Aktuelles › BMBF För­der­be­kannt­ma­chung • Lokale Netze zur Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion (Q‑LAN)

 

BEKANNTMACHUNG

Richt­li­nie zur För­de­rung von Pro­jek­ten zum Thema »Lokale Netze zur Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion (Q‑LAN)«, Bun­des­an­zei­ger vom 20.04.2021

1  För­der­ziel, Zuwen­dungs­zweck, Rechtsgrundlage

Als neu­ar­tige Sicher­heits­tech­no­lo­gie bie­tet die Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion eine intrin­si­sche – durch fun­da­men­tale ­phy­si­ka­li­sche Pro­zesse garan­tierte – Sicher­heit bei der Über­tra­gung kryp­to­gra­fi­scher Schlüs­sel. Durch diese las­sen sich bestehende Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­näle auch in Zukunft vor Abhör­an­grif­fen schüt­zen. Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion bie­tet aber zusätz­lich auch Mög­lich­kei­ten, Ele­mente ande­rer Quan­ten­tech­no­lo­gien sicher mit­ein­an­der zu ver­net­zen. Dazu gehö­ren bei­spiels­weise Quan­ten­sen­so­ren, die immer prä­zi­siere Mes­sun­gen, unter ande­rem in der Medi­zin erlau­ben, oder Quan­ten­com­pu­ter, die künf­tig viele Berech­nun­gen in einem Bruch­teil der heu­ti­gen Rechen­zeit durch­füh­ren könn­ten. Auf Quan­ten­tech­no­lo­gie basie­rende Zufalls­zah­len­ge­ne­ra­to­ren in High-End-Smart­phones erhö­hen bereits heute die Sicher­heit bei der Kom­mu­ni­ka­tion und könn­ten künf­tig ver­mehrt als Sicher­heits­bau­stein in Net­zen zum Ein­satz kom­men. Mit der stei­gen­den Leis­tungs­fä­hig­keit und Anwen­dungs­taug­lich­keit von Quan­ten­tech­no­lo­gien erhöht sich auch der Bedarf an einer siche­ren Ver­net­zung von Quan­ten­ele­men­ten und damit die Rele­vanz von Quantenkommunikationsnetzen.

Ana­log zum heu­ti­gen Inter­net müs­sen Quan­ten­ele­mente per­spek­ti­visch sowohl weit­räu­mig als auch in loka­len Net­zen („Local Area Net­work“ – LAN) ver­netzt sein. Die dabei ver­wen­de­ten Über­tra­gungs­tech­no­lo­gien und Mög­lich­kei­ten für Ein­satz­sze­na­rien unter­schei­den sich jedoch zum Teil erheb­lich zwi­schen einem Quan­ten-LAN (Q‑LAN) und der Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion über weite Stre­cken. Ursa­chen dafür fin­den sich schon bei den Feh­ler­quel­len der Über­tragung: In einem Q‑LAN haben Feh­ler, die auf­grund von ther­mi­schen Schwan­kun­gen oder durch mecha­ni­sche ­Vibra­tio­nen in Gebäu­den oder von Fahr­zeu­gen ver­ur­sacht wer­den, eine höhere Rele­vanz wohin­ge­gen Trans­mis­si­ons­ver­luste in Glas­fa­sern oder im Frei­raum eine unter­ge­ord­nete Rolle spie­len. Zudem erfor­dert die Ver­net­zung von ­Quan­ten­ge­rä­ten, ins­be­son­dere von Quan­ten­com­pu­tern, eine Feh­ler­to­le­ranz wie sie bis­lang noch nicht erreicht wurde. Hier bestehen beson­dere For­schungs­be­darfe im Hin­blick auf lokale Netze, wel­che durch die heute bereits auf ­Distan­zen von bis zu 100 km ein­ge­setzte Quan­ten­ver­schlüs­se­lung noch nicht abge­deckt wird.

Wei­tere For­schungs­be­darfe bestehen bei der Ent­wick­lung von ver­schie­de­nen Tech­no­lo­gien zur Rea­li­sie­rung eines Q‑LAN. Es exis­tie­ren bereits erste Kon­zepte sowohl für kabel­ge­bun­dene als auch kabel­lose Lösun­gen. Auf Basis die­ser Tech­no­lo­gien muss lang­fris­tig die Mög­lich­keit für eine uni­ver­selle Ver­net­zung von Quan­ten­ele­men­ten ent­stehen, bei der alle Kom­po­nen­ten im Netz­werk ein­ge­bun­den wer­den kön­nen. Da auch in einem Q‑LAN Kom­po­nen­ten und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­näle zum Ziel von Angrif­fen wer­den kön­nen, muss die Sicher­heit für der­ar­tige Sys­teme schon bei der Ent­wick­lung mit­be­dacht werden.

Lokale Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netze haben das Poten­tial die Sicher­heit digi­ta­ler Sys­teme erheb­lich zu stei­gern und zugleich das Anwen­dungs­feld für Quan­ten­tech­no­lo­gien zu erwei­tern. Da das Feld aber noch am Anfang der Tech­no­lo­gie­ent­wick­lung steht, bedarf es noch erheb­li­cher For­schungs­an­stren­gun­gen um Anwen­dun­gen zu erschlie­ßen. Um die For­schung dahin­ge­hend zu sti­mu­lie­ren und zu beschleu­ni­gen, beab­sich­tigt das Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und For­schung (BMBF) daher die anwen­dungs­ori­en­tierte Erfor­schung und Ent­wick­lung von Tech­no­lo­gien zum Auf­bau loka­ler Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netze, sowie von Kom­po­nen­ten, die zur Ver­net­zung von Quan­ten­ele­men­ten in einem Q‑LAN ein­ge­setzt wer­den können.

1.1  För­der­ziel und Zuwendungszweck

För­der­ziel:

Ziel der För­de­rung ist, dass neue inno­va­tive Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­kom­po­nen­ten zur Ver­net­zung in einem Q‑LAN ent­wi­ckelt und bestehende Ansätze ver­bes­sert wer­den. Mit der Bekannt­ma­chung wird außer­dem beab­sich­tigt, lang­fris­tig die Vor­aus­set­zun­gen für die Ent­wick­lung markt­rei­fer Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­kom­po­nen­ten durch die deut­sche Indus­trie zu schaf­fen. Hierzu soll die För­de­rung die Zusam­men­ar­beit von Unter­neh­men und For­schungs­ein­rich­tun­gen im uni­ver­si­tä­ren und außer­uni­ver­si­tä­ren Bereich inten­si­vie­ren und im Spe­zi­el­len die Par­ti­zi­pa­tion klei­ner und mitt­le­rer Unter­neh­men (KMU) an aktu­el­len wis­sen­schaft­li­chen Ergeb­nis­sen unterstützen.

Zuwen­dungs­zweck:

Zweck der Zuwen­dung ist es, inner­halb einer dem Pro­jekt ange­mes­se­nen Pro­jekt­lauf­zeit von typi­scher­weise drei Jah­ren, Kon­zepte für die lokale Ver­net­zung von Quan­ten­ele­men­ten in einem expe­ri­men­tel­len Auf­bau zu demons­trie­ren oder zu vali­die­ren. Dabei ist eine geeig­nete Über­tra­gungs­tech­no­lo­gie zur tech­ni­schen Rea­li­sie­rung aus­zu­wäh­len. Durch die Zusam­men­ar­beit von Unter­neh­men und For­schungs­ein­rich­tun­gen soll dabei das bereits vor­han­dene Know-how aus Deutsch­lands her­vor­ra­gend auf­ge­stell­ter Grund­la­gen­for­schung auf Umset­zungs­part­ner aus der Wirt­schaft trans­fe­riert und in die Anwen­dung gebracht wer­den. Die För­de­rung leis­tet damit auch einen wich­ti­gen Bei­trag zur tech­no­lo­gi­schen Sou­ve­rä­ni­tät Deutsch­lands im Bereich der IT-Sicherheit.

Die För­der­maß­nahme ist Teil des För­der­schwer­punk­tes der Bun­des­re­gie­rung zur IT-Sicher­heit und leis­tet einen Bei­trag zur Umset­zung der High­tech-Stra­te­gie 2025 der Bun­des­re­gie­rung.1

Die Ergeb­nisse des geför­der­ten Vor­ha­bens dür­fen nur in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land oder dem EWR2 und der Schweiz genutzt werden.

1.2  Rechts­grund­la­gen

Der Bund gewährt die Zuwen­dun­gen nach Maß­gabe die­ser För­der­richt­li­nie, der §§ 23 und 44 der Bun­des­haus­halts­ord­nung (BHO) und den dazu erlas­se­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten sowie der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewäh­rung der Zuwen­dung besteht nicht. Viel­mehr ent­schei­det die Bewil­li­gungs­be­hörde auf­grund ihres pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens im Rah­men der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel.

Nach die­ser För­der­richt­li­nie wer­den staat­li­che Bei­hil­fen auf der Grund­lage von Arti­kel 25 Absatz 2 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) der EU-Kom­mis­sion gewährt.3 Die För­de­rung erfolgt unter Beach­tung der in Kapi­tel I AGVO fest­ge­leg­ten Gemein­sa­men Bestim­mun­gen, ins­be­son­dere unter Berück­sich­ti­gung der in Arti­kel 2 der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Begriffs­be­stim­mun­gen (vgl. hierzu die Anlage zu bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben für die Förderrichtlinie).

2  Gegen­stand der Förderung

Der­zeit leis­ten Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netze eine Über­tra­gung von Quan­ten­schlüs­seln auf Stre­cken von weni­ger als etwa 100 km. For­schungs­be­darfe bestehen jedoch bei der Ver­net­zung von Quan­ten­ele­men­ten auf kur­zen Stre­cken, wie bei­spiels­weise in Gebäu­den, in Cam­pus­net­zen oder Metro­pol­re­gio­nen. Zur Rea­li­sie­rung sol­cher uni­ver­sel­len Ver­bin­dun­gen kön­nen und müs­sen teil­weise andere Tech­no­lo­gien für Kom­po­nen­ten, Über­tra­gungs­ka­näle und Über­tragungsprotokolle ein­ge­setzt wer­den als bei der Quan­ten­schlüs­sel­ver­tei­lung über grö­ßere Distan­zen. Die dabei ­auf­tre­ten­den Feh­ler­quel­len unter­schei­den sich in ihrer Signi­fi­kanz von denen in Weit­ver­kehrs­net­zen. Die Kor­rek­tur sol­cher Über­tra­gungs­feh­ler auf kur­zen Stre­cken ist essen­ti­ell für den Auf­bau künf­ti­ger viel­sei­ti­ger Quantennetze.

Gegen­stand der För­de­rung bil­den daher For­schungs- und Ent­wick­lungs­ar­bei­ten zu den grund­le­gen­den Kom­po­nen­ten und Über­tra­gungs­tech­no­lo­gien sowie zur Archi­tek­tur siche­rer und effi­zi­en­ter loka­ler Quan­ten­netze, von der Über­brückung weni­ger Meter bis hin zu einem Cam­pus­netz. For­schungs­fra­gen erge­ben sich bei­spiels­weise in den Bereichen:

  • expe­ri­men­telle Rea­li­sie­rungs­mög­lich­kei­ten für Q‑LANs mit ver­schie­de­nen Platt­for­men (idea­ler­weise mit Demonstrator)
  • Ent­wick­lung von Netz­werk­pro­to­kol­len für eine sichere und effi­zi­ente Ver­net­zung von Quan­ten­ele­men­ten in einem Q‑LAN
  • Erfor­schung von Ver­fah­ren zur Feh­ler­kor­rek­tur und zur Feh­ler­re­duk­tion für die Über­tra­gung von Quan­ten­in­for­ma­tion auf ver­schie­de­nen Kanä­len über kurze Distanzen
  • Unter­su­chun­gen zu phy­si­ka­li­schen Limi­tie­run­gen bei der Ver­net­zung all­ge­mei­ner Quan­ten­ele­mente über kurze ­Distan­zen und tech­no­lo­gi­sche Mög­lich­kei­ten, wie diese aus­ge­reizt wer­den können

Die Auf­zäh­lung ist als bei­spiel­haft und nicht voll­stän­dig anzu­se­hen. Die gewähl­ten Ansätze sol­len in einem nach­haltigen tech­no­lo­gi­schen Fort­schritt resul­tie­ren. Die grund­sätz­li­che Pra­xis­taug­lich­keit der erforsch­ten Tech­no­lo­gie soll nach Mög­lich­keit inner­halb der Pro­jekt­lauf­zeit demons­triert wer­den. Eine Ein­bin­dung von Know-how-Trä­gern auf Sei­ten der Indus­trie wird daher begrüßt. Quer­schnitts­the­men wie Nor­mung, Stan­dar­di­sie­rung und vor­be­rei­tende Arbei­ten zur Zer­ti­fi­zie­rung soll­ten, soweit erfor­der­lich, in den Vor­ha­ben berück­sich­tigt werden.

Im Rah­men der Bekannt­ma­chung wer­den vor­zugs­weise Ver­bünde, in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len auch wis­sen­schaft­li­che Ein­zel­vor­ha­ben in der Regel für bis zu drei Jahre geför­dert. Die skiz­zier­ten Lösun­gen müs­sen deut­lich über den aktu­el­len Stand der Wis­sen­schaft und Tech­nik hinausgehen.

3  Zuwen­dungs­emp­fän­ger

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft im Ver­bund mit Hoch­schu­len und/oder außer­universitären For­schungs­ein­rich­tun­gen. Zum Zeit­punkt der Aus­zah­lung einer gewähr­ten Zuwen­dung wird das Vor­han­den­sein einer Betriebs­stätte oder Nie­der­las­sung (Unter­neh­men) bzw. einer sons­ti­gen Ein­rich­tung, die der nicht­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Zuwen­dungs­emp­fän­gers dient (Hoch­schu­len und außer­uni­ver­si­tä­ren Forschungs­einrichtungen) in Deutsch­land ver­langt. Die Betei­li­gung von Start-ups, KMU und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men wird aus­drück­lich erwünscht und bei der Pro­jekt­be­gut­ach­tung posi­tiv berücksichtigt.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hoch­schu­len für ange­wandte Wis­sen­schaf­ten in der For­schungs­för­de­rung zu erhö­hen sowie die Ver­net­zung zwi­schen For­schen­den der grund­la­gen­ori­en­tier­ten außer­uni­ver­si­tä­ren Forschungs­einrichtungen (ins­be­son­dere der Max-Planck-Gesell­schaft und der Helm­holtz-Gemein­schaft) mit For­schen­den an Hoch­schu­len, in Ein­rich­tun­gen der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft und aus der Indus­trie zu stär­ken. Hoch­schu­len, Fach­hoch­schu­len und tech­ni­sche Hoch­schu­len sowie grund­la­gen­ori­en­tierte außer­uni­ver­si­täre For­schungs­ein­rich­tun­gen sind des­halb beson­ders auf­ge­for­dert, sich an den Ver­bund­vor­ha­ben zu beteiligen.

For­schungs­ein­rich­tun­gen, die von Bund und/oder Län­dern grund­fi­nan­ziert wer­den, kön­nen neben ihrer insti­tu­tio­nel­len För­de­rung nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Pro­jekt­för­de­rung für ihre zusätz­li­chen pro­jekt­be­ding­ten Aus­ga­ben bezie­hungs­weise Kos­ten bewil­ligt bekommen.

Zu den Bedin­gun­gen, wann eine staat­li­che Bei­hilfe vorliegt/nicht vor­liegt, und in wel­chem Umfang bei­hil­fe­frei geför­dert wer­den kann, siehe FuEuI-Uni­ons­rah­men.4

KMU oder „KMU“ im Sinne die­ser För­der­richt­li­nie sind Unter­neh­men, die die Vor­aus­set­zun­gen der KMU-Defi­ni­tion der EU erfül­len.5 Der Antrag­stel­ler erklärt gegen­über der Bewil­li­gungs­be­hörde seine Ein­stu­fung gemäß Anhang I der AGVO im Rah­men des schrift­li­chen Antrags.

4  Beson­dere Zuwendungsvoraussetzungen

Geför­dert wer­den For­schungs- und Ent­wick­lungs­ar­bei­ten, die den Stand der Tech­nik deut­lich über­tref­fen und durch ein hohes wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sches sowie wirt­schaft­li­ches Risiko gekenn­zeich­net sind. Die Vor­ha­ben müs­sen die in Num­mer 2 (Gegen­stand der För­de­rung) genann­ten Anfor­de­run­gen an ihre wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sche Ziel­set­zung erfül­len und sol­len die Grund­lage für wei­ter­füh­rende Inno­va­ti­ons­pro­zesse legen. Die För­de­rung ist in der Regel auf einen Zeit­raum von drei Jah­ren ausgelegt.

Antrag­stel­ler müs­sen die Bereit­schaft zur inter­dis­zi­pli­nä­ren Zusam­men­ar­beit mit ande­ren geför­der­ten Ver­bün­den und Initia­ti­ven in die­sem Bereich zeigen.

Antrag­stel­ler sol­len sich – auch im eige­nen Inter­esse – im Umfeld des natio­nal beab­sich­tig­ten Vor­ha­bens mit dem EU-Rah­men­pro­gramm für For­schung und Inno­va­tion ver­traut machen. Sie sol­len prü­fen, ob das beab­sich­tigte Vor­ha­ben spe­zi­fi­sche euro­päi­sche Kom­po­nen­ten auf­weist und damit eine aus­schließ­li­che EU-För­de­rung mög­lich ist. Wei­ter­hin ist zu prü­fen, inwie­weit im Umfeld des natio­nal beab­sich­tig­ten Vor­ha­bens ergän­zend ein För­der­an­trag bei der EU gestellt wer­den kann. Das Ergeb­nis der Prü­fun­gen soll im natio­na­len För­der­an­trag kurz dar­ge­stellt werden.

Die Part­ner eines Ver­bund­pro­jekts regeln ihre Zusam­men­ar­beit in einer schrift­li­chen Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung. Alle Zuwen­dungs­emp­fän­ger, auch die, die For­schungs­ein­rich­tun­gen im Sinne von Arti­kel 2 (Num­mer 83) AGVO sind, stel­len sicher, dass keine indi­rek­ten (mit­tel­ba­ren) Bei­hil­fen an Unter­neh­men flie­ßen. Dazu sind die Bestim­mun­gen von Num­mer 2.2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens zu beach­ten. Vor der För­der­ent­schei­dung über ein Ver­bund­pro­jekt muss eine grund­sätz­li­che Über­ein­kunft über wei­tere vom BMBF vor­ge­ge­bene Kri­te­rien nach­ge­wie­sen wer­den (vgl. BMBF-Vor­druck Nr.0110).6

5  Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwen­dun­gen wer­den im Wege der Pro­jekt­för­de­rung als nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss gewährt.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft und für Vor­ha­ben von For­schungs­ein­rich­tun­gen, die in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten7 fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten. Diese kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben (siehe Anlage) antei­lig finan­ziert wer­den. Nach BMBF-Grund­sät­zen wird eine ange­mes­sene Eigen­be­tei­li­gung der ent­ste­hen­den zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten vor­aus­ge­setzt. Zum Nach­weis der Finan­zier­bar­keit des Eigen­an­teils sind auf Ver­lan­gen Unter­la­gen zur Prü­fung der Boni­tät vorzulegen.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Hoch­schu­len, For­schungs- und Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen und ver­gleich­bare Insti­tu­tio­nen, die nicht in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben (bei Helm­holtz-Zen­tren – HZ – und der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft – FhG – die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten), die unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben indi­vi­du­ell bis zu 100 % geför­dert wer­den können.

Bei nicht­wirt­schaft­li­chen For­schungs­vor­ha­ben an Hoch­schu­len und Uni­ver­si­täts­kli­ni­ken wird zusätz­lich zu den durch BMBF finan­zier­ten zuwen­dungs­fä­hi­gen Aus­ga­ben eine Pro­jekt­pau­schale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwen­dungs­fä­hi­gen Ausgaben/Kosten rich­ten sich nach den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF.

Für die Fest­le­gung der jewei­li­gen zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und die Bemes­sung der jewei­li­gen För­der­quote sind die Vor­ga­ben der AGVO zu berück­sich­ti­gen (siehe Anlage).

Wei­tere Anga­ben zu Art und Umfang der Zuwen­dung kön­nen den BMBF-Richt­li­nien zur Antrag­stel­lung ent­nom­men wer­den: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

6  Sons­tige Zuwendungsbestimmungen

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Kos­ten­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zu­wendungen auf Kos­ten­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung an gewerb­li­che Unter­neh­men für For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben“ (NKBF 2017).

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Aus­ga­ben­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Aus­ga­ben­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung zur Pro­jekt­för­de­rung“ (NABF) sowie die „Beson­de­ren Neben­be­stim­mun­gen für den Abruf von Zuwen­dun­gen im mit­tel­ba­ren Abruf­ver­fah­ren im Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung“ (BNBest-mit­tel­ba­rer Abruf-BMBF), sofern die Zuwen­dungs­mit­tel im soge­nann­ten Abruf­ver­fah­ren bereit­ge­stellt werden.

Zur Durch­füh­rung von Erfolgs­kon­trol­len im Sinne von Ver­wal­tungs­vor­schrift Num­mer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwen­dungs­emp­fän­ger ver­pflich­tet, die für die Erfolgs­kon­trolle not­wen­di­gen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Insti­tu­tio­nen zeit­nah zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Infor­ma­tio­nen wer­den aus­schließ­lich im Rah­men der Begleit­for­schung und der gege­be­nen­falls fol­gen­den Eva­lua­tion ver­wen­det, ver­trau­lich behan­delt und so anony­mi­siert ver­öf­fent­licht, dass ein Rück­schluss auf ein­zelne Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen nicht mög­lich ist.

Wenn der Zuwen­dungs­emp­fän­ger seine aus dem For­schungs­vor­ha­ben resul­tie­ren­den Ergeb­nisse als Bei­trag in einer wis­sen­schaft­li­chen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht, so soll dies so erfol­gen, dass der Öffent­lich­keit der unent­gelt­li­che elek­tro­ni­sche Zugriff (Open Access) auf den Bei­trag mög­lich ist. Dies kann dadurch erfol­gen, dass der Bei­trag in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich zugäng­li­chen elek­tro­ni­schen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht wird. Erscheint der Bei­trag zunächst nicht in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­li­chen Zeit­schrift, so soll der Bei­trag – gege­be­nen­falls nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist (Embar­go­frist) – der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­lich gemacht wer­den (Zweit­ver­öf­fent­li­chung). Im Fall der Zweit­ver­öf­fent­li­chung soll die Embar­go­frist zwölf Monate nicht über­schrei­ten. Das BMBF begrüßt aus­drück­lich die Open Access-Zweit­ver­öf­fent­li­chung von aus dem Vor­ha­ben resul­tie­ren­den wis­sen­schaft­li­chen Monographien.

7  Ver­fah­ren

7.1  Ein­schal­tung eines Pro­jekt­trä­gers, Antrags­un­ter­la­gen, sons­tige Unter­la­gen und Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antragssystems

Mit der Abwick­lung der För­der­maß­nahme „Lokale Netze zur Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion“ hat das BMBF der­zeit ­fol­gen­den Pro­jekt­trä­ger (PT) beauftragt:

VDI/VDE Inno­va­tion und Tech­nik GmbH
Pro­jekt­trä­ger Ver­net­zung und Sicher­heit digi­ta­ler Systeme
Stein­platz 1
10623 Berlin

Ansprech­part­ne­rin ist Dr. Bea­trice Andres
Tele­fon: 030 310078–5513
Tele­fax: 030 310078–247
E‑Mail: ed.ti-edvidv@serdna.ecirtaeb

Soweit sich hierzu Ände­run­gen erge­ben, wird dies im Bun­des­an­zei­ger oder in ande­rer geeig­ne­ter Weise bekannt gegeben.

Vor­dru­cke für För­der­an­träge, Richt­li­nien, Merk­blät­ter, Hin­weise und Neben­be­stim­mun­gen kön­nen unter der Inter­net­adresse https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojekte abge­ru­fen oder unmit­tel­bar beim oben ange­ge­be­nen Pro­jekt­trä­ger ange­for­dert werden.

Zur Erstel­lung von Pro­jekt­skiz­zen und förm­li­chen För­der­an­trä­gen ist das elek­tro­ni­sche Antrags­sys­tem „easy-Online“ zu nut­zen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2  Zwei­stu­fi­ges Antragsverfahren

Das Antrags­ver­fah­ren ist zwei­stu­fig ange­legt. In der ers­ten Ver­fah­rens­stufe reicht der Ver­bund­ko­or­di­na­tor eine Pro­jekt­skizze des Ver­bund­vor­ha­bens beim zustän­di­gen Pro­jekt­trä­ger ein. Die Ent­schei­dung zur Wei­ter­ver­fol­gung des Pro­jekts wird ent­spre­chend der in Num­mer 7.2.1 benann­ten Kri­te­rien auf Grund­lage der Pro­jekt­skizze gefällt. Aus­schließ­lich die zur Wei­ter­ver­fol­gung aus­ge­wähl­ten Vor­ha­ben wer­den in der zwei­ten Ver­fah­rens­stufe schrift­lich zur Ein­rei­chung wei­te­rer Antrags­un­ter­la­gen auf­ge­for­dert (siehe Num­mer 7.2.2).

Skiz­zen­ein­rei­chen­den wird die Mög­lich­keit gebo­ten, an einer Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung teil­zu­neh­men. In die­ser wer­den der Inhalt der För­der­richt­li­nie sowie Pro­zess und Ver­fah­ren der Antrag­stel­lung erläu­tert. Infor­ma­tio­nen zu die­ser Ver­an­stal­tung erhal­ten Antrag­stel­ler online beim Pro­jekt­trä­ger: https://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/foerderung/bekanntmachungen/qlan

7.2.1  Vor­lage und Aus­wahl von Projektskizzen

In der ers­ten Ver­fah­rens­stufe sind dem Pro­jekt­trä­ger VDI/VDE Inno­va­tion + Tech­nik GmbH bis spä­tes­tens 25. Juni 2021 zunächst Pro­jekt­skiz­zen in elek­tro­ni­scher Form vorzulegen.

Die Vor­la­ge­frist gilt nicht als Aus­schluss­frist; Pro­jekt­skiz­zen, die nach dem oben ange­ge­be­nen Zeit­punkt ein­ge­hen, kön­nen aber mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Die Pro­jekt­skiz­zen sind nach Abstim­mung mit allen Ver­bund­part­nern vom vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor unter Ver­wen­dung des elek­tro­ni­schen Antrags­sys­tems „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/ beim BMBF unter der För­der­maß­nahme „Lokale Netze zur Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion“ einzureichen.

Dem Pro­jekt­for­mu­lar, das mit­tels des Skiz­zen­as­sis­ten­ten erstellt wird, soll eine elek­tro­ni­sche Pro­jekt­skizze bei­gefügt wer­den, durch die die Erfül­lung der inhalt­li­chen und for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für eine För­de­rung nach­ge­wie­sen wird. Diese Skizze darf einen Umfang von 10 DIN-A4-Sei­ten inklu­sive Deck­blatt und Anla­gen nicht über­schrei­ten. Die Pro­jekt­skizze muss ein fach­lich beur­teil­ba­res Grob­kon­zept und eine grobe Finanz­pla­nung beinhal­ten. Im Grob­kon­zept sol­len die Ziele des Ver­bund­pro­jek­tes, die Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur und das Arbeits­pro­gramm vor dem Hin­ter­grund des aktu­el­len Stands von For­schung und Tech­no­lo­gie erläu­tert werden.

Für die geplan­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­ar­bei­ten müs­sen eine über­zeu­gende wis­sen­schaft­li­che Begrün­dung sowie ein Ver­wer­tungs­kon­zept vor­ge­legt wer­den. In die­sem müs­sen Ver­wer­tungs­mög­lich­kei­ten und Anwendungs­potentiale unter Berück­sich­ti­gung der spä­te­ren Wert­schöp­fung in Deutsch­land und/oder wei­te­ren Mit­glied­staa­ten des EWR und der Schweiz dar­ge­stellt werden.

Die Pro­jekt­skizze soll fol­gen­der Glie­de­rung folgen:

  1. Deck­blatt mit Kon­takt­da­ten (Name, Adresse, Tele­fon, E‑Mail-Adresse) des Ver­bund­ko­or­di­na­tors, Lauf­zeit des Vor­ha­bens, Tabelle „Adres­sen und Ansprech­part­ner der Ver­bund­part­ner“, Tabelle „Über­schlä­gige Abschät­zung von Gesamt­kos­ten und För­der­be­darf“ inklu­sive etwa­iger Projektpauschalen
  2. Zusam­men­fas­sung des Pro­jekt­kon­zepts (maxi­mal eine Seite: Titel, Kenn­wort, Ziele, Lösungs­weg, Ver­wer­tung der Ergebnisse)
  3. Moti­va­tion, Thema und Ziel­set­zung des Vorhabens
  4. Dar­stel­lung des Lösungs­an­sat­zes, Gegen­über­stel­lung zum Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik, Neu­heit des Lösungs­an­sat­zes, der über­grei­fen­den Anfor­de­run­gen, Abgren­zung von ande­ren auf natio­na­ler und EU-Ebene geför­der­ten Pro­jek­ten, Patent­lage (Quel­len­an­ga­ben und Aus­füh­run­gen zur Patent­lage kön­nen der Skizze als geson­derte Anla­gen bei­gefügt werden)
  5. Not­wen­dig­keit der Zuwen­dung: wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sches und wirt­schaft­li­ches Risiko mit Begrün­dung der Not­wen­dig­keit staat­li­cher Förderung
  6. Anwen­dungs­po­ten­tial, Markt­um­feld, wirt­schaft­li­che und wis­sen­schaft­li­che Kon­kur­renz­si­tua­tion, Mehr­wert und gesell­schaft­li­che Bedeu­tung für den Stand­ort Deutsch­land vor dem Hin­ter­grund der tech­no­lo­gi­schen Souveränität
  7. Kurz­dar­stel­lung der bean­tra­gen­den Ein­rich­tun­gen, bei wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten Dar­stel­lung des auf­zu­brin­gen­den Eigen­an­teils, knappe Dar­stel­lung der Pro­jekt­ar­bei­ten der ein­zel­nen Partner
  8. Arbeits­plan, Ver­bund­struk­tur mit Arbeits­pa­ke­ten aller betei­lig­ten Partner
  9. Finan­zie­rungs­plan: Gro­bes finan­zi­el­les Men­gen­ge­rüst mit tabel­la­ri­scher Finan­zie­rungs­über­sicht (Eigenmitteln/Drittmitteln und Personenmonaten
  10. Ver­wer­tungs­plan (wis­sen­schaft­li­che, tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Ergeb­nis­ver­wer­tung am Stand­ort Deutsch­land oder dem EWR und der Schweiz durch die betei­lig­ten Partner)

Zusam­men mit der Skizze ist eine Bestä­ti­gung der Kennt­nis­nahme sowie der Rich­tig­keit der in der Skizze gemach­ten Anga­ben durch Ver­tre­ter aller Pro­jekt­part­ner (in der Regel die Pro­jekt­lei­ter) als zusätz­li­che Anlage zur Skizze über „easy-Online“ einzureichen.

Es steht den Inter­es­sen­ten frei, wei­tere Punkte anzu­fü­gen, die ihrer Auf­fas­sung nach für eine Beur­tei­lung ihres Vor­schlags von Bedeu­tung sind. Eine förm­li­che Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung ist für die erste Ver­fah­rens­stufe (Pro­jekt­skizze) noch nicht erfor­der­lich, jedoch soll­ten die Part­ner die Vor­aus­set­zun­gen dafür schaf­fen, bei Auf­for­de­rung zur förm­lichen Antrag­stel­lung (zweite Ver­fah­rens­stufe, siehe unten) eine förm­li­che Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung zeit­nah zum Pro­jekt­be­ginn abschlie­ßen zu können.

Die ein­ge­gan­ge­nen Pro­jekt­skiz­zen ste­hen im Wett­be­werb unter­ein­an­der und wer­den nach den fol­gen­den Kri­te­rien bewertet:

  • Bezug zur Förderrichtlinie
  • tech­ni­sche, wirt­schaft­li­che und gesell­schaft­li­che Bedeutung
  • Neu­heit, Inno­va­ti­ons­höhe und Risi­ken des Konzepts
  • wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sche Qua­li­tät des Lösungs­an­sat­zes und Anwendungsbezug
  • Exzel­lenz und Aus­ge­wo­gen­heit des Projektkonsortiums
  • Ange­mes­sen­heit der geplan­ten finan­zi­el­len Aufwendungen
  • Poten­tial der Über­prüf­bar­keit und Wiederverwendbarkeit
  • Qua­li­tät und Umsetz­bar­keit des Ver­wer­tungs- und Anwen­dungs­kon­zepts; Ver­wer­tungs- und Markt­po­ten­tial; Poten­tial der Inte­grier­bar­keit in gän­gige Ent­wick­lungs­ver­fah­ren, ‑umge­bun­gen und ‑metho­den; Bei­trag zur techno­logischen Sou­ve­rä­ni­tät Deutsch­lands oder des EWR und der Schweiz; Rele­vanz für Akti­vi­tä­ten der Nor­mung und Standardisierung

Das BMBF kann sich bei der Bewer­tung der vor­ge­leg­ten Pro­jekt­skiz­zen und bei sei­ner Aus­wahl durch unab­hän­gige Exper­tin­nen und Exper­ten bera­ten las­sen. Das Votum des Gut­ach­ter­gre­mi­ums hat emp­feh­len­den Cha­rak­ter. Ent­spre­chend der oben ange­ge­be­nen Kri­te­rien und Bewer­tung wer­den die für eine För­de­rung geeig­ne­ten Pro­jekt­ideen aus­ge­wählt. Das Aus­wahl­er­geb­nis wird dem Koor­di­na­tor des inter­es­sier­ten Ver­bunds schrift­lich mit­ge­teilt, die wei­te­ren Inter­es­sen­ten wer­den über den Koor­di­na­tor informiert.

Die im Rah­men die­ser Ver­fah­rens­stufe ein­ge­reichte Pro­jekt­skizze und evtl. wei­tere vor­ge­legte Unter­la­gen wer­den nicht zurück­ge­sen­det. Aus der Vor­lage der Pro­jekt­skizze kann kein Anspruch auf För­de­rung abge­lei­tet werden.

7.2.2  Vor­lage förm­li­cher För­der­an­träge und Entscheidungsverfahren

In der zwei­ten Ver­fah­rens­stufe wer­den die Ver­fas­ser der posi­tiv bewer­te­ten Pro­jekt­skiz­zen auf­ge­for­dert, einen förm­li­chen För­der­an­trag vor­zu­le­gen. Inhalt­li­che oder för­der­recht­li­che Auf­la­gen sind in den förm­li­chen För­der­an­trä­gen zu beach­ten und umzu­set­zen. Die För­der­an­träge der ein­zel­nen Part­ner sind in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vor­zu­le­gen. Aus der Auf­for­de­rung zur Antrag­stel­lung kann kein För­der­an­spruch abge­lei­tet werden.

Der Antrag muss die Anga­ben ent­hal­ten, die zur Prü­fung aller Zuwen­dungs­vor­aus­set­zun­gen nötig sind. Der beauf­tragte Pro­jekt­trä­ger kann Nach­weise, Erklä­run­gen und geeig­nete Belege ein- oder nach­for­dern, ins­be­son­dere zur Boni­tät. Der Antrag­stel­ler hat zum Nach­weis der bei­hil­fe­recht­li­chen Kon­for­mi­tät geeig­nete Erklä­run­gen, Unter­la­gen und Nach­weise vor­zu­le­gen oder nach­zu­rei­chen und gege­be­nen­falls gegen­über der Euro­päi­schen Kom­mis­sion mit­zu­wir­ken, ins­be­son­dere im Fall einer etwaig bei­hil­fe­recht­lich not­wen­di­gen Ein­zel­no­ti­fi­zie­rung. Dies gilt ins­be­son­dere auch im Hin­blick auf eine mög­li­che Kumu­lie­rung von staat­li­cher För­de­rung für das betref­fende Vorhaben/die betref­fende Tätigkeit.

Ein voll­stän­di­ger För­der­an­trag liegt nur vor, wenn min­des­tens die Anfor­de­run­gen nach Arti­kel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstel­lung der förm­li­chen För­der­an­träge ist die Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antrags­sys­tems „easy-Online“ (unter Beach­tung der in der Anlage genann­ten Anfor­de­run­gen) erfor­der­lich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Bei Ver­bund­pro­jek­ten sind die För­der­an­träge in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.

Die ein­ge­gan­ge­nen Anträge wer­den nach fol­gen­den Kri­te­rien bewer­tet und geprüft:

  • Umset­zung von Auf­la­gen aus der ers­ten Stufe
  • Orga­ni­sa­tion der Zusam­men­ar­beit im Verbund
  • Fest­le­gung von Mei­len­stein­zie­len mit quan­ti­ta­ti­ven und nach­prüf­ba­ren Kriterien
  • Zuwen­dungs­fä­hig­keit der bean­trag­ten Mittel
  • Not­wen­dig­keit und Ange­mes­sen­heit der bean­trag­ten Mit­tel zur Durch­füh­rung der in dem Arbeits­plan auf­ge­führ­ten Aktivitäten
  • Nach­voll­zieh­bar­keit der Erläu­te­run­gen zum Finanzierungsplan
  • Qua­li­tät und Aus­sa­ge­kraft des Ver­wer­tungs­plans, auch hin­sicht­lich der för­der­po­li­ti­schen Ziel­set­zun­gen der Fördermaßnahme
  • Begrün­dung der Not­wen­dig­keit staat­li­cher För­de­rung, Dar­stel­lung wis­sen­schaft­lich-tech­ni­scher und wirtschaft­licher Risiken

Ent­spre­chend der oben und in Num­mer 2 (Gegen­stand der För­de­rung) und Num­mer 7.2.1 genann­ten ange­ge­be­nen Kri­te­rien und Bewer­tun­gen wird nach abschlie­ßen­der Antrags­prü­fung auf Basis der ver­füg­ba­ren Haus­halts­mit­tel durch Bescheid über eine För­de­rung ent­schie­den. Ins­be­son­dere wer­den in die­ser zwei­ten Phase die Anträge hin­sicht­lich der detail­lier­ten Arbeits­pläne der Vor­ha­ben­be­schrei­bun­gen, Finan­zie­rungs- sowie Ver­wer­tungs­pläne für jedes Teilvor­haben geprüft.

Aus der Vor­lage eines förm­li­chen För­der­an­trags kann kein Anspruch auf eine För­de­rung abge­lei­tet wer­den. Es besteht kein Anspruch auf Rück­gabe eines ein­ge­reich­ten Förderantrags.

7.3  Zu beach­tende Vorschriften

Für die Bewil­li­gung, Aus­zah­lung und Abrech­nung der Zuwen­dung sowie für den Nach­weis und die Prü­fung der Ver­wen­dung und die gege­be­nen­falls erfor­der­li­che Auf­he­bung des Zuwen­dungs­be­scheids und die Rück­for­de­rung der gewähr­ten Zuwen­dung gel­ten die §§ 48 bis 49a des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlas­se­nen All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, soweit nicht in die­ser För­der­richt­li­nie Abwei­chun­gen von den All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zuge­las­sen wor­den sind. Der Bun­des­rech­nungs­hof ist gemäß § 91 BHO zur Prü­fung berechtigt.

8  Gel­tungs­dauer

Diese För­der­richt­li­nie tritt am Tag der Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger in Kraft. Die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ist bis zum Zeit­punkt des Aus­lau­fens sei­ner bei­hil­fe­recht­li­chen Grund­lage, der AGVO zuzüg­lich einer Anpas­sungs­pe­ri­ode von sechs Mona­ten, mit­hin bis zum 30. Juni 2024, befris­tet. Sollte die zeit­li­che Anwen­dung der AGVO ohne die Bei­hil­fe­re­ge­lung betref­fende rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen ver­län­gert wer­den, ver­län­gert sich die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ent­spre­chend, aber nicht über den 31. Dezem­ber 2026 hin­aus. Sollte die AGVO nicht ver­län­gert und durch eine neue AGVO ersetzt wer­den, oder soll­ten rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen der der­zei­ti­gen AGVO vor­ge­nom­men wer­den, wird eine den dann gel­ten­den Frei­stel­lungs­be­stim­mun­gen ent­spre­chende Nach­folge-För­der­richt­li­nie bis min­des­tens 31. Dezem­ber 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn/Berlin, den 13. April 2021

Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und Forschung

Im Auf­trag
Dr. H. Prasse

Anlage

1  All­ge­meine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Die Recht­mä­ßig­keit der Bei­hilfe ist nur dann gege­ben, wenn im Ein­klang mit Arti­kel 3 AGVO alle Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Bei­hil­fen gel­ten­den Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels III erfüllt sind. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass gemäß der Recht­spre­chung der Euro­päi­schen Gerichte die natio­na­len Gerichte ver­pflich­tet sind, eine Rück­for­de­rung anzu­ord­nen, wenn staat­li­che Bei­hil­fen unrecht­mä­ßig gewährt wurden.

Staat­li­che Bei­hil­fen auf Grund­lage der AGVO wer­den nicht gewährt, wenn ein Aus­schluss­grund nach Arti­kel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gege­ben ist. Dies gilt ins­be­son­dere, wenn das Unter­neh­men einer Rück­for­de­rungs­an­ord­nung auf­grund eines frü­he­ren Beschlus­ses der Kom­mis­sion zur Fest­stel­lung der Unzu­läs­sig­keit einer Bei­hilfe und ihrer Unver­ein­bar­keit mit dem Bin­nen­markt nicht nach­ge­kom­men ist.

Glei­ches gilt für eine Bei­hil­fen­ge­wäh­rung an Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten gemäß der Defi­ni­tion nach Arti­kel 2 Absatz 18 AGVO. Aus­ge­nom­men von die­sem Ver­bot sind allein Unter­neh­men, die sich am 31. Dezem­ber 2019 nicht bereits in Schwie­rig­kei­ten befan­den, aber im Zeit­raum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten wur­den bzw. wer­den nach Arti­kel 1 Absatz 4 Buch­stabe a AGVO.

Diese Bekannt­ma­chung gilt nur im Zusam­men­hang mit Bei­hil­fen die einen Anreiz­ef­fekt nach Arti­kel 6 AGVO haben. Der in die­sem Zusam­men­hang erfor­der­li­che Bei­hil­fe­an­trag muss min­des­tens die fol­gen­den Anga­ben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschrei­bung des Vor­ha­bens mit Angabe des Beginns und des Abschlus­ses, Stand­ort des Vorhabens,
  3. die Kos­ten des Vor­ha­bens, sowie
  4. die Art der Bei­hilfe (z. B. Zuschuss, Kre­dit, Garan­tie, rück­zahl­ba­rer Vor­schuss oder Kapi­tal­zu­füh­rung) und Höhe der für das Vor­ha­ben benö­tig­ten öffent­li­chen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine För­de­rung im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erklärt sich der Antrag­stel­ler bereit:

  • Zur Mit­wir­kung bei der Ein­hal­tung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben.
  • Zur Vor­lage von ange­for­der­ten Anga­ben und/oder Bele­gen zum Nach­weis der Boni­tät und der bei­hil­fe­recht­li­chen Konformität.
  • Zur Mit­wir­kung im Fall von Ver­fah­ren (bei) der Euro­päi­schen Kom­mis­sion.8

Der Zuwen­dungs­emp­fän­ger ist wei­ter damit ein­ver­stan­den, dass:

  • das BMBF alle Unter­la­gen über gewährte Bei­hil­fen, die die Ein­hal­tung der vor­lie­gend genann­ten Vor­aus­set­zun­gen bele­gen, für 10 Jahre nach Gewäh­rung der Bei­hilfe auf­be­wahrt und der Euro­päi­schen Kom­mis­sion auf Ver­lan­gen aushändigt;
  • das BMBF Bei­hil­fen über 500 000 Euro auf der Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion ver­öf­fent­licht.9

Im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erfolgt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen in Form von Zuschüs­sen gemäß Arti­kel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen für wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten in nach­ge­nann­ten Berei­chen auf fol­gende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Vor­ha­ben für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vor­ha­ben für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vor­ha­ben für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe iii AGVO)

Bei der Prü­fung, ob diese Maxi­mal­be­träge (Anmel­de­schwel­len) ein­ge­hal­ten sind, sind die Kumu­lie­rungs­re­geln nach Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Maxi­mal­be­träge dür­fen nicht durch eine künst­li­che Auf­spal­tung von inhalt­lich zusam­men­hän­gen­den Vor­ha­ben umgan­gen wer­den. Die Teil­ge­neh­mi­gung bis zur Anmel­de­schwelle einer noti­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Bei­hilfe ist nicht zulässig.

2  Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die nach­fol­gen­den Vor­ga­ben der AGVO, ins­be­son­dere bzgl. bei­hil­fe­fä­hi­ger Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten. Dabei geben die nach­fol­gend genann­ten bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten den maxi­ma­len Rah­men vor, inner­halb des­sen die Gewäh­rung von zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und För­der­quo­ten für Vor­ha­ben mit wirt­schaft­li­cher Tätig­keit erfol­gen kann.

Arti­kel 25 AGVO – Bei­hil­fen für For­schungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geför­derte Teil des For­schungs­vor­ha­bens ist voll­stän­dig einer oder meh­re­rer der fol­gen­den Kate­go­rien zuzuordnen:

  • Grund­la­gen­for­schung
  • indus­tri­elle Forschung
  • expe­ri­men­telle Entwicklung

(vgl. Arti­kel 25 Absatz 2 AGVO; Begriff­lich­kei­ten gemäß Arti­kel 2 Num­mer 84 ff. AGVO)

Zur Ein­ord­nung von For­schungs­ar­bei­ten in die Kate­go­rien der Grund­la­gen­for­schung, indus­tri­el­len For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung wird auf die ein­schlä­gi­gen Hin­weise in Rand­num­mer 75 und Fuß­note 2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens verwiesen.

Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten des jewei­li­gen For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­bens sind den rele­van­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­ka­te­go­rien zuzuordnen.

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind:

  1. Per­so­nal­kos­ten: Kos­ten für For­scher, Tech­ni­ker und sons­ti­ges Per­so­nal, soweit diese für das Vor­ha­ben ein­ge­setzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe a AGVO);
  2. Kos­ten für Instru­mente und Aus­rüs­tung, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Wenn diese Instru­mente und Aus­rüs­tun­gen nicht wäh­rend der gesam­ten Lebens­dauer für das Vor­ha­ben ver­wen­det wer­den, gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe b AGVO);
  3. Kos­ten für Auf­trags­for­schung, Wis­sen und für unter Ein­hal­tung des Arm’s‑length-Prinzips von Drit­ten direkt oder in Lizenz erwor­bene Patente sowie Kos­ten für Bera­tung und gleich­wer­tige Dienst­leis­tun­gen die aus­schließ­lich für das Vor­ha­ben genutzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe d AGVO);
  4. zusätz­li­che Gemein­kos­ten und sons­tige Betriebs­kos­ten (unter ande­rem Mate­rial, Bedarfs­ar­ti­kel und der­glei­chen) die unmit­tel­bar für das Vor­ha­ben ent­ste­hen (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe e AGVO).

Die genann­ten bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten geben den maxi­ma­len Umfang vor, inner­halb des­sen die Gewäh­rung der in die­ser Richt­li­nie för­der­fä­hi­gen Kos­ten erfolgt.

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät pro Bei­hil­fe­emp­fän­ger darf fol­gende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe a AGVO)
  • 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe b AGVO)
  • 25 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe c AGVO)

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten für indus­tri­elle For­schung und expe­ri­men­telle Ent­wick­lung kön­nen auf maxi­mal 80 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten erhöht wer­den, sofern die in Arti­kel 25 Absatz 6 AGVO genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  1. um 10 Pro­zent­punkte bei mitt­le­ren Unter­neh­men und um 20 Pro­zent­punkte bei klei­nen Unternehmen;
  2. um 15 Pro­zent­punkte, wenn eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist: 
    1. das Vor­ha­ben beinhal­tet die wirk­same Zusammenarbeit 
      • zwi­schen Unter­neh­men, von denen min­des­tens eines ein KMU ist, oder wird in min­des­tens zwei Mit­glied­staa­ten oder einem Mit­glied­staat und einer Ver­trags­par­tei des EWR-Abkom­mens durch­ge­führt, wobei kein ein­zel­nes Unter­neh­men mehr als 70 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestrei­tet, oder
      • zwi­schen einem Unter­neh­men und einer oder meh­re­ren Ein­rich­tun­gen für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung die min­des­tens 10 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten tra­gen und das Recht haben, ihre eige­nen For­schungs­er­geb­nisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergeb­nisse des Vor­ha­bens fin­den durch Kon­fe­ren­zen, Ver­öf­fent­li­chung, Open Access-Repo­si­to­rien oder durch gebüh­ren­freie Soft­ware bezie­hungs­weise Open Source-Soft­ware weite Verbreitung.

Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten sind gemäß Arti­kel 7 Absatz 1 AGVO durch schrift­li­che Unter­la­gen zu bele­gen, die klar, spe­zi­fisch und aktu­ell sein müssen.

Für die Berech­nung der Bei­hilf­e­in­ten­si­tät und der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten wer­den die Beträge vor Abzug von Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben herangezogen.

3  Kumu­lie­rung

Bei der Ein­hal­tung der maxi­mal zuläs­si­gen Bei­hilf­e­in­ten­si­tät sind ins­be­son­dere auch die Kumu­lie­rungs­re­geln in Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Kumu­lie­rung von meh­re­ren Bei­hil­fen für die­sel­ben för­der­fä­hi­gen Kosten/Ausgaben ist nur im Rah­men der fol­gen­den Rege­lun­gen bzw. Aus­nah­men gestattet:

Wer­den Uni­ons­mit­tel, die von Stel­len der Union zen­tral ver­wal­tet wer­den und nicht direkt oder indi­rekt der Kon­trolle der Mit­glied­staa­ten unter­ste­hen und des­halb keine staat­li­chen Bei­hil­fen dar­stel­len, mit staat­li­chen Bei­hil­fen (dazu zäh­len unter ande­rem auch Mit­tel aus den Euro­päi­schen Struk­tur- und Inves­ti­ti­ons­fonds) kom­bi­niert, so wer­den bei der Fest­stel­lung, ob die Anmel­de­schwel­len und Bei­hil­fe­höchst­in­ten­si­tä­ten oder ‑beträge ein­ge­hal­ten sind, nur die staat­li­chen Bei­hil­fen berück­sich­tigt, sofern der Gesamt­be­trag der für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten gewähr­ten öffent­li­chen Mit­tel (ein­schließ­lich zen­tral ver­wal­tete Uni­ons­mit­tel) den in den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts fest­ge­leg­ten güns­tigs­ten Finan­zie­rungs­satz nicht überschreitet.

Nach der AGVO frei­ge­stellte Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestim­men las­sen, kön­nen kumu­liert wer­den mit

  1. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, sofern diese Maß­nah­men unter­schied­li­che bestimm­bare bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten betreffen;
  2. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen für die­sel­ben, sich teil­weise oder voll­stän­dig über­schnei­den­den bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten, jedoch nur, wenn durch diese Kumu­lie­rung die höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hilf­e­in­ten­si­tät bzw. der höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hil­fe­be­trag nicht über­schrit­ten wird.

Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht bestim­men las­sen, kön­nen mit ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten auch nicht bestim­men las­sen, kumu­liert wer­den, und zwar bis zu der für den jewei­li­gen Sach­ver­halt ein­schlä­gi­gen Ober­grenze für die Gesamt­fi­nan­zie­rung, die im Ein­zel­fall in der AGVO oder in einem Beschluss der Euro­päi­schen Kom­mis­sion fest­ge­legt ist.

Nach der AGVO frei­ge­stellte staat­li­che Bei­hil­fen dür­fen nicht mit De-mini­mis-Bei­hil­fen für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten kumu­liert wer­den, wenn durch diese Kumu­lie­rung die in Kapi­tel III AGVO fest­ge­leg­ten Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten oder Bei­hil­fe­höchst­be­träge über­schrit­ten werden.

1 – https://www.hightechstrategie.de
2 – EWR = Euro­päi­scher Wirtschaftsraum
3 – Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­mis­sion vom 17. Juni 2014 zur Fest­stel­lung der Ver­ein­bar­keit bestimm­ter Grup­pen von Bei­hil­fen mit dem Bin­nen­markt in Anwen­dung der Arti­kel 107 und 108 des Ver­trags über die Arbeits­weise der Euro­päi­schen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fas­sung der Ver­ord­nung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Ver­ord­nung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1407/2013 hin­sicht­lich ihrer Ver­län­ge­rung und zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 hin­sicht­lich ihrer Ver­län­ge­rung und rele­van­ter Anpas­sun­gen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
4 – Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fas­sung der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) ins­be­son­dere Abschnitt 2.
5 – Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Emp­feh­lung der Kom­mis­sion vom 6. Mai 2003 betref­fend die Defi­ni­tion der Kleinst­un­ter­neh­men sowie der klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men, bekannt gege­ben unter Akten­zei­chen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
6 – https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF All­ge­meine Vor­dru­cke und Vor­la­gen für Berichte.
7 – Zur Defi­ni­tion der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit siehe Hin­weise in Num­mer 2 der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion zum Bei­hil­fe­be­griff (ABl. 2016 C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Num­mer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 – Bei­spiels­weise im Rah­men einer Ein­zel­fall­prü­fung nach Arti­kel 12 AGVO durch die Euro­päi­sche Kommission.
9 – (Die Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de auf­ge­ru­fen wer­den). Maß­geb­lich für diese Ver­öf­fent­li­chung sind die nach Anhang III der Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­mis­sion vom 17. Juni 2014 gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen. Hierzu zäh­len u. a. der Name oder die Firma des Bei­hil­fen­emp­fän­gers und die Höhe der Beihilfe.

 

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