.

Zu den Bedin­gun­gen, wann eine staat­li­che Bei­hilfe vorliegt/nicht vor­liegt, und in wel­chem Umfang bei­hil­fe­frei ge­fördert wer­den kann, siehe FuEuI-Uni­ons­rah­men.3

Kleine und mitt­lere Unter­neh­men (KMU) im Sinne die­ser För­der­richt­li­nie sind Unter­neh­men, die die Vor­aus­set­zun­gen der KMU-Defi­ni­tion der EU erfül­len.4

Der Antrag­stel­ler erklärt gegen­über der Bewil­li­gungs­be­hörde seine Ein­stu­fung gemäß Anhang I der AGVO im Rah­men des schrift­li­chen Antrags.

4  Zuwen­dungs­vor­aus­set­zun­gen

Geför­dert wer­den vor­wett­be­werb­li­che FuE-Vor­ha­ben, die gekenn­zeich­net sind durch ein hohes wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sches Risiko. För­de­rungs­wür­dig sind Vor­ha­ben von Unter­neh­men (ins­be­son­dere KMU) und Insti­tu­ten mit FuE-Kom­pe­tenz bezo­gen auf die Ziele der Bekannt­ma­chung. Vor­aus­set­zung für die För­de­rung ist das Zusam­men­wir­ken meh­re­rer unab­hän­gi­ger Part­ner zur Lösung gemein­sa­mer FuE-Auf­ga­ben (Ver­bund­pro­jekte). Eine För­de­rung von Ein­zel­vor­ha­ben ist nicht beabsichtigt.

Die Part­ner eines Ver­bund­pro­jekts regeln ihre Zusam­men­ar­beit in einer schrift­li­chen Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung. Alle Ver­bund­part­ner, auch die, die For­schungs­ein­rich­tun­gen im Sinne von Arti­kel 2 (Num­mer 83) AGVO sind, stel­len sicher, dass im Rah­men des Ver­bunds keine indi­rek­ten (mit­tel­ba­ren) Bei­hil­fen an Unter­neh­men flie­ßen. Dazu sind die Bestim­mun­gen von Num­mer 2.2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens zu beach­ten. Vor der För­der­ent­schei­dung über ein Ver­bund­pro­jekt muss eine grund­sätz­li­che Über­ein­kunft über wei­tere vom BMBF vor­ge­ge­bene Kri­te­rien nach­ge­wie­sen wer­den (vgl. BMBF-Vor­druck Nr. 0110).5

5  Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwen­dun­gen wer­den im Wege der Pro­jekt­för­de­rung als nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss gewährt.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft und für Vor­ha­ben von For­schungs­ein­rich­tun­gen, die in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten6 fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten. Diese kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben (siehe Anlage) antei­lig finan­ziert wer­den. Nach BMBF-Grund­sät­zen wird eine ange­mes­sene Eigen­be­tei­li­gung der ent­ste­hen­den zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten vorausgesetzt.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Hoch­schu­len, For­schungs- und Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen und ver­gleich­bare Insti­tu­tio­nen, die nicht in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben (bei Helm­holtz-Zen­tren – HZ – und der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft – FhG – die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten), die unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben indi­vi­du­ell bis zu 100 % geför­dert wer­den können.

Bei nicht­wirt­schaft­li­chen For­schungs­vor­ha­ben an Hoch­schu­len und Uni­ver­si­täts­kli­ni­ken wird zusätz­lich zu den durch das BMBF finan­zier­ten zuwen­dungs­fä­hi­gen Aus­ga­ben eine Pro­jekt­pau­schale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwen­dungs­fä­hi­gen Ausgaben/Kosten rich­ten sich nach den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF.

Für die Fest­le­gung der jewei­li­gen zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und die Bemes­sung der jewei­li­gen För­der­quote sind die Vor­ga­ben der AGVO zu berück­sich­ti­gen (siehe Anlage).

Es wird erwar­tet, dass sich Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft im Hin­blick auf die Umset­zungs­nähe ange­mes­sen am Ver­bund betei­li­gen. Als ange­mes­sen gilt eine Ver­bund­för­der­quote durch den Zuwen­dungs­ge­ber von maxi­mal 85 %. Bei der Berech­nung der Ver­bund­för­der­quote wer­den Boni für KMU nicht berück­sich­tigt. Diese wer­den zusätz­lich gewährt.

Die Lauf­zeit der Pro­jekte kann bis zu fünf Jah­ren betragen.

6  Sons­tige Zuwendungsbestimmungen

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Kos­ten­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zu­wendungen auf Kos­ten­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung an gewerb­li­che Unter­neh­men für For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben“ (NKBF 2017).

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Aus­ga­ben­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Aus­ga­ben­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung zur Pro­jekt­för­de­rung“ (NABF) sowie die „Beson­de­ren Neben­be­stim­mun­gen für den Abruf von Zuwen­dun­gen im mit­tel­ba­ren Abruf­ver­fah­ren im Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung“ (BNBest-mit­tel­ba­rer Abruf-BMBF), sofern die Zuwen­dungs­mit­tel im soge­nann­ten Abruf­ver­fah­ren bereit­ge­stellt werden.

Zur Durch­füh­rung von Erfolgs­kon­trol­len im Sinne der Ver­wal­tungs­vor­schrift Num­mer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwen­dungs­emp­fän­ger ver­pflich­tet, die für die Erfolgs­kon­trolle not­wen­di­gen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Insti­tu­tio­nen zeit­nah zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Infor­ma­tio­nen wer­den aus­schließ­lich im Rah­men der Begleit­for­schung und der gege­be­nen­falls fol­gen­den Eva­lua­tion ver­wen­det, ver­trau­lich behan­delt und so anony­mi­siert ver­öf­fent­licht, dass ein Rück­schluss auf ein­zelne Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen nicht mög­lich ist.

Wenn der Zuwen­dungs­emp­fän­ger seine aus dem For­schungs­vor­ha­ben resul­tie­ren­den Ergeb­nisse als Bei­trag in einer wis­sen­schaft­li­chen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht, so soll dies so erfol­gen, dass der Öffent­lich­keit der unent­gelt­li­che elek­tro­ni­sche Zugriff (Open Access) auf den Bei­trag mög­lich ist. Dies kann dadurch erfol­gen, dass der Bei­trag in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich zugäng­li­chen elek­tro­ni­schen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht wird. Erscheint der Bei­trag zunächst nicht in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­li­chen Zeit­schrift, so soll der Bei­trag – gege­be­nen­falls nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist (Embar­go­frist) – der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­lich gemacht wer­den (Zweit­ver­öf­fent­li­chung). Im Fall der Zweit­ver­öf­fent­li­chung soll die Embar­go­frist zwölf Monate nicht über­schrei­ten. Das BMBF begrüßt aus­drück­lich die Open Access-Zweit­ver­öf­fent­li­chung von aus dem Vor­ha­ben resul­tie­ren­den wis­sen­schaft­li­chen Monographien.

7  Ver­fah­ren

7.1  Ein­schal­tung eines Pro­jekt­trä­gers und Anfor­de­rung von Unterlagen

Mit der Abwick­lung der För­der­maß­nahme hat das BMBF der­zeit fol­gen­den Pro­jekt­trä­ger (PT) beauftragt:

VDI Tech­no­lo­gie­zen­trum GmbH
− Pro­jekt­trä­ger Quantensysteme −
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Kon­takt:

Dr. Chris­tian Flüchter
Tele­fon: +49 (0) 2 11/62 14–2 61
E‑Mail: ed.idv@rethceulf

Mar­tin Sellhorst
Tele­fon: +49 (0) 2 11/62 14–5 79
E‑Mail: ed.idv@tsrohlles

Die VDI Tech­no­lo­gie­zen­trum GmbH ist außer­dem Ansprech­part­ner für alle Fra­gen zur Abwick­lung der För­der­maß­nahme. Es wird emp­foh­len, zur Antrags­be­ra­tung mit dem Pro­jekt­trä­ger Kon­takt auf­zu­neh­men. Wei­tere Infor­ma­tio­nen und Erläu­te­run­gen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Ände­run­gen erge­ben, wird dies im Bun­des­an­zei­ger oder in ande­rer geeig­ne­ter Weise bekannt gegeben.

Zur Erstel­lung von Pro­jekt­skiz­zen und förm­li­chen För­der­an­trä­gen ist das elek­tro­ni­sche Antrags­sys­tem „easy-Online“ zu nut­zen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2  Zwei­stu­fi­ges Förderverfahren

Das För­der­ver­fah­ren ist zwei­stu­fig angelegt.

7.2.1  Vor­lage und Aus­wahl von Projektskizzen

In der ers­ten Ver­fah­rens­stufe sind dem beauf­trag­ten Pro­jekt­trä­ger beur­tei­lungs­fä­hige Pro­jekt­skiz­zen elek­tro­nisch über das Inter­net­por­tal https://foerderportal.bund.de/easyonline/ vorzulegen.

Die Vor­la­ge­frist endet am 31. Juli 2021.

Die Vor­la­ge­frist gilt nicht als Aus­schluss­frist. Ver­spä­tet ein­ge­hende Pro­jekt­skiz­zen kön­nen aber mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Die zur Pro­jekt­skizze gehö­rige Vor­ha­ben­be­schrei­bung ist gemäß fol­gen­der Glie­de­rung (1 bis 8) zu erstel­len und sollte maxi­mal 20 DIN-A4-Sei­ten (Schrift­größe Arial 11, Zei­len­ab­stand: 1,15) umfassen.

  1. Titel des Vor­ha­bens und Kennwort.
  2. Name und Anschrift des Antrag­stel­lers inklu­sive Tele­fon­num­mer und E‑Mail-Adresse.
  3. Ziele
  • Moti­va­tion und Gesamt­ziel des Vor­ha­bens, Zusam­men­fas­sung des Projektvorschlags,
  • wis­sen­schaft­li­che und tech­ni­sche Arbeits­ziele des Vor­ha­bens, ange­strebte Innovationen,
  • Nut­zen für eine kon­krete quan­ten­tech­no­lo­gi­sche Anwendung.
  1. Stand der Wis­sen­schaft und Tech­nik sowie eigene Vorarbeiten
  • Pro­blem­be­schrei­bung und Aus­gangs­si­tua­tion (Ver­gleich mit dem inter­na­tio­na­len Stand der Tech­nik, bestehende Schutz­rechte [eigene und Dritter]),
  • Neu­heit und Attrak­ti­vi­tät des Lösungs­an­sat­zes, Vor­teile gegen­über kon­kur­rie­ren­den Lösungsansätzen,
  • bis­he­rige Arbei­ten der Part­ner mit Bezug zu den Zie­len die­ses Vorhabens.
  1. Kurz­dar­stel­lung der bean­tra­gen­den Partner
  • Kern­ge­schäft, Mit­ar­bei­ter­zahl, Jahresumsatz,
  • kon­krete Dar­le­gung des Marktzugangs,
  • Dar­stel­lung der Kom­pe­ten­zen der Projektpartner.
  1. Arbeits­plan und Verbundstruktur
  • grobe Beschrei­bung der Arbei­ten ein­schließ­lich der wich­tigs­ten wis­sen­schaft­li­chen und tech­ni­schen Pro­blem­stel­lun­gen sowie der Lösungsansätze,
  • Defi­ni­tion erfolgs­kri­ti­scher Mei­len­steine; gege­be­nen­falls Zusam­men­ar­beit mit Dritten,
  • Netz­plan: Arbeits­pa­kete und Mei­len­steine, auf­ge­tra­gen über der Zeit.
  1. Ver­wer­tungs­plan
  • wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Erfolgsaussichten,
  • Größe des Ziel­markts, aktu­el­ler Markt­an­teil der Part­ner, mit­tel­fris­tig ange­streb­ter Markt­an­teil nach Pro­jek­tende, Konkurrenzsituation,
  • Nut­zung der Ergeb­nisse nach Pro­jek­te­ende, anschlie­ßende Schritte.
  1. Finan­zie­rungs­plan
  • gro­bes finan­zi­el­les Men­gen­ge­rüst mit tabel­la­ri­scher Finan­zie­rungs­über­sicht (Angabe von Kos­ten­ar­ten und Eigenmitteln/Drittmitteln).

Es wird emp­foh­len, vor der Ein­rei­chung der Pro­jekt­skiz­zen direkt mit dem Pro­jekt­trä­ger Kon­takt aufzunehmen.

Aus der Vor­lage einer Pro­jekt­skizze kann kein Rechts­an­spruch auf eine För­de­rung abge­lei­tet werden.

Die ein­ge­gan­ge­nen Pro­jekt­skiz­zen wer­den nach fol­gen­den Kri­te­rien bewertet:

  • Bezug zur Förderbekanntmachung,
  • Inno­va­ti­ons­höhe und Qua­li­tät des wis­sen­schaft­lich-tech­ni­schen Konzepts,
  • tech­ni­sche, gesell­schaft­li­che und wirt­schaft­li­che Bedeu­tung, Hebel­wir­kung bzw. Schlüs­sel­cha­rak­ter der Inno­va­tion, Rele­vanz für die Erschlie­ßung quan­ten­tech­no­lo­gi­scher Anwendungen,
  • Beherrsch­bar­keit der Tech­no­lo­gie und der zur Umset­zung erfor­der­li­chen Verfahren,
  • Qua­li­tät des Pro­jekt­kon­sor­ti­ums, Ein­be­zie­hung der für eine erfolg­rei­che Umset­zung erfor­der­li­chen Part­ner, Be­teiligung von Unternehmen,
  • Qua­li­tät und Belast­bar­keit des Anwen­dungs-/Ver­wer­tungs­kon­zepts, Markt­po­ten­zial, Voll­stän­dig­keit der Wertschöpfungskette,
  • Ein­be­zie­hung von KMU.

Das BMBF und der Pro­jekt­trä­ger behal­ten sich vor, sich bei der Bewer­tung der vor­ge­leg­ten Pro­jekt­skiz­zen durch eine unab­hän­gige Exper­ten­runde bera­ten zu las­sen. Ent­spre­chend der oben ange­ge­be­nen Kri­te­rien wer­den die für eine För­de­rung geeig­ne­ten Pro­jekt­ideen bewer­tet und aus­ge­wählt. Das Aus­wahl­er­geb­nis wird dem Ver­bund­ko­or­di­na­tor schrift­lich mit­ge­teilt. Die Part­ner, die an einer Skizze betei­ligt sind, sind vom Koor­di­na­tor zu informieren.

Der Antrag­stel­ler hat kei­nen Rechts­an­spruch auf Rück­gabe einer ein­ge­reich­ten Projektskizze.

7.2.2  Vor­lage förm­li­cher För­der­an­träge und Entscheidungsverfahren

In der zwei­ten Ver­fah­rens­stufe wer­den die Ver­fas­ser der posi­tiv bewer­te­ten Pro­jekt­skiz­zen auf­ge­for­dert, förm­li­che För­der­an­träge vor­zu­le­gen, über die nach abschlie­ßen­der Prü­fung durch das BMBF ent­schie­den wird. Hierzu sind ent­spre­chende AZK- bzw. AZA-For­mu­lare und eine voll­stän­dige Teil­vor­ha­ben­be­schrei­bung vor­zu­le­gen, in der ge­gebenenfalls Auf­la­gen aus der ers­ten Stufe umge­setzt werden.

Die För­der­an­träge müs­sen für jedes Teil­vor­ha­ben neben den Antrags­for­mu­la­ren fol­gen­den Inhalt darstellen:

  • aus­führ­li­che Beschrei­bung der Arbei­ten des Teilvorhabens,
  • aus­führ­li­cher Arbeits­plan mit der Angabe des Per­so­nal­auf­wands für jedes Arbeitspaket,
  • Beschrei­bung min­des­tens eines Mei­len­steins zur Lauf­zeit­mitte mit nach­prüf­ba­ren Kriterien,
  • detail­lier­ter Finanzierungsplan,
  • aus­führ­li­che Dar­stel­lung zur Ver­wer­tung der Ergeb­nisse des Teilvorhabens.

Ein voll­stän­di­ger För­der­an­trag liegt nur vor, wenn min­des­tens die Anfor­de­run­gen nach Arti­kel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstel­lung der förm­li­chen För­der­an­träge ist die Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antrags­sys­tems „easy-Online“ (unter Beach­tung der in der Anlage genann­ten Anfor­de­run­gen) erforderlich:

(https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Bei Ver­bund­pro­jek­ten sind die För­der­an­träge in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.

Anträge, die nach dem in der Benach­rich­ti­gung ange­ge­be­nen Zeit­punkt ein­ge­hen, kön­nen mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Die För­der­an­träge müs­sen für jedes Teil­vor­ha­ben neben den Antrags­for­mu­la­ren fol­gen­den Inhalt darstellen:

Hier­bei gel­ten zusätz­lich zur ers­ten Aus­wahl­stufe fol­gende Bewertungskriterien:

  • Orga­ni­sa­tion der Zusam­men­ar­beit im Ver­bund, Projektmanagement,
  • Inno­va­ti­ons­höhe des Teil­vor­ha­bens, Ange­mes­sen­heit der Beihilfeintensitäten,
  • Ange­mes­sen­heit des Finan­zie­rungs­plans bzw. der Vor­kal­ku­la­tion jedes Teilvorhabens,
  • Fest­le­gung quan­ti­ta­ti­ver Pro­jekt­ziele für jedes Teilvorhaben,
  • Ver­wer­tungs­pläne aller Verbundpartner.

7.3  Zu beach­tende Vorschriften

Für die Bewil­li­gung, Aus­zah­lung und Abrech­nung der Zuwen­dung sowie für den Nach­weis und die Prü­fung der Ver­wen­dung und die gege­be­nen­falls erfor­der­li­che Auf­he­bung des Zuwen­dungs­be­scheids und die Rück­for­de­rung der gewähr­ten Zuwen­dung gel­ten die §§ 48 bis 49a des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlas­se­nen All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, soweit nicht in die­ser För­der­richt­li­nie Abwei­chun­gen von den All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zuge­las­sen wor­den sind. Der Bun­des­rech­nungs­hof ist gemäß § 91 BHO zur Prü­fung berechtigt.

8  Gel­tungs­dauer

Diese För­der­richt­li­nie tritt am Tag nach der Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger in Kraft. Die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ist bis zum Zeit­punkt des Aus­lau­fens sei­ner bei­hil­fe­recht­li­chen Grund­lage, der AGVO zuzüg­lich einer Anpas­sungs­pe­ri­ode von sechs Mona­ten, mit­hin bis zum 30. Juni 2024, befris­tet. Sollte die zeit­li­che Anwen­dung der AGVO ohne die Bei­hil­fe­re­ge­lung betref­fende rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen ver­län­gert wer­den, ver­län­gert sich die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ent­spre­chend, aber nicht über den 31. Dezem­ber 2029 hin­aus. Sollte die AGVO nicht ver­län­gert und durch eine neue AGVO ersetzt wer­den, oder soll­ten rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen der der­zei­ti­gen AGVO vor­ge­nom­men wer­den, wird eine den dann gel­ten­den Frei­stel­lungs­be­stim­mun­gen ent­spre­chende Nach­folge-För­der­richt­li­nie bis min­des­tens 31. Dezem­ber 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 16. April 2021

Bun­des­mi­nis­te­rium
für Bil­dung und Forschung

Im Auf­trag
Dr. Wolff

Anlage

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die fol­gen­den bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben:

1  All­ge­meine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Recht­mä­ßig­keit der Bei­hilfe ist nur dann gege­ben, wenn im Ein­klang mit Arti­kel 3 AGVO alle Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Bei­hil­fen gel­ten­den Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels III erfüllt sind. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass gemäß der Recht­spre­chung der Euro­päi­schen Gerichte die natio­na­len Gerichte ver­pflich­tet sind, eine Rück­for­de­rung anzu­ord­nen, wenn staat­li­che Bei­hil­fen unrecht­mä­ßig gewährt wurden.

Staat­li­che Bei­hil­fen auf Grund­lage der AGVO wer­den nicht gewährt, wenn ein Aus­schluss­grund nach Arti­kel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gege­ben ist. Dies gilt ins­be­son­dere, wenn das Unter­neh­men einer Rück­for­de­rungs­an­ord­nung auf­grund eines frü­he­ren Beschlus­ses der Kom­mis­sion zur Fest­stel­lung der Unzu­läs­sig­keit einer Bei­hilfe und ihrer Unver­ein­bar­keit mit dem Bin­nen­markt nicht nach­ge­kom­men ist.

Glei­ches gilt für eine Bei­hil­fen­ge­wäh­rung an Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten gemäß der Defi­ni­tion nach Arti­kel 2 Absatz 18 AGVO. Aus­ge­nom­men von die­sem Ver­bot sind allein Unter­neh­men, die sich am 31. Dezem­ber 2019 nicht bereits in Schwie­rig­kei­ten befan­den, aber im Zeit­raum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten wur­den bzw. wer­den nach Arti­kel 1 Absatz 4 Buch­stabe a AGVO.

Diese Bekannt­ma­chung gilt nur im Zusam­men­hang mit Bei­hil­fen, die einen Anreiz­ef­fekt nach Arti­kel 6 AGVO haben. Der in die­sem Zusam­men­hang erfor­der­li­che Bei­hil­fe­an­trag muss min­des­tens die fol­gen­den Anga­ben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschrei­bung des Vor­ha­bens mit Angabe des Beginns und des Abschlus­ses, Stand­ort des Vorhabens,
  3. die Kos­ten des Vor­ha­bens, sowie
  4. die Art der Bei­hilfe (z. B. Zuschuss, Kre­dit, Garan­tie, rück­zahl­ba­rer Vor­schuss oder Kapi­tal­zu­füh­rung) und Höhe der für das Vor­ha­ben benö­tig­ten öffent­li­chen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine För­de­rung im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erklärt sich der Antrag­stel­ler bereit:

  • Zur Mit­wir­kung bei der Ein­hal­tung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben.
  • Zur Vor­lage von ange­for­der­ten Anga­ben und/oder Bele­gen zum Nach­weis der Boni­tät und der bei­hil­fe­recht­li­chen Konformität.
  • Zur Mit­wir­kung im Fall von Ver­fah­ren (bei) der Euro­päi­schen Kom­mis­sion.7

Der Zuwen­dungs­emp­fän­ger ist wei­ter damit ein­ver­stan­den, dass:

  • das BMBF alle Unter­la­gen über gewährte Bei­hil­fen, die die Ein­hal­tung der vor­lie­gend genann­ten Vor­aus­set­zun­gen bele­gen, für zehn Jahre nach Gewäh­rung der Bei­hilfe auf­be­wahrt und der Euro­päi­schen Kom­mis­sion auf Ver­lan­gen aushändigt;
  • das BMBF Bei­hil­fen über 500 000 Euro auf der Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion ver­öf­fent­licht.8

Im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erfolgt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen in Form von Zuschüs­sen gemäß Arti­kel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen für wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten in nach­ge­nann­ten Berei­chen auf fol­gende Maximalbeträge

  • 40 Mio. Euro pro Vor­ha­ben für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe i AGVO);
  • 20 Mio. Euro pro Vor­ha­ben für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe ii AGVO);
  • 15 Mio. Euro pro Vor­ha­ben für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe iii AGVO).

Bei der Prü­fung, ob diese Maxi­mal­be­träge (Anmel­de­schwel­len) ein­ge­hal­ten sind, sind die Kumu­lie­rungs­re­geln nach Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Maxi­mal­be­träge dür­fen nicht durch eine künst­li­che Auf­spal­tung von inhalt­lich zusam­men­hän­gen­den Vor­ha­ben umgan­gen wer­den. Die Teil­ge­neh­mi­gung bis zur Anmel­de­schwelle einer noti­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Bei­hilfe ist nicht zulässig.

2  Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die nach­fol­gen­den Vor­ga­ben der AGVO, ins­be­son­dere bzgl. bei­hil­fe­fä­hi­ger Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten. Dabei geben die nach­fol­gend genann­ten bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten den maxi­ma­len Rah­men vor, inner­halb des­sen die Gewäh­rung von zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und För­der­quo­ten für ­Vor­ha­ben mit wirt­schaft­li­cher Tätig­keit erfol­gen kann.

Arti­kel 25 AGVO – Bei­hil­fen für For­schungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geför­derte Teil des For­schungs­vor­ha­bens ist voll­stän­dig einer oder meh­re­rer der fol­gen­den Kate­go­rien zuzuordnen:

  • Grund­la­gen­for­schung,
  • indus­tri­elle Forschung,
  • expe­ri­men­telle Entwicklung.

(vgl. Arti­kel 25 Absatz 2 AGVO; Begriff­lich­kei­ten gemäß Arti­kel 2 Num­mer 84 ff. AGVO)

Zur Ein­ord­nung von For­schungs­ar­bei­ten in die Kate­go­rien der Grund­la­gen­for­schung, indus­tri­el­len For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung wird auf die ein­schlä­gi­gen Hin­weise in Rand­num­mer 75 und Fuß­note 2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens verwiesen.

Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten des jewei­li­gen FuE-Vor­ha­bens sind den rele­van­ten FuE-Kate­go­rien zuzuordnen.

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind

  1. Per­so­nal­kos­ten: Kos­ten für For­scher, Tech­ni­ker und sons­ti­ges Per­so­nal, soweit diese für das Vor­ha­ben ein­ge­setzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe a AGVO);
  2. Kos­ten für Instru­mente und Aus­rüs­tung, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Wenn diese Instru­mente und Aus­rüs­tun­gen nicht wäh­rend der gesam­ten Lebens­dauer für das Vor­ha­ben ver­wen­det wer­den, gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe b AGVO);
  3. Kos­ten für Gebäude und Grund­stü­cke, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Bei Gebäu­den gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig. Bei Grund­stü­cken sind die Kos­ten des wirt­schaft­li­chen Über­gangs oder die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kapi­tal­kos­ten bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe c AGVO);
  4. Kos­ten für Auf­trags­for­schung, Wis­sen und für unter Ein­hal­tung des Arm’s‑length-Prinzips von Drit­ten direkt oder in Lizenz erwor­bene Patente sowie Kos­ten für Bera­tung und gleich­wer­tige Dienst­leis­tun­gen, die aus­schließ­lich für das Vor­ha­ben genutzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe d AGVO);
  5. zusätz­li­che Gemein­kos­ten und sons­tige Betriebs­kos­ten (unter ande­rem Mate­rial, Bedarfs­ar­ti­kel und der­glei­chen), die unmit­tel­bar für das Vor­ha­ben ent­ste­hen (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe e AGVO).

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät pro Bei­hil­fe­emp­fän­ger darf fol­gende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe a AGVO);
  • 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe b AGVO);
  • 25 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe c AGVO).

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten für indus­tri­elle For­schung und expe­ri­men­telle Ent­wick­lung kön­nen auf maxi­mal 80 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten erhöht wer­den, sofern die in Arti­kel 25 Absatz 6 AGVO genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  1. a) um 10 Pro­zent­punkte bei mitt­le­ren Unter­neh­men und um 20 Pro­zent­punkte bei klei­nen Unternehmen;
  2. b) um 15 Pro­zent­punkte, wenn eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist:
  3. das Vor­ha­ben beinhal­tet die wirk­same Zusammenarbeit
  • zwi­schen Unter­neh­men, von denen min­des­tens eines ein KMU ist, oder wird in min­des­tens zwei Mit­glied­staa­ten oder einem Mit­glied­staat und einer Ver­trags­par­tei des EWR9-Abkom­mens durch­ge­führt, wobei kein ein­zel­nes Unter­neh­men mehr als 70 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestrei­tet, oder
  • zwi­schen einem Unter­neh­men und einer oder meh­re­ren Ein­rich­tun­gen für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung, die min­des­tens 10 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten tra­gen und das Recht haben, ihre eige­nen For­schungs­er­geb­nisse zu veröffentlichen;
  1. die Ergeb­nisse des Vor­ha­bens fin­den durch Kon­fe­ren­zen, Ver­öf­fent­li­chung, Open Access-Repo­si­to­rien oder durch gebüh­ren­freie Soft­ware bezie­hungs­weise Open Source-Soft­ware weite Verbreitung.

Arti­kel 28 AGVO – Inno­va­ti­ons­bei­hil­fen für KMU

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind

  1. Kos­ten für die Erlan­gung, die Vali­die­rung und Ver­tei­di­gung von Paten­ten und ande­ren imma­te­ri­el­len Vermögenswerten;
  2. Kos­ten für die Abord­nung hoch­qua­li­fi­zier­ten Per­so­nals einer Ein­rich­tung für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung oder eines gro­ßen Unter­neh­mens für Tätig­kei­ten im Bereich For­schung, Ent­wick­lung oder Inno­va­tion in einer neu geschaf­fe­nen Funk­tion inner­halb des begüns­tig­ten KMU, wodurch jedoch kein ande­res Per­so­nal ersetzt wird;
  3. Kos­ten für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienstleistungen.

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät darf 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht überschreiten.

In dem beson­de­ren Fall von Bei­hil­fen für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienst­leis­tun­gen kann die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät auf bis zu 100 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten erhöht wer­den, sofern der Gesamt­be­trag der Bei­hilfe für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienst­leis­tun­gen inner­halb von drei Jah­ren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unter­neh­men beträgt.

Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten sind gemäß Arti­kel 7 Absatz 1 AGVO durch schrift­li­che Unter­la­gen zu bele­gen, die klar, spe­zi­fisch und aktu­ell sein müssen.

Für die Berech­nung der Bei­hilf­e­in­ten­si­tät und der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten wer­den die Beträge vor Abzug von Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben herangezogen.

3  Kumu­lie­rung

Bei der Ein­hal­tung der maxi­mal zuläs­si­gen Bei­hilf­e­in­ten­si­tät sind ins­be­son­dere auch die Kumu­lie­rungs­re­geln in ­Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Kumu­lie­rung von meh­re­ren Bei­hil­fen für die­sel­ben för­der­fä­hi­gen Kosten/Ausgaben ist nur im Rah­men der fol­gen­den Rege­lun­gen bzw. Aus­nah­men gestattet:

Wer­den Uni­ons­mit­tel, die von Stel­len der Union zen­tral ver­wal­tet wer­den und nicht direkt oder indi­rekt der Kon­trolle der Mit­glied­staa­ten unter­ste­hen und des­halb keine staat­li­chen Bei­hil­fen dar­stel­len, mit staat­li­chen Bei­hil­fen (dazu zäh­len unter ande­rem auch Mit­tel aus den Euro­päi­schen Struk­tur- und Inves­ti­ti­ons­fonds) kom­bi­niert, so wer­den bei der Fest­stel­lung, ob die Anmel­de­schwel­len und Bei­hil­fe­höchst­in­ten­si­tä­ten oder ‑beträge ein­ge­hal­ten sind, nur die staat­li­chen Bei­hil­fen berück­sich­tigt, sofern der Gesamt­be­trag der für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten gewähr­ten öffent­li­chen Mit­tel (ein­schließ­lich zen­tral ver­wal­tete Uni­ons­mit­tel) den in den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts fest­ge­leg­ten güns­tigs­ten Finan­zie­rungs­satz nicht überschreitet.

Nach der AGVO frei­ge­stellte Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestim­men las­sen, kön­nen kumu­liert wer­den mit

  1. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, sofern diese Maß­nah­men unter­schied­li­che bestimm­bare bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten betreffen;
  2. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen für die­sel­ben, sich teil­weise oder voll­stän­dig über­schnei­den­den bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten, jedoch nur, wenn durch diese Kumu­lie­rung die höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hilf­e­in­ten­si­tät bzw. der höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hil­fe­be­trag nicht über­schrit­ten wird.

Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht bestim­men las­sen, kön­nen mit ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten auch nicht bestim­men las­sen, kumu­liert wer­den, und zwar bis zu der für den jewei­li­gen Sach­ver­halt ein­schlä­gi­gen Ober­grenze für die Gesamt­fi­nan­zie­rung, die im Ein­zel­fall in der AGVO oder in einem Beschluss der Euro­päi­schen Kom­mis­sion fest­ge­legt ist.

Nach der AGVO frei­ge­stellte staat­li­che Bei­hil­fen dür­fen nicht mit De-mini­mis-Bei­hil­fen für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten kumu­liert wer­den, wenn durch diese Kumu­lie­rung die in Kapi­tel III AGVO fest­ge­leg­ten Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten oder Bei­hil­fe­höchst­be­träge über­schrit­ten werden.

1 – Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­mis­sion vom 17. Juni 2014 zur Fest­stel­lung der Ver­ein­bar­keit bestimm­ter Grup­pen von Bei­hil­fen mit dem Bin­nen­markt in Anwen­dung der Arti­kel 107 und 108 des Ver­trags über die Arbeits­weise der Euro­päi­schen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fas­sung der Ver­ord­nung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Ver­ord­nung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1407/2013 hin­sicht­lich ihrer Ver­län­ge­rung und zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 hin­sicht­lich ihrer Ver­län­ge­rung und rele­van­ter Anpas­sun­gen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 – FuE = For­schung und Entwicklung

3 – Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fas­sung der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) ins­be­son­dere Abschnitt 2.

4 – Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Emp­feh­lung der Kom­mis­sion vom 6. Mai 2003 betref­fend die Defi­ni­tion der Kleinst­un­ter­neh­men sowie der klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men, bekannt gege­ben unter Akten­zei­chen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

5https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF All­ge­meine Vor­dru­cke und Vor­la­gen für Berichte.

6 – Zur Defi­ni­tion der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit siehe Hin­weise in Num­mer 2 der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion zum Bei­hil­fe­be­griff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Num­mer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

7 – Bei­spiels­weise im Rah­men einer Ein­zel­fall­prü­fung nach Arti­kel 12 AGVO durch die Euro­päi­sche Kommission.

8 – (Die Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de auf­ge­ru­fen wer­den.) Maß­geb­lich für diese Ver­öf­fent­li­chung sind die nach Anhang III der Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­mis­sion vom 17. Juni 2014 gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen. Hierzu zäh­len u. a. der Name oder die Firma des Bei­hil­fen­emp­fän­gers und die Höhe der Beihilfe.

9 – EWR = Euro­päi­scher Wirtschaftsraum

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