Aktuelles › BMBF · Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Hochintegrierte photonische Systeme für industrielle und gesellschaftliche Anwendungen“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, das Themenfeld „Hochintegrierte photonische Systeme für industrielle und gesellschaftliche Anwendungen“ im Rahmen seines „Forschungsprogramms Quantensysteme. Spitzentechnologie entwickeln. Zukunft gestalten“ zu fördern.
Eine wesentliche Grundlage des Innovationsstandortes Deutschland und Garantie für die internationale Wettbewerbsfähigkeit ist die erfolgreiche Erforschung und Entwicklung neuartiger Produkte und Produktionsverfahren. Photonische Systeme leisten hier als Schlüsselkomponenten einen besonderen Beitrag.
Die Basistechnologie der Photonik kann in vielen Technologiefeldern – von der Sensorik über die Konsumentenelektronik sowie die Medizin- und Fahrzeugtechnik bis hin zum Quantencomputing – nutzbringend eingesetzt werden. Voraussetzung dafür ist in vielen Fällen allerdings eine Kosten- und Formfaktorreduktion der Bauelemente. Eine Integration von photonischen Komponenten in entsprechenden Systemen sowie die Integration mit den umgebenden elektronischen Bauteilen sind hier erforderlich. Ein Beispiel für die Integration solcher Komponenten in Baugruppen sind die sogenannten PICs.
Photonische integrierte Schaltungen (PIC) sind kleinste Bauteile, die komplette optische Aufbauten, beispielsweise (Laser-)Lichtquelle, Wellenleiter, Modulatoren und Detektoren auf einer Chipfläche beinhalten. Diese miniaturisierten optischen Systeme werden schon aktuell in konkreten Anwendungen eingesetzt, z. B. als Schnittstellen in Datenzentren, aber auch als LiDAR-Sensoren in Autos oder in Überwachungssystemen industrieller Anlagen.
Um solche integrierten photonischen Systeme weiterzuentwickeln und weitere Märkte zu erschließen, müssen Prozesstechnologien erforscht und weiterentwickelt werden, die es erlauben, integrierte photonische Baugruppen präzise und preiswert zu produzieren. Die Herstellungsverfahren sind dabei aufwändiger als in der Elektronik. Grund ist die deutlich größere Bandbreite an Funktionen, Materialien und Strukturen, die die Photonik bietet, aber auch benötigt. Erste Schritte sind bereits getan, aber es besteht weiterhin Forschungsbedarf bei allen relevanten Aspekten der Mikrointegration – vom Design über Materialansätze und die Herstelltechnologien bis zur Aufbau- und Verbindungstechnik.
Die Entwicklung von PICs zu photonischen integrierten Schaltkreisen für Quantentechnologien (qPICS) stellt das Gebiet vor weitere, neue Aufgaben. qPICs müssen auch unter extremen Bedingungen, beispielsweise sehr tiefen Temperaturen, zuverlässig funktionieren, wenn sie etwa für kryogene Ionenfallen zum Einsatz kommen sollen.
Mit der Fördermaßnahme verfolgt das BMBF das Ziel, den Transfer innovativer Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Schlüsseltechnologie Photonik zu unterstützen und damit wichtige Beiträge für Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit sowie für die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen in den Bereichen Gesundheit, Digitalisierung und Nachhaltigkeit zu leisten.
1.1 Förderziel
Basierend auf dem dargestellten Forschungsbedarf ergibt sich das zentrale Ziel der Bekanntmachung. Die Technologie der hochintegrierten, miniaturisieren optischen Systeme soll durch industriegeführte Verbundprojekte für ein breites Anwendungsfeld erschlossen werden. Das realistische und angemessen anspruchsvolle Ziel der Förderung ist, während der Projektlaufzeit kompakte und kosteneffiziente optische Systeme zu entwickeln, die für gezielte Anwendungen in Wirtschaft und Gesellschaft geeignet sind. Der bereits erreichte Technologiestand und dessen Anwendungsmöglichkeiten sollen erweitert werden sowie neueste Grundlagenerkenntnisse beispielsweise auf dem Gebiet der Materialforschung in die industrielle bzw. gesellschaftliche Nutzung überführt werden. Die Zielerreichung wird durch eine anschließende Verwertung sowie durch geeignete Veröffentlichung der Ergebnisse, beispielsweise in wissenschaftlichen Zeitschriften oder mit Konferenzbeiträgen, sowie insbesondere durch Patentanmeldungen dokumentiert.
Unmittelbar diesem Ziel zugeordnet ist das Bestreben, nachhaltige Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft entlang der unterschiedlichen Fragestellungen aus dem Bereich der hochintegrierten optischen Systeme und deren Anwendung zu initiieren und zu Lieferkettenbeziehungen auszubauen, um so einen wirksamen Transfer von Forschungsergebnissen in innovative Dienstleistungen und Produkte zu erreichen. Dabei sollen vor allem ein entsprechender Reifegrad (und gegebenenfalls Durchbrüche) bei der photonischen Integration, die Substitution bestehender Prozesse oder Produkte (durch wirtschaftlichere und/oder klimagünstigere Alternativen) sowie weitere Planungen der Projektteilnehmer hinsichtlich nächster innovatorischer Schritte (fortgeschriebener Verwertungsplan) angestrebt werden.
Dieser Technologietransfer soll dazu beitragen, die Innovationskraft der Photonik-Industrie in Deutschland im internationalen Wettbewerb zu erhalten und auszubauen und die vielfältigen Anwendungspotenziale von integrierten photonischen Systemen für Wirtschaft und Gesellschaft zu erschließen.
1.2 Zuwendungszweck
Gefördert werden industriegeführte, vorwettbewerbliche Verbundprojekte, die zu völlig neuen oder wesentlich verbesserten technischen Systemlösungen führen oder dafür die notwendigen technischen Voraussetzungen liefern. Kennzeichen der Projekte sollen dabei ein hohes Risiko und eine besondere Komplexität der Forschungsaufgabe sein. Für eine Lösung ist in der Regel inter- und multidisziplinäres Vorgehen und eine enge Zusammenarbeit unterschiedlicher Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie künftiger Anwender dieser Systeme erforderlich. Im Zentrum stehen ganzheitliche Ansätze, die alle Glieder dieser Kette sowie deren Zusammenspiel betrachten. Mögliche Forschungsthemen und Anwendungsgebiete sind exemplarisch in Nummer 2 genannt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Im Mittelpunkt der geförderten Arbeiten stehen bislang ungelöste Herausforderungen zum Design, zur Herstellung und zur Einbettung hochintegrierter optischer Systeme für industrielle und gesellschaftliche Anwendungen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Miniaturisierung und der technischen und wirtschaftlichen Skalierbarkeit der Lösungen sowie auf deren Potenzial, Energie und Ressourcen einzusparen.
Im Rahmen der geförderten Projekte sollen jüngste Entwicklungen im Bereich der Hochintegration genutzt werden, um optische Sensoren möglichst nah an die Anwendung heranzubringen, wie z. B.:
- Miniaturisierte Systemkomponenten, wie elektro-optische Schaltkreise durch passende Arten der Integration (monolithisch, heterogen, hybrid)
- Integrierte optische Elemente, defraktiv/refraktiv, wie Linsen (beispielsweise Wafer-Level-Optiken, WLO), Filter, Polarisatoren, Antennen, Multiplexer, Verstärker, aber auch nichtlinear, wie beispielsweise Frequenzkonverter, (gepulste) Laser etc.
- Intelligentes Design (beispielsweise durch KI-Unterstützung) sowie (teil-)automatisierte Fertigung der oben genannten Strukturen vor allem auch unter dem Aspekt der Kosteneffizienz
- Verbesserte Schnittstellen zur Makrooptik/-elektronik, wie beispielsweise Faserkoppler oder drahtlose Kommunikation (wichtig für Point-of-Care, siehe unten), sowie robuste Verbindungstechniken und Einhausungen gegen Umwelteinflüsse
- Standardisierungskonzepte für oben genannte Verfahren
- Silizium-Photonik und neue Materialsysteme für weitere Wellenlängenbereiche, inklusive zugehöriger Herstellungsverfahren
- Intelligente Sensordatenauswertung, möglichst prozessnah und latenzarm, beispielsweise durch analoge, optische Datenvorverarbeitung und/oder durch intelligente Algorithmik
- Systemübergreifende Konzepte aus dem Bereich Plasmonik und der organischen Halbleitertechnik.
Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen.
Denkbare Anwendungen liegen in folgenden Bereichen:
- Umwelt- und Biosensorik, beispielsweise der Nachweis von Stoffen in Kleinstproben direkt am Ort der Probenentnahme, welcher zusätzlich kostengünstiger und schneller als standardmäßige Laborverfahren sein soll
- (Personalisierte) Medizin/-technik, beispielsweise durch tragbare Sensoren (Point-of-Care), aber auch dynamische in-vivo Bildgebung bei Operationen, beispielsweise durch neue Endoskop-Technologie sowie die Detektion kleinster Mengen Krankheitserreger
- Optische Sensorik in autonomen Transportsystemen (wie LiDAR) für logistische Herausforderungen, beispielsweise in Gefahrenbereichen oder Reinräumen
- Robuste Industriesensoren für harsche Fertigungsbedingungen, die eine Überwachung und Qualitätskontrolle der Erzeugnisse sowie eine Prozesssteuerung (teil-)autonom gewährleisten können
- Systemkomponenten für Quantentechnologien, wie beispielsweise analoge optische Schaltkreise oder tief-temperaturtaugliche Strahlquellen
- Entwicklung und Produktion effizienter und zuverlässiger Batteriespeicher sowie deren Betriebsüberwachung.
Auch diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft zu verstehen.
An die zu fördernden Projekte werden folgende Anforderungen gestellt:
- Die Projekte müssen eine klar definierte Aufgabenstellung sowie quantifizierte Ziele aufweisen, so dass eine Erfolgskotrolle nach Abschluss der Arbeiten möglich ist.
- Die Forschungsarbeiten müssen im Rahmen von Verbundprojekten durchgeführt werden. Die Koordination der Verbundprojekte muss durch einen Industriepartner erfolgen. Um Zulieferketten abzusichern und die Breitenwirksamkeit der Fördermaßnahme sicherzustellen, wird dabei eine starke Einbindung des Mittelstands sowie kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in die Verbundprojekte angestrebt.
- Wichtigster Erfolgsindikator dieser Maßnahme ist die Verwertung der erarbeiteten Forschungsergebnisse im Rahmen der an das Projekt anschließenden Umsetzung des Verwertungsplans. Daher müssen die Projekte auf einen deutlichen Fortschritt gegenüber dem Stand der Technik gerichtet sein und für die im Fall erfolgreicher Forschungsarbeiten erreichten Ergebnisse eine konkrete Verwertungsperspektive aufweisen.
- Gegenstand der Projekte sollen Forschungsarbeiten sein, die entweder
a. einen gesamtheitlichen Lösungsansatz von den technologischen Grundlagen bis hin zur konkreten Anwendung demonstrieren oder
b. Teile der Gesamtwertschöpfungskette (z. B. neue Materialsysteme, Design- und Integrationsverfahren etc.) betreffen, auf dem jeweiligen Gebiet jedoch einen erheblichen Fortschritt gegenüber dem Stand der Technik schaffen und für nachgelagerte industrielle Endanwendungen unerlässlich sind. - In letzterem Fall ist der Bedarf der potenziellen Anwendungen explizit herauszustellen und die Möglichkeit der Einbindung eines assoziierten Anwenders zu prüfen.
- Die Vorhaben müssen zwingend einen direkten Bezug zur integrierten optischen Sensorik aufweisen.
- Bei Design und Herstellung sollen in Bezug auf Kompaktheit und Kosteneffizienz gegenüber derzeitigen Lösungen – Spezialanfertigungen geringer Stückzahl – deutliche Fortschritte erzielt werden.
- Die Verbundprojekte müssen sich gegenüber dem derzeitigen Stand der Technik insbesondere durch Neuartigkeit des Materialsystems, der Herstellung und der Anwendung auszeichnen, die für die Umsetzung der geplanten Zielanwendungen zwingend erforderlich bzw. notwendig sind, um bereits bestehende Anwendungen maßgeblich zu verbessern oder neue zu erschließen.
- Die Laufzeit der Projekte sollte in der Regel 36 Monate betragen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko. Förderungswürdig sind Vorhaben von Unternehmen (insbesondere KMU) und Instituten mit Forschungs- und Entwicklungskompetenz bezogen auf die Ziele der Bekanntmachung. Die Vorhaben sollen als Verbundprojekte durchgeführt werden, die von einem Unternehmen als Verbundkoordinator angeführt werden. Eine Förderung von Einzelvorhaben ist nicht beabsichtigt.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Als angemessen gilt im Rahmen dieser Förderrichtlinie, wenn die Eigenbeteiligung mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten umfasst. Für KMU kann jedoch auch eine geringere Eigenbeteiligung als angemessen bewertet werden (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 50 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dies entspricht einer Verbundförderquote von 50 %.
Im Einzelfall kann auch eine entsprechende Eigenbeteiligung von in Summe 40 % als angemessen bewertet werden, was einer Verbundförderquote von 60 % entspricht. Dies gilt, wenn in Summe mehr als 30 % der Zuwendung an
- KMU gemäß Anhang I der AGVO und
- mittelständische Unternehmen (bis zu 1 000 Beschäftigte und 100 Millionen Euro Jahresumsatz) gehen.
Bei der Berechnung dieser Verbundförderquote von maximal 50 % bzw. 60 % sind die in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltenen Projektpauschalen einzubeziehen. Aufschläge für KMU sind hingegen nicht zu berücksichtigen; diese werden zusätzlich gewährt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Quantensysteme –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Philip Kahl
Telefon: +49 211/6214 106
E‑Mail: ed.idv@lhak
Dipl.-Phys. Lars Unnebrink
Telefon: +49 211/6214 598
E‑Mail: ed.idv@knirbennu
Der Projektträger ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=Formularschrank&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens 10. Januar 2023 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ vorzulegen.
Für jeden Verbund ist eine mit allen Verbundpartnern abgestimmte Projektskizze durch den vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (die Nummern 1 bis 8, insbesondere die Nummern 6 und 7) zu erstellen und sollte maximal 20 DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen:
1. Titel des Vorhabens und Akronym
2. Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E‑Mail-Adresse
3. Ziele des Vorhabens
a. Motivation und Gesamtziel, Zusammenfassung des Projektvorschlags
b. wissenschaftliche und technische Ziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen
4. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten zur Fragestellung des Vorhabens
a. Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter] und Bewertung der Patentlage im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse)
b. Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
c. Nutzen für eine konkrete Anwendung
d. bisherige Arbeiten der Partner mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens
5. Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen und Institute
a. Kerngeschäft, Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz
b. konkrete Darlegung des Marktzugangs
c. Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner
6. Arbeitsplan und Verbundstruktur
a. Beschreibung der Arbeiten des Verbunds einschließlich aller projektrelevanten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze
b. Definition erfolgskritischer Meilensteine; gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
c. Netzplan: Arbeitspakete und Meilensteine, aufgetragen über der Zeit
7. Verwertungsplan
a. wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
b. Größe des Zielmarkts, aktueller Marktanteil der Partner, mittelfristig angestrebter Marktanteil nach Projektende
c. Konkurrenzsituation
d. Abschätzungen zu erwartetem Umsatzwachstum nach Ergebnisverwertung
8. Finanzierungsplan
tabellarische Finanzierungsübersicht (Angabe von geschätzten Ausgaben-/Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln): Hierzu ist die unter https://www.photonikforschung.de/media/integrierte-optik/dokumente/Anlage_Finanzierungsuebersicht_HIPS_C1.xlsx bereitgestellte fördermaßnahmenspezifische EXCEL-Tabelle zu verwenden.
Es wird dringend empfohlen, für die Erstellung der Vorhabenbeschreibung die unter dem nachfolgenden Link bereitgestellte kommentierte Mustergliederung zu verwenden: https://www.photonikforschung.de/media/integrierte-optik/dokumente/Musterskizze-HIPS-2_C1.docx
Es wird zudem empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie
- Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts
- technische und wirtschaftliche Bedeutung, Hebelwirkung bzw. Schlüsselcharakter der Innovation
- Qualität des Projektverbunds, Einbeziehung der für eine erfolgreiche Umsetzung erforderlichen Partner, aktive Einbindung möglicher Anwender, Einbeziehung von KMU
- Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts, Marktpotenzial, Vollständigkeit der Wertschöpfungskette.
Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge vorzulegen. Zur Beantragung der Förderung ist von jedem Verbundpartner ein separater Förderantrag zu stellen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Förderanträge müssen neben den Antragsformularen folgenden Inhalt darstellen:
- ausführliche Beschreibung der Arbeiten des Verbundpartners mit quantifizierten Zielen
- ausführlicher Arbeitsplan mit der Angabe des Personalaufwands für jedes Arbeitspaket
- Beschreibung eines Meilensteins zur Laufzeitmitte mit nachprüfbaren Kriterien
- detaillierter Finanzierungsplan
- ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse des jeweiligen Verbundpartners.
Zusätzlich zu den Kriterien der ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungskriterien:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement
- Innovationshöhe der Arbeiten des Verbundpartners, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten
- Angemessenheit des Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation des Verbundpartners
- Festlegung quantitativer Projektziele für jeden Verbundpartner
- konkrete Verwertungspläne für jeden Verbundpartner
- Notwendigkeit der Zuwendung.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.