Aktuelles › Richt­li­nie zur För­de­rung von Pro­jek­ten zum Thema Laser­ba­sierte Hochenergie-Strahlquellen

+++Bekannt­ma­chung+++

Richt­li­nie zur För­de­rung von Pro­jek­ten zum Thema „Neu­ar­tige pho­to­ni­sche Werk­zeuge für Wirt­schaft und Gesell­schaft – Laser­ba­sierte Hochenergie-Strahlquellen“

1 För­der­ziel, Zuwen­dungs­zweck, Rechtsgrundlage

BMBFDas Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und For­schung (BMBF) beab­sich­tigt, das The­men­feld „Neu­ar­tige pho­to­ni­sche Werk­zeuge für Wirt­schaft und Gesell­schaft – Laser­ba­sierte Hoch­en­er­gie-Strahl­quel­len“ auf Grund­lage des „For­schungs­pro­gramms Quan­ten­sys­teme – Spit­zen­tech­no­lo­gie ent­wick­len. Zukunft gestal­ten.“ zu fördern.

Hoch­en­er­ge­ti­sche Strah­lung wird für viele Anwen­dun­gen bei­spiels­weise in der Medi­zin, der Mess­tech­nik, der Mate­ri­al­for­schung oder der Chip-Pro­duk­tion benö­tigt. Teil­chen- und Strahl­quel­len vom Tera­hertz- bis zum Rönt­gen­be­reich sowie zur Erzeu­gung von Neu­tro­nen­strah­len sind des­halb ein viel­sei­ti­ges Werk­zeug in Wis­sen­schaft, Tech­nik und Indus­trie. Die not­wen­di­gen Anfor­de­run­gen sind bis­her jedoch nur durch gro­ßen tech­ni­schen Auf­wand an Gro߬forschungsanlagen (z. B. DESY oder BESSY) oder mit erheb­li­chen Abstri­chen an Qua­li­tät und Leis­tung durch andere Tech­no­lo­gien zu erfül­len. Die viel­fäl­ti­gen Anwen­dun­gen sol­cher Strah­lung sind daher auf­grund des damit ver­bun­de­nen orga­ni­sa­to­ri­schen und finan­zi­el­len Auf­wands der­zeit stark eingeschränkt.

Laser­ba­sierte Ver­fah­ren besit­zen das Poten­zial, den tech­ni­schen Auf­wand für die Erzeu­gung hoch­en­er­ge­ti­scher (Teilchen-)Strahlung mas­siv zu redu­zie­ren und damit die Kos­ten­ef­fi­zi­enz deut­lich zu erhö­hen, um den Weg zu einer brei­ten Nut­zung, bei­spiels­weise in der Bat­te­rie­tech­nik oder der medi­zi­ni­schen Wirk­stoff­ent­wick­lung, zu ebnen. Durch ihre Kohä­renz und hohe Bril­lanz kön­nen sie für ein­zig­ar­tige Anwen­dun­gen ein­ge­setzt wer­den. Ins­be­son­dere wer­den dadurch neue und leis­tungs­starke Bild­ge­bungs- und Spek­tro­sko­pie-Metho­den mög­lich, die gegen­über eta­blier­ten Ver­fah­ren viel­fäl­tige Anwen­dungs­vor­teile bie­ten und nicht nur detail­lier­tere Ein­bli­cke in kom­plexe Struk­tu­ren auf kleins­ten Ska­len geben, son­dern auch neue Anwen­dun­gen in For­schung und Wirt­schaft erschließen.

Mit der För­der­maß­nahme ver­folgt das BMBF das Ziel, den Trans­fer inno­va­ti­ver For­schungs­er­geb­nisse auf dem Gebiet der Schlüs­sel­tech­no­lo­gie Pho­to­nik zu unter­stüt­zen und damit wich­tige Bei­träge für Inno­va­ti­ons­kraft und Wett¬bewerbsfähigkeit sowie für die Bewäl­ti­gung gesell­schaft­li­cher Her­aus­for­de­run­gen in den Berei­chen Gesund­heit, Digi­ta­li­sie­rung und Nach­hal­tig­keit zu leisten.

1.1 För­der­ziel

Basie­rend auf dem dar­ge­stell­ten Hand­lungs­be­darf ergibt sich das zen­trale Ziel der Bekannt­ma­chung. Die Tech­no­lo­gie der laser­ge­trie­be­nen Sekun­där­strahl­er­zeu­gung soll durch indus­trie­ge­führte Ver­bund­pro­jekte für ein brei­tes Anwen­dungs­feld erschlos­sen wer­den. Das rea­lis­ti­sche und ange­mes­sen anspruchs­volle Ziel der För­de­rung ist, wäh­rend der Pro­jekt­lauf­zeit kom­pakte und kos­ten­ef­fi­zi­ente Hoch­en­er­gie-Strahl­quel­len mit hoher Orts- und Zeit­auf­lö­sung zu ent­wi­ckeln, die für Anwen­dun­gen in Wirt­schaft und Gesell­schaft geeig­net sind.

Die vor­lie­gen­den Ergeb­nisse und Erkennt­nisse der umfang­rei­chen Grund­la­gen­for­schung sol­len in die indus­tri­elle Nut­zung über­führt wer­den, indem durch die Pro­jekt­ar­bei­ten kon­krete Ein­satz­mög­lich­kei­ten der Tech­no­lo­gie auf­ge­zeigt wer­den. Die Ziel­er­rei­chung wird durch eine anschlie­ßende Ver­wer­tung sowie durch geeig­nete Ver­öf­fent­li­chung der Ergeb­nisse, bei­spiels­weise in wis­sen­schaft­li­chen Zeit­schrif­ten oder mit Kon­fe­renz­bei­trä­gen, sowie ins­be­son­dere durch Patent­an­mel­dun­gen dokumentiert.

Unmit­tel­bar die­sem Ziel zuge­ord­net ist das Bestre­ben, nach­hal­tige For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen zwi­schen Wis­sen­schaft und Wirt­schaft ent­lang der unter­schied­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen aus dem Bereich der laser­ge­trie­be­nen Sekundär¬strahlerzeugung zu initi­ie­ren und aus­zu­bauen, um so einen wirk­sa­men Trans­fer von For­schungs­er­geb­nis­sen in inno­va­tive Dienst­leis­tun­gen und Pro­dukte zu erreichen.

Die­ser Tech­no­lo­gie­trans­fer soll dazu bei­tra­gen, die Inno­va­ti­ons­kraft der Pho­to­nik-Indus­trie in Deutsch­land im inter¬nationalen Wett­be­werb zu erhal­ten und aus­zu­bauen und die viel­fäl­ti­gen Anwen­dungs­po­ten­ziale von Hoch­en­er­gie-Strahl­quel­len für Wirt­schaft und Gesell­schaft zu erschließen.

1.2 Zuwen­dungs­zweck

Mit die­ser För­der­maß­nahme sol­len For­schungs­an­stren­gun­gen in den in Num­mer 2 dar­ge­stell­ten Berei­chen finan­ziert wer­den. Geför­dert wer­den indus­trie­ge­führte, vor­wett­be­werb­li­che Ver­bund­pro­jekte, die zu völ­lig neuen oder wesent­lich ver­bes­ser­ten, tech­ni­schen Sys­tem­lö­sun­gen für die laser­ba­sierte Erzeu­gung hoch­en­er­ge­ti­scher Strah­lung füh­ren oder dafür die not­wen­di­gen tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen lie­fern. Kenn­zei­chen der Pro­jekte sol­len dabei ein hohes Risiko und eine beson­dere Kom­ple­xi­tät der For­schungs­auf­gabe sein. Für eine Lösung ist in der Regel inter- und mul­ti­dis­zi­pli­nä­res Vor­ge­hen und eine enge Zusam­men­ar­beit unter­schied­li­cher Unter­neh­men und For­schungs­ein­rich­tun­gen erfor­der­lich, unter ande­rem aus den Berei­chen Laser­strahl­quel­len, Tar­get-Sys­teme, Sys­tem­in­te­gra­tion, Detek­to­ren und Bild­ge­bung sowie den künf­ti­gen Anwen­dern die­ser Sys­teme. Im Zen­trum ste­hen ganz­heit­li­che Ansätze, die alle Glie­der die­ser Kette sowie deren Zusam­men­spiel betrachten.

Die Ergeb­nisse des geför­der­ten Vor­ha­bens dür­fen nur in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechts­grund­la­gen

Der Bund gewährt die Zuwen­dun­gen nach Maß­gabe die­ser För­der­richt­li­nie, der §§ 23 und 44 der Bun­des­haus­halts­ord­nung (BHO) und den dazu erlas­se­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten sowie der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewäh­rung der Zuwen­dung besteht nicht. Viel­mehr ent­schei­det die Bewil­li­gungs­be­hörde auf­grund ihres pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens im Rah­men der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel.

Nach die­ser För­der­richt­li­nie wer­den staat­li­che Bei­hil­fen auf der Grund­lage von Arti­kel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buch­stabe a bis c sowie Arti­kel 28 Absatz 1 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) der EU-Kom­mis­sion gewährt.1 Die För­de­rung erfolgt unter Beach­tung der in Kapi­tel I AGVO fest­ge­leg­ten Gemein­sa­men Bestim­mun­gen, ins­be­son­dere unter Berück­sich­ti­gung der in Arti­kel 2 der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Begriffs­be­stim­mun­gen (vgl. hierzu die Anlage zu bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben für die Förderrichtlinie).

2 Gegen­stand der Förderung

Gegen­stand der För­de­rung sind risi­ko­rei­che vor­wett­be­werb­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben, die von indus­trie­ge­führ­ten Ver­bün­den durch­ge­führt wer­den und einen kon­kre­ten Anwen­dungs­be­zug aufweisen.

Im Mit­tel­punkt der geför­der­ten Arbei­ten ste­hen bis­lang unge­löste Her­aus­for­de­run­gen zur Erzeu­gung hochenerge¬tischer Strah­lung mit­tels laser­ge­trie­be­ner Sekun­där­strahl­er­zeu­gung für indus­tri­elle Anwen­dun­gen. Ein beson­de­res Augen­merk liegt dabei auf einer für die Anwen­dun­gen not­wen­di­gen Orts- und Zeitauflösung.

Im Rah­men der geför­der­ten Pro­jekte sol­len jüngste Ent­wick­lun­gen im Bereich der Hoch­leis­tungs­la­ser genutzt wer­den, um hoch­en­er­ge­ti­sche Strah­lung mit­tels laser­ge­trie­be­nen Sekun­där­ef­fek­ten zu erzeu­gen, dazu gehö­ren z. B.:

  • extrem ultra­vio­lette (EUV-)Strahlung
  • Rönt­gen­strah­lung
  • Gamma-Strah­lung
  • Syn­chro­tron-Strah­lung
  • Elek­tro­nen- und Ionenstrahlung
  • ther­mi­sche Neutronenstrahlung

Diese Auf­zäh­lung ist nur bei­spiel­haft und nicht abschlie­ßend zu verstehen.

  • Denk­bare Anwen­dun­gen lie­gen in fol­gen­den Bereichen:
    indus­tri­elle Inspek­tion kom­ple­xer (Chip-)Strukturen
  • Litho­gra­fie-Tech­nik, sowohl in der Fer­ti­gung als auch für die Qua­li­täts­si­che­rung und Prozessüberwachung
  • dyna­mi­sche Volu­men­auf­nahme von Bil­dern und die schnelle Detek­tion kleins­ter Krank­heits­er­re­ger im Gesund­heits- und Medizintechniksektor
  • Ent­wick­lung und Pro­duk­tion effi­zi­en­ter und zuver­läs­si­ger Bat­te­rie­spei­cher (Ana­ly­se­me­tho­den, sowohl auf kleins­ten Ska­len als auch im Durchlichtverfahren)
  • wis­sen­schaft­li­che, indus­tri­elle und medi­zin­tech­ni­sche Rönt­gen­dia­gnos­tik (Spek­tro­sko­pie, Dif­f­rak­to­me­trie, Coher­ent Dif­frac­tion Ima­ging CDI, 3D Small-Angle X‑Ray Scat­te­ring 3D-SAXC, X‑Ray Dif­frac­tion Ima­ging XRD, Com­pu­ter­to­mo­gra­phie CT, microCT, Pha­sen­kon­trast­bild­ge­bung; Anwen­dun­gen wie Mam­mo­gra­phie und andere)
  • Mikro- und Nano­struk­tur­ana­lyse mit­tels kohä­ren­ter Synchrotronstrahlung
  • Erfor­schung und Ent­wick­lung neuer phar­ma­zeu­ti­scher Wirkstoffe
  • Ver­fah­ren der Sicher­heits­tech­nik (z. B. Con­tai­ner­durch­leuch­tung) oder der Struk­tur­ana­lyse mit­tels kom­pak­ter Neu­tro­nen­quel­len ohne Ver­wen­dung radio­ak­ti­ver Spaltprodukte

Auch diese Auf­zäh­lung ist nicht abschlie­ßend, son­dern bei­spiel­haft zu verstehen.

  • An die zu för­dern­den Pro­jekte wer­den fol­gende Anfor­de­run­gen gestellt:
    Die Pro­jekte müs­sen eine klar defi­nierte Auf­ga­ben­stel­lung sowie quan­ti­fi­zierte Ziele auf­wei­sen, so dass eine Erfolgs­ko­trolle nach Abschluss der Arbei­ten mög­lich ist.
  • Die For­schungs­ar­bei­ten müs­sen im Rah­men von Ver­bund­pro­jek­ten durch­ge­führt wer­den. Die Koor­di­na­tion der Ver­bund­pro­jekte muss durch einen Indus­trie­part­ner erfol­gen. Um Zulie­fer­ket­ten abzu­si­chern und die Brei­ten­wirk­sam­keit der För­der­maß­nahme sicher­zu­stel­len, wird dabei eine starke Ein­bin­dung des Mit­tel­stands sowie klei­ner und mitt­le­rer Unter­neh­men (KMU) in die Ver­bund­pro­jekte angestrebt.
  • Wich­tigs­ter Erfolgs­in­di­ka­tor die­ser Maß­nahme ist die Ver­wer­tung der erar­bei­te­ten For­schungs­er­geb­nisse im Rah­men der an das Pro­jekt anschlie­ßen­den Umset­zung des Ver­wer­tungs­plans. Daher müs­sen die Pro­jekte auf einen deut­li­chen Fort­schritt gegen­über dem Stand der Tech­nik gerich­tet sein und für die im Fall erfolg­rei­cher For­schungs­ar­bei­ten erreich­ten Ergeb­nisse eine kon­krete Ver­wer­tungs­per­spek­tive aufweisen.
  • Gegen­stand der Pro­jekte sol­len For­schungs­ar­bei­ten sein, die entweder
    a. einen gesamt­heit­li­chen Lösungs­an­satz von den tech­no­lo­gi­schen Grund­la­gen bis hin zur kon­kre­ten Anwen­dung demons­trie­ren oder
    b. Teile der Gesamt­wert­schöp­fungs­kette (z. B. neue Tar­get-Sys­teme, Detek­to­ren oder Laser­strahl­quel­len etc.) betref­fen, auf dem jewei­li­gen Gebiet jedoch einen erheb­li­chen Fort­schritt gegen­über dem Stand der Tech­nik schaf­fen und für nach­ge­la­gerte indus­tri­el­len End­an­wen­dun­gen uner­läss­lich sind.

In letz­te­rem Fall ist der Bedarf der poten­zi­el­len Anwen­dun­gen expli­zit her­aus­zu­stel­len und die Mög­lich­keit der Ein­bin­dung eines asso­zi­ier­ten Anwen­ders zu prüfen.

  • Die Vor­ha­ben müs­sen zwin­gend einen direk­ten Bezug zur laser­ge­trie­be­nen Sekun­där­strahl­er­zeu­gung hoch­en­er­ge­ti­scher Strah­lung aufweisen.
    Die Erzeu­gung der Hoch­en­er­gie-Strah­lung soll durch die pho­to­ni­schen Ver­fah­ren in Bezug auf Kom­pakt­heit und Kos­ten­ef­fi­zi­enz gegen­über der­zei­ti­gen Lösun­gen (z. B. For­schung an Groß­for­schungs­ein­rich­tun­gen) mas­siv gesenkt wer­den, um eine breite Nut­zung zu ermöglichen.
  • Die Ver­bund­pro­jekte müs­sen sich gegen­über dem der­zei­ti­gen Stand der Tech­nik ins­be­son­dere durch ultra­hohe Orts- oder Zeit­auf­lö­sun­gen aus­zeich­nen, die für die Umset­zung der geplan­ten Ziel­an­wen­dun­gen zwin­gend erfor­der­lich bezie­hungs­weise not­wen­dig sind, um bereits bestehende Anwen­dun­gen maß­geb­lich zu ver­bes­sern oder neue zu erschließen.
  • Die Lauf­zeit der Pro­jekte sollte in der Regel 36 Monate betragen.

3 Zuwen­dungs­emp­fän­ger

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft sowie Hoch­schu­len und außer­uni­ver­si­täre For­schungs­ein­rich­tun­gen. Zum Zeit­punkt der Aus­zah­lung einer gewähr­ten Zuwen­dung wird das Vor­han­den­sein einer Betriebs­stätte oder Nie­der­las­sung (Unter­neh­men) bezie­hungs­weise einer sons­ti­gen Ein­rich­tung, die der nicht­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Zuwen­dungs­emp­fän­gers dient (Hoch­schule, außer­uni­ver­si­täre For­schungs­ein­rich­tung), in Deutsch­land verlangt.

For­schungs­ein­rich­tun­gen, die von Bund und/oder Län­dern grund­fi­nan­ziert wer­den, kön­nen neben ihrer insti­tu­tio­nel­len För­de­rung nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Pro­jekt­för­de­rung für ihre zusätz­li­chen pro­jekt­be­ding­ten Aus­ga­ben bezie­hungs­weise Kos­ten bewil­ligt bekommen.
Zu den Bedin­gun­gen, wann staat­li­che Bei­hilfe vorliegt/nicht vor­liegt, und in wel­chem Umfang bei­hil­fe­frei geför­dert wer­den kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2

KMU im Sinne die­ser För­der­richt­li­nie sind Unter­neh­men, die die Vor­aus­set­zun­gen der KMU-Defi­ni­tion der EU erfüllen.3 Der Antrag­stel­ler erklärt gegen­über der Bewil­li­gungs­be­hörde seine Ein­stu­fung gemäß Anhang I der AGVO im Rah­men des schrift­li­chen Antrags.

4 Beson­dere Zuwendungsvoraussetzungen

Geför­dert wer­den vor­wett­be­werb­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben, die gekenn­zeich­net sind durch ein hohes wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sches Risiko. För­de­rungs­wür­dig sind Vor­ha­ben von Unter­neh­men (ins­be­son­dere KMU) und Insti­tu­ten mit For­schungs- und Ent­wick­lungs­kom­pe­tenz bezo­gen auf die Ziele der Bekannt­ma­chung. Die Vor­ha­ben sol­len als Ver­bund­pro­jekte durch­ge­führt wer­den, die von einem Unter­neh­men als Ver­bund­ko­or­di­na­tor ange­führt wer­den. Eine För­de­rung von Ein­zel­vor­ha­ben ist nicht beabsichtigt.

Die Part­ner eines Ver­bund­pro­jekts regeln ihre Zusam­men­ar­beit in einer schrift­li­chen Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung. Alle Ver­bund­part­ner, auch For­schungs­ein­rich­tun­gen im Sinne von Arti­kel 2 (Num­mer 83) AGVO, stel­len sicher, dass im Rah­men des Ver­bunds keine indi­rek­ten (mit­tel­ba­ren) Bei­hil­fen an Unter­neh­men flie­ßen. Dazu sind die Bestim­mun­gen von Num­mer 2.2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens zu beach­ten. Vor der För­der­ent­schei­dung über ein Ver­bund­pro­jekt muss eine grund­sätz­li­che Über­ein­kunft über wei­tere vom BMBF vor­ge­ge­bene Kri­te­rien nach­ge­wie­sen wer­den (vgl. BMBF-Vor­druck Nr. 0110).4

Antrag­stel­ler sol­len sich, auch im eige­nen Inter­esse, mit dem EU-Rah­men­pro­gramm für For­schung und Inno­va­tion ver­traut machen und prü­fen, ob das beab­sich­tigte Vor­ha­ben spe­zi­fi­sche euro­päi­sche Kom­po­nen­ten auf­weist und damit eine aus­schließ­li­che oder ergän­zende EU-För­de­rung mög­lich ist. Das Ergeb­nis die­ser Prü­fung soll im Antrag auf natio­nale För­der­mit­tel kurz dar­ge­stellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwen­dun­gen wer­den im Wege der Pro­jekt­för­de­rung als nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss gewährt.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft und für Vor­ha­ben von For­schungs­ein­rich­tun­gen, die in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätigkeiten5 fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten. Diese kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben (siehe Anlage) antei­lig finan­ziert wer­den. Nach BMBF-Grund­sät­zen wird eine ange­mes­sene Eigen­be­tei­li­gung an den ent­ste­hen­den zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten vorausgesetzt.

Als ange­mes­sen gilt im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie, wenn die Eigen­be­tei­li­gung min­des­tens 50 % der ent­ste­hen­den zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten umfasst. Für KMU kann jedoch auch eine gerin­gere Eigen­be­tei­li­gung als ange­mes­sen bewer­tet wer­den (siehe Anlage).

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Hoch­schu­len, For­schungs- und Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen und ver­gleich­bare Insti­tu­tio­nen, die nicht in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben (bei Helm­holtz-Zen­tren und der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten), die unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben indi­vi­du­ell bis zu 100 % geför­dert wer­den können.

Bei nicht­wirt­schaft­li­chen For­schungs­vor­ha­ben an Hoch­schu­len und Uni­ver­si­täts­kli­ni­ken wird zusätz­lich zu den durch das BMBF finan­zier­ten zuwen­dungs­fä­hi­gen Aus­ga­ben eine Pro­jekt­pau­schale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwen­dungs­fä­hi­gen Ausgaben/Kosten rich­ten sich nach den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF.

Es wird erwar­tet, dass sich Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft im Hin­blick auf die Umset­zungs­nähe ent­spre­chend ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit an den Auf­wen­dun­gen der Hoch­schu­len und öffent­lich finan­zier­ten For­schungs­ein­rich­tun­gen ange­mes­sen betei­li­gen, sofern Letz­tere als Ver­bund­part­ner mit­wir­ken. Als ange­mes­sen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Ver­bund eine Eigen­be­tei­li­gung der Ver­bund­part­ner in Höhe von min­des­tens 40 % an den Gesamt­kos­ten/-aus­ga­ben des Ver­bund­pro­jekts erreicht wird. Dies ist ent­spricht einer Ver­bund­för­der­quote von 60 %.

Bei der Berech­nung der Ver­bund­för­der­quote sind die in den Auf­wen­dun­gen von Hoch­schu­len ent­hal­te­nen Pro­jekt­pau­scha­len ein­zu­be­zie­hen. Auf­schläge für KMU sind hin­ge­gen nicht zu berück­sich­ti­gen; diese wer­den zusätz­lich gewährt.

Für die Fest­le­gung der jewei­li­gen zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und die Bemes­sung der jewei­li­gen För­der­quote sind die Vor­ga­ben der AGVO zu berück­sich­ti­gen (siehe Anlage).

6 Sons­tige Zuwendungsbestimmungen

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Kos­ten­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Kos­ten­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung an gewerb­li­che Unter­neh­men für For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben“ (NKBF 2017).

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Aus­ga­ben­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Aus­ga­ben­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung zur Pro­jekt­för­de­rung“ (NABF) sowie die „Beson­de­ren Neben­be­stim­mun­gen für den Abruf von Zuwen­dun­gen im mit­tel­ba­ren Abruf­ver­fah­ren im Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung“ (BNBest-mit­tel­ba­rer Abruf-BMBF), sofern die Zuwen­dungs­mit­tel im soge­nann­ten Abruf­ver­fah­ren bereit­ge­stellt werden.

Zur Durch­füh­rung von Erfolgs­kon­trol­len im Sinne von Ver­wal­tungs­vor­schrift Num­mer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwen­dungs­emp­fän­ger ver­pflich­tet, die für die Erfolgs­kon­trolle not­wen­di­gen Daten dem BMBF oder den damit beauf­trag­ten Insti­tu­tio­nen zeit­nah zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Infor­ma­tio­nen wer­den aus­schließ­lich im Rah­men der Begleit­for­schung und der gege­be­nen­falls fol­gen­den Eva­lua­tion ver­wen­det, ver­trau­lich behan­delt und so anony­mi­siert ver­öf­fent­licht, dass ein Rück­schluss auf ein­zelne Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen nicht mög­lich ist.

Wenn der Zuwen­dungs­emp­fän­ger seine aus dem For­schungs­vor­ha­ben resul­tie­ren­den Ergeb­nisse als Bei­trag in einer wis­sen­schaft­li­chen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht, so soll dies so erfol­gen, dass der Öffent­lich­keit der unent­gelt­li­che elek­tro­ni­sche Zugriff (Open Access) auf den Bei­trag mög­lich ist. Dies kann dadurch erfol­gen, dass der Bei­trag in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich zugäng­li­chen elek­tro­ni­schen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht wird. Erscheint der Bei­trag zunächst nicht in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­li­chen Zeit­schrift, so soll der Bei­trag – gege­be­nen­falls nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist (Embar­go­frist) – der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­lich gemacht wer­den (Zweit­ver­öf­fent­li­chung). Im Fall der Zweit­ver­öf­fent­li­chung soll die Embar­go­frist zwölf Monate nicht über­schrei­ten. Das BMBF begrüßt aus­drück­lich die Open Access-Zweit­ver­öf­fent­li­chung von aus dem Vor­ha­ben resul­tie­ren­den wis­sen­schaft­li­chen Monographien.

7 Ver­fah­ren

7.1 Ein­schal­tung eines Pro­jekt­trä­gers, Antrags­un­ter­la­gen, sons­tige Unter­la­gen und Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antragssystems

Mit der Abwick­lung der För­der­maß­nahme hat das BMBF der­zeit fol­gen­den Pro­jekt­trä­ger beauftragt:

VDI Tech­no­lo­gie­zen­trum GmbH
– Pro­jekt­trä­ger Quantensysteme –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Kon­takt:
Dr. Tho­mas Kuschel
Tele­fon: +49 211/6214 679
E‑Mail: ed.idv@lehcsuk

Dr. Sieg­fried Schubert
Tele­fon: +49 211/6214 411
E‑Mail: ed.idv@trebuhcs

Der Pro­jekt­trä­ger ist außer­dem Ansprech­part­ner für alle Fra­gen zur Abwick­lung der För­der­maß­nahme. Wei­tere Infor­ma­tio­nen und Erläu­te­run­gen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Ände­run­gen erge­ben, wird dies im Bun­des­an­zei­ger oder in ande­rer geeig­ne­ter Weise bekannt gegeben.

Vor­dru­cke für För­der­an­träge, Richt­li­nien, Merk­blät­ter, Hin­weise und Neben­be­stim­mun­gen kön­nen unter der Inter­net­adresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=Formularschrank&formularschrank=bmbf abge­ru­fen oder unmit­tel­bar beim oben ange­ge­be­nen Pro­jekt­trä­ger ange­for­dert werden.

Zur Erstel­lung von Pro­jekt­skiz­zen und förm­li­chen För­der­an­trä­gen ist das elek­tro­ni­sche Antrags­sys­tem „easy-Online“ zu nut­zen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Mög­lich­keit, den zwin­gend schrift­lich einzu¬reichenden Antrag in elek­tro­ni­scher Form über die­ses Por­tal ein­zu­rei­chen. Der elek­tro­ni­schen Form genügt ein elek­tro­ni­sches Doku­ment, das mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur ver­se­hen ist.

7.2 Zwei­stu­fi­ges Antragsverfahren

Das Antrags­ver­fah­ren ist zwei­stu­fig angelegt.

7.2.1 Vor­lage und Aus­wahl von Projektskizzen

In der ers­ten Ver­fah­rens­stufe sind dem beauf­trag­ten Pro­jekt­trä­ger bis spä­tes­tens 14. Okto­ber 2022 zunächst Pro­jekt­skiz­zen in elek­tro­ni­scher Form über das elek­tro­ni­sche Antrags­sys­tem „easy-Online“ vorzulegen.

Für jeden Ver­bund ist eine mit allen Ver­bund­part­nern abge­stimmte Pro­jekt­skizze durch den vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.

Die Vor­la­ge­frist gilt nicht als Aus­schluss­frist. Pro­jekt­skiz­zen, die nach dem oben ange­ge­be­nen Zeit­punkt ein­ge­hen, kön­nen aber mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Die zur Pro­jekt­skizze gehö­rige Vor­ha­ben­be­schrei­bung ist gemäß fol­gen­der Glie­de­rung (Num­mer 1 bis 8, ins­be­son­dere Num­mer 6 und 7) zu erstel­len und sollte maxi­mal 20 DIN-A4-Sei­ten (ein­fa­cher Zei­len­ab­stand, Schrift­art Arial, Schrift­größe 11) umfassen:

1. Titel des Vor­ha­bens und Kennwort
2. Name und Anschrift des Antrag­stel­lers inklu­sive Tele­fon­num­mer und E‑Mail-Adresse
3. Ziele des Vorhabens

  • Moti­va­tion und Gesamt­ziel, Zusam­men­fas­sung des Projektvorschlags
    wis­sen­schaft­li­che und tech­ni­sche Ziele des Vor­ha­bens, ange­strebte Innovationen

4. Stand der Wis­sen­schaft und Tech­nik sowie eigene Vor­ar­bei­ten zur Fra­ge­stel­lung des Vorhabens

  • Pro­blem­be­schrei­bung und Aus­gangs­si­tua­tion (Ver­gleich mit dem inter­na­tio­na­len Stand der Tech­nik, bestehende Schutz­rechte [eigene und Drit­ter] und Bewer­tung der Patent­lage im Hin­blick auf die Ver­wer­tung der Ergebnisse)
  • Neu­heit und Attrak­ti­vi­tät des Lösungs­an­sat­zes, Vor­teile gegen­über kon­kur­rie­ren­den Lösungsansätzen
  • Nut­zen für eine kon­krete Anwendung
  • bis­he­rige Arbei­ten der Part­ner mit Bezug zu den Zie­len die­ses Vorhabens

5. Kurz­dar­stel­lung der bean­tra­gen­den Unter­neh­men und Institute

  • Kern­ge­schäft, Mit­ar­bei­ter­zahl, Jahresumsatz
  • kon­krete Dar­le­gung des Marktzugangs
  • Dar­stel­lung der Kom­pe­ten­zen der Projektpartner

6. Arbeits­plan und Verbundstruktur

  • Dar­stel­lung und Beschrei­bung der Arbei­ten des Ver­bunds ein­schließ­lich aller pro­jekt­re­le­van­ten wissenschaft¬lichen und tech­ni­schen Pro­blem­stel­lun­gen sowie der Lösungsansätze
  • Defi­ni­tion erfolgs­kri­ti­scher Mei­len­steine; gege­be­nen­falls Zusam­men­ar­beit mit Dritten
  • Netz­plan: Arbeits­pa­kete und Mei­len­steine, auf­ge­tra­gen über der Zeit

7. Ver­wer­tungs­plan

  • wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Erfolgsaussichten
  • Größe des Ziel­markts, aktu­el­ler Markt­an­teil der Part­ner, mit­tel­fris­tig ange­streb­ter Markt­an­teil nach Projektende
  • Kon­kur­renz­si­tua­tion
  • Abschät­zun­gen zu erwar­te­tem Umsatz­wachs­tum nach Ergebnisverwertung

8. Finan­zie­rungs­plan

Es wird drin­gend emp­foh­len, für die Erstel­lung der Vor­ha­ben­be­schrei­bung (Skizze) die unter dem nach­fol­gen­den Link bereit­ge­stellte kom­men­tierte Mus­ter­glie­de­rung zu ver­wen­den: https://www.photonikforschung.de/projekte/lasertechnik/foerdermassnahme/hochenergie-strahlquellen.html
Es wird zudem emp­foh­len, vor der Ein­rei­chung der Pro­jekt­skiz­zen direkt mit dem Pro­jekt­trä­ger Kon­takt aufzunehmen.

  • Die ein­ge­gan­ge­nen Pro­jekt­skiz­zen wer­den nach den fol­gen­den Kri­te­rien bewertet:
    fach­li­cher Bezug zur Förderrichtlinie
  • Inno­va­ti­ons­höhe und Qua­li­tät des wis­sen­schaft­lich-tech­ni­schen Konzepts
  • tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Bedeu­tung, Hebel­wir­kung bezie­hungs­weise Schlüs­sel­cha­rak­ter der Innovation
  • Qua­li­tät des Pro­jekt­ver­bunds, Ein­be­zie­hung der für eine erfolg­rei­che Umset­zung erfor­der­li­chen Part­ner, aktive Ein­bin­dung mög­li­cher Anwen­der, Ein­be­zie­hung von KMU
  • Qua­li­tät und Belast­bar­keit des Ver­wer­tungs­kon­zepts, Markt­po­ten­zial, Voll­stän­dig­keit der Wertschöpfungskette

Das BMBF und der Pro­jekt­trä­ger behal­ten sich vor, sich bei der Bewer­tung der vor­ge­leg­ten Pro­jekt­skiz­zen durch eine unab­hän­gige Exper­ten­runde bera­ten zu lassen.

Ent­spre­chend der oben ange­ge­be­nen Kri­te­rien und Bewer­tung wer­den die für eine För­de­rung geeig­ne­ten Pro­jekt­ideen aus­ge­wählt. Das Aus­wahl­er­geb­nis wird den Inter­es­sen­ten schrift­lich mitgeteilt.

Die im Rah­men die­ser Ver­fah­rens­stufe ein­ge­reichte Pro­jekt­skizze und even­tu­ell wei­tere vor­ge­legte Unter­la­gen wer­den nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vor­lage förm­li­cher För­der­an­träge und Entscheidungsverfahren

In der zwei­ten Ver­fah­rens­stufe wer­den die Ver­fas­ser der posi­tiv bewer­te­ten Pro­jekt­skiz­zen auf­ge­for­dert, förm­li­che För­der­an­träge vor­zu­le­gen. Zur Bean­tra­gung der För­de­rung ist von jedem Ver­bund­part­ner ein sepa­ra­ter För­der­an­trag zu stellen.

Ein voll­stän­di­ger För­der­an­trag liegt nur vor, wenn min­des­tens die Anfor­de­run­gen nach Arti­kel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstel­lung der förm­li­chen För­der­an­träge ist die Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antrags­sys­tems „easy-Online“ (unter Beach­tung der in der Anlage genann­ten Anfor­de­run­gen) erfor­der­lich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Es besteht die Mög­lich­keit, den zwin­gend schrift­lich ein­zu­rei­chen­den Antrag in elek­tro­ni­scher Form über die­ses Por­tal ein­zu­rei­chen. Der elek­tro­ni­schen Form genügt ein elek­tro­ni­sches Doku­ment, das mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur ver­se­hen ist.

Bei Ver­bund­pro­jek­ten sind die För­der­an­träge der Ver­bund­part­ner in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.

  • Die För­der­an­träge müs­sen neben den Antrags­for­mu­la­ren fol­gen­den Inhalt darstellen:
    aus­führ­li­che Beschrei­bung der Arbei­ten des Ver­bund­part­ners mit quan­ti­fi­zier­ten Zielen
  • aus­führ­li­cher Arbeits­plan mit der Angabe des Per­so­nal­auf­wands für jedes Arbeitspaket
  • Mei­len­stein­plan inklu­sive Beschrei­bung eines Mei­len­steins zur Lauf­zeit­mitte mit nach­prüf­ba­ren Kriterien
  • detail­lier­ter Finanzierungsplan
  • aus­führ­li­che Dar­stel­lung zur Ver­wer­tung der Ergebnisse

Die ein­ge­gan­ge­nen Anträge wer­den, zusätz­lich zu den in der ers­ten Aus­wahl­stufe gel­ten­den Kri­te­rien, nach den fol­gen­den Bewer­tungs­kri­te­rien bewer­tet und geprüft:

  • Orga­ni­sa­tion der Zusam­men­ar­beit im Ver­bund, Projektmanagement
  • Inno­va­ti­ons­höhe, Ange­mes­sen­heit der Beihilfeintensitäten
  • Ange­mes­sen­heit des Finan­zie­rungs­plans bezie­hungs­weise der Vorkalkulation
  • Fest­le­gung quan­ti­ta­ti­ver Projektziele
  • kon­krete Verwertungspläne
  • Not­wen­dig­keit der Zuwendung

Ent­spre­chend der oben ange­ge­be­nen Kri­te­rien und Bewer­tung wird nach abschlie­ßen­der Antrags­prü­fung über eine För­de­rung entschieden.

7.3 Zu beach­tende Vorschriften

Für die Bewil­li­gung, Aus­zah­lung und Abrech­nung der Zuwen­dung sowie für den Nach­weis und die Prü­fung der Ver­wen­dung und die gege­be­nen­falls erfor­der­li­che Auf­he­bung des Zuwen­dungs­be­scheids und die Rück­for­de­rung der gewähr­ten Zuwen­dung gel­ten die §§ 48 bis 49a Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlas­se­nen All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, soweit nicht in die­ser För­der­richt­li­nie Abwei­chun­gen von den All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zuge­las­sen wor­den sind. Der Bun­des­rech­nungs­hof ist gemäß § 91 BHO zur Prü­fung berechtigt.

8 Gel­tungs­dauer

Diese För­der­richt­li­nie tritt am Tag ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger in Kraft. Die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ist bis zum Zeit­punkt des Aus­lau­fens ihrer bei­hil­fe­recht­li­chen Grund­lage, der AGVO zuzüg­lich einer Anpas­sungs­pe­ri­ode von sechs Mona­ten, mit­hin bis zum 30. Juni 2024, befris­tet. Sollte die zeit­li­che Anwen­dung der AGVO ohne die Bei­hil­fe­re­ge­lung betref­fende rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen ver­län­gert wer­den, ver­län­gert sich die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ent­spre­chend, aber nicht über den 31. Dezem­ber 2029 hin­aus. Sollte die AGVO nicht ver­län­gert und durch eine neue AGVO ersetzt wer­den, oder soll­ten rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen der der­zei­ti­gen AGVO vor­ge­nom­men wer­den, wird eine den dann gel­ten­den Frei­stel­lungs­be­stim­mun­gen ent­spre­chende Nach­folge-För­der­richt­li­nie bis min­des­tens 31. Dezem­ber 2029 in Kraft gesetzt werden.

Den gan­zen Bei­trag fin­den Sie unter www.bmbf.de