Aktuelles › BMBF Bekannt­ma­chung • Richt­li­nie zur För­de­rung »Anwen­dungs­netz­werk für das Quantencomputing«

1  För­der­ziel, Zuwen­dungs­zweck, Rechtsgrundlage

Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und For­schung (BMBF) beab­sich­tigt, ein „Anwen­dungs­netz­werk für das Quan­ten­com­pu­ting“ auf der Grund­lage des Pro­gramms „Quan­ten­tech­no­lo­gien – von den Grund­la­gen zum Markt“ (www.quantentechnologien.de) zu för­dern. Das BMBF leis­tet damit einen Bei­trag zur Umset­zung der High­tech-Stra­te­gie der Bundesregierung.

Das Quan­ten­com­pu­ting hat das Poten­zial Pro­bleme zu lösen, die von klas­si­schen Rech­nern auch in Zukunft nicht gelöst wer­den kön­nen. Die Simu­la­tion von Mole­kü­len, die Opti­mie­rung logis­ti­scher Sys­teme oder auch die Deko­die­rung ver­schlüs­sel­ter Daten – all dies sind Bei­spiele, bei denen klas­si­sche Com­pu­ter zwar in der Lage sind Eigen­schaf­ten klei­ne­rer Modell­sys­teme zu berech­nen, aber wegen des expo­nen­ti­el­len Wachs­tums der Rechen­zeit auch auf lange Sicht reale und damit kom­ple­xere Pro­bleme nicht lösen kön­nen werden.

1.1  För­der­ziel und Zuwendungszweck

Der expo­nen­ti­elle Vor­teil von Quan­ten­com­pu­tern ist für ein­zelne der oben genann­ten Fra­ge­stel­lun­gen infor­ma­ti­ons­theo­re­tisch bewie­sen. Ins­be­son­dere bezo­gen auf die kurz- und mit­tel­fris­tig ver­füg­ba­ren „noisy inter­me­diate-scale quan­tum com­pu­ter“ (NISQ) ist aller­dings offen, bei wel­chen pra­xis­re­le­van­ten Pro­ble­men der Quan­ten­com­pu­ter einen Vor­teil lie­fern wird. Um das Poten­zial für Wirt­schaft und Gesell­schaft zu erschlie­ßen, bedarf es der Ope­ra­tio­na­li­sie­rung viel­fäl­ti­ger Pro­bleme durch die Anwen­der ebenso wie der Rea­li­sie­rung der ent­spre­chen­den Quan­ten­al­go­rith­men und ‑soft­ware. Im Sinne eines ganz­heit­li­chen Öko­sys­tems sol­len ins­be­son­dere Anwen­der ver­schie­de­ner Dis­zi­pli­nen ein­ge­bun­den wer­den, um somit den größt­mög­li­chen Nut­zen aus dem Quan­ten­com­pu­ting zu ziehen.

För­der­ziel:

Die För­der­maß­nahme „Anwen­dungs­netz­werk für das Quan­ten­com­pu­ting“ ver­folgt das Ziel, den Nach­weis prak­ti­scher Anwen­der­vor­teile durch die Nut­zung eines Quan­ten­com­pu­ters zu erbrin­gen oder zumin­dest die Grund­la­gen hier­für zu erschlie­ßen. Für defi­nierte Anwen­dungs­ge­biete in Wirt­schaft oder Wis­sen­schaft soll ein nütz­li­cher Quan­ten­vor­teil erzielt wer­den. In die­sem Rah­men sol­len Anwen­der aus Indus­trie und Grund­la­gen­for­schung in die Lage ver­setzt wer­den, die Poten­ziale des Quan­ten­com­pu­ters für den Ein­satz im jewei­lig betrach­te­ten The­men­feld zu beurteilen.

Zuwen­dungs­zweck:

Es wer­den For­schungs­ar­bei­ten unter­stützt, bei denen Part­ner mit kom­ple­men­tä­ren Kom­pe­ten­zen in den Berei­chen Quan­ten­al­go­rith­men, Quan­ten­soft­ware sowie der adres­sier­ten Anwen­dung zusam­men­ar­bei­ten. Ins­be­son­dere für kleine und mitt­lere Unter­neh­men soll der Zugang zu der kom­ple­xen Tech­no­lo­gie so nie­der­schwel­lig wie mög­lich gestal­tet wer­den. Dies erfolgt zum einen durch die geeig­nete Defi­ni­tion von Schnitt­stel­len und Über­ga­be­punk­ten. Zum ande­ren gilt es, Syn­er­gien inner­halb des gesam­ten Inno­va­ti­ons­öko­sys­tems zu heben: Da Pro­blem­klas­sen ein­an­der viel­fach ähneln und inter­na­tio­nal füh­rende Hard­ware nur beschränkt bzw. nicht für alle inter­es­sier­ten poten­zi­el­len Anwen­der glei­cher­ma­ßen zugäng­lich ist, sol­len über­ge­ord­nete Fra­ge­stel­lun­gen pilot­ar­tig in einem gesamt­heit­li­chen Netz­werk auf­ge­grif­fen und zusam­men­ge­führt werden.

1.2  Rechts­grund­la­gen

Der Bund gewährt die Zuwen­dun­gen nach Maß­gabe die­ser För­der­richt­li­nie, der §§ 23 und 44 der Bun­des­haus­halts­ord­nung (BHO) und den dazu erlas­se­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten sowie der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewäh­rung der Zuwen­dung besteht nicht. Viel­mehr ent­schei­det die Bewil­li­gungs­be­hörde auf­grund ihres pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens im Rah­men der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel.

Nach die­ser För­der­richt­li­nie wer­den staat­li­che Bei­hil­fen auf der Grund­lage von Arti­kel 25 Absatz 2 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) der EU-Kom­mis­sion gewährt.1 Die För­de­rung erfolgt unter Beach­tung der in Kapi­tel I AGVO fest­ge­leg­ten Gemein­sa­men Bestim­mun­gen, ins­be­son­dere unter Berück­sich­ti­gung der in Arti­kel 2 der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Begriffs­be­stim­mun­gen. Inno­va­ti­ons­bei­hil­fen für kleine und mitt­lere Unter­neh­men (KMU) kön­nen gemäß Arti­kel 28 AGVO gewährt wer­den (vgl. hierzu die Anlage zu bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben für die Förderrichtlinie).

2  Gegen­stand der Förderung

Die För­de­rung glie­dert sich in zwei unter­schied­li­che Module.

In dem Modul „Ver­bund“ wer­den vor­wett­be­werb­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs­ver­bund­pro­jekte geför­dert mit dem Ziel, für defi­nierte Anwen­dungs­ge­biete in Wirt­schaft oder Wis­sen­schaft einen nütz­li­chen Quan­ten­vor­teil zu erzie­len oder min­des­tens per­spek­ti­visch die Grund­la­gen für das ent­spre­chende Ziel zu erar­bei­ten. Geför­dert wer­den unter anderem:

  • (Appro­xi­ma­tive) Quan­ten­al­go­rith­men für ein spe­zi­fi­sches ope­ra­tio­na­li­sier­tes Optimierungsproblem,
  • Hybride Algo­rith­men für das Co-Pro­ces­sing mit leis­tungs­star­ken klas­si­schen Rech­nern (z. B. VQE),
  • Quan­ten-Maschi­nen­ler­nen oder
  • „Ana­loge“ Algo­rith­men für Quantensimulatoren.

Diese Auf­zäh­lung ist nicht abschlie­ßend, son­dern bei­spiel­haft zu ver­ste­hen. Cha­rak­te­ris­tisch für alle Vor­ha­ben soll sein, dass eine klar defi­nierte Ziel­set­zung im Rah­men der Quan­ten­in­for­ma­tik durch ein effi­zi­en­tes, auf die Ziel­erreichung fokus­sier­tes Kon­sor­tium adres­siert wird. Neben der Ver­wen­dung von Quan­ten­hard­ware kann ebenso die Emu­la­tion auf klas­si­schen Com­pu­tern erfol­gen, sofern dies für das erforschte Pro­blem zweck­mä­ßig ist.

Soll­ten für die For­schungs- und Ent­wick­lungs­ar­bei­ten zu Quan­ten­al­go­rith­men, Quan­ten­soft­ware sowie den adres­sier­ten Anwen­dun­gen auch Hard­ware-spe­zi­fi­sche Fra­ge­stel­lun­gen erfor­der­lich sein, so kön­nen ent­spre­chende Arbei­ten eben­falls geför­dert werden.

In dem Modul „Netz­werk“ ist beab­sich­tigt ein Ein­zel- oder Ver­bund­vor­ha­ben zu för­dern, wel­ches Syn­er­gien zwi­schen den geför­der­ten Pro­jek­ten her­stellt, die Über­trag­bar­keit auf andere Anwen­dungs­fälle sicher­stellt sowie Anknüp­fungs­punkte für Dritte schafft. Geför­dert wird:

  • die Bereit­stel­lung eines nie­der­schwel­li­gen Zugangs zu Quan­ten­com­pu­tern und quan­tum-inspi­red Hard­ware für For­schung und Indus­trie, zunächst auch auf Basis inter­na­tio­nal ver­füg­ba­rer Quan­ten­com­pu­ting-Sys­teme sowie der Auf­bau einer ent­spre­chen­den Anwen­der­platt­form inklu­sive der Cloud­um­ge­bung für den Zugriff auf die Quantencomputer,
  • der Auf­bau einer Biblio­thek mit Stan­dard­pro­ble­men poten­zi­el­ler Anwen­der sowie mit bekann­ten Quantenalgorithmen,
  • die Iden­ti­fi­ka­tion geeig­ne­ter Schnitt­stel­len zwi­schen Pro­blem­klas­sen und Algo­rith­men sowie zwi­schen Anwen­dungs­soft­ware und Hardware,
  • die Erar­bei­tung eines Bewer­tungs­sche­mas zur Abschät­zung von Auf­wand und Nut­zen des Quan­ten­com­pu­tings bezo­gen auf die Über­trag­bar­keit der rele­van­tes­ten Pro­blem­klas­sen auf spe­zi­elle Use Cases poten­zi­el­ler Anwen­der und
  • die Bereit­stel­lung von Metho­den­wis­sen und die Erstel­lung von Ent­wick­lungs­werk­zeu­gen für Quantencomputing-Anwendungen.

Das geför­derte Pro­jekt soll mög­lichst viele der genann­ten Auf­ga­ben abde­cken. Wei­tere Aspekte kön­nen adres­siert wer­den, sofern sie ange­mes­sen dazu bei­tra­gen, sicht­bare inter­me­diäre Struk­tu­ren zur Ver­net­zung von For­schung und Indus­trie auf­zu­bauen und einen nie­der­schwel­li­gen Zugang zum Quan­ten­com­pu­ting für poten­zi­elle Anwen­der über einen ein­zel­nen Use Case hin­aus zu schaf­fen. Im Modul „Netz­werk“ ist die Mit­ar­beit einer Insti­tu­tion mit aktu­el­len For­schungs­ar­bei­ten im Bereich der anwen­dungs­ori­en­tier­ten Quan­ten­in­for­ma­tik und aus­ge­wie­se­nen Koope­ra­tio­nen mit Anwen­dern der Tech­no­lo­gie zwin­gend erforderlich.

3  Zuwen­dungs­emp­fän­ger

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft sowie Hoch­schu­len und außer­uni­ver­si­täre For­schungs­ein­rich­tun­gen. Zum Zeit­punkt der Aus­zah­lung einer gewähr­ten Zuwen­dung wird das Vor­han­den­sein einer Betriebs­stätte oder Nie­der­las­sung (Unter­neh­men) bzw. einer sons­ti­gen Ein­rich­tung, die der nicht wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Zuwen­dungs­emp­fän­gers dient (Hoch­schule, For­schungs­ein­rich­tung) in Deutsch­land verlangt.

For­schungs­ein­rich­tun­gen, die von Bund und/oder Län­dern grund­fi­nan­ziert wer­den, kön­nen neben ihrer insti­tu­tio­nel­len För­de­rung nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Pro­jekt­för­de­rung für ihre zusätz­li­chen pro­jekt­be­ding­ten Aus­ga­ben bezie­hungs­weise Kos­ten bewil­ligt bekommen.

Zu den Bedin­gun­gen, wann staat­li­che Bei­hilfe vorliegt/nicht vor­liegt, und in wel­chem Umfang bei­hil­fe­frei geför­dert wer­den kann, siehe FuEuI-Uni­ons­rah­men.2

KMU im Sinne die­ser För­der­richt­li­nie sind Unter­neh­men, die die Vor­aus­set­zun­gen der KMU-Defi­ni­tion der EU erfül­len.3

Der Antrag­stel­ler erklärt gegen­über der Bewil­li­gungs­be­hörde seine Ein­stu­fung gemäß Anhang I der AGVO im Rah­men des schrift­li­chen Antrags.

4  Beson­dere Zuwendungsvoraussetzungen

Geför­dert wer­den vor­wett­be­werb­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben, die gekenn­zeich­net sind durch ein hohes wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sches Risiko. För­de­rungs­wür­dig sind Vor­ha­ben von Unter­neh­men (ins­be­son­dere KMU) und Insti­tu­ten mit Forschungs‑, Ent­wick­lungs­kom­pe­tenz bezo­gen auf die Ziele der Bekanntmachung.

Vor­aus­set­zung für die För­de­rung in Modul „Ver­bund“ ist das Zusam­men­wir­ken meh­re­rer unab­hän­gi­ger Part­ner zur Lösung gemein­sa­mer For­schungs- und Ent­wick­lungs-Auf­ga­ben (Ver­bund­pro­jekte). Eine För­de­rung von Ein­zel­vor­ha­ben ist dabei nicht beabsichtigt.

Die Arbei­ten in Modul „Netz­werk“ kön­nen als Ein­zel- oder Ver­bund­vor­ha­ben durch­ge­führt werden.

Die Part­ner eines Ver­bund­pro­jekts regeln ihre Zusam­men­ar­beit in einer schrift­li­chen Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung. Alle Ver­bund­part­ner, auch die, die For­schungs­ein­rich­tun­gen im Sinne von Arti­kel 2 (Num­mer 83) AGVO sind, stel­len sicher, dass im Rah­men des Ver­bunds keine indi­rek­ten (mit­tel­ba­ren) Bei­hil­fen an Unter­neh­men flie­ßen. Dazu sind die Bestim­mun­gen von Num­mer 2.2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens zu beach­ten. Vor der För­der­ent­schei­dung über ein Ver­bund­pro­jekt muss eine grund­sätz­li­che Über­ein­kunft über wei­tere vom BMBF vor­ge­ge­bene Kri­te­rien nach­ge­wie­sen wer­den (vgl. BMBF-Vor­druck Nr. 0110).4

5  Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwen­dun­gen wer­den im Wege der Pro­jekt­för­de­rung als nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss gewährt.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft und für Vor­ha­ben von For­schungs­ein­rich­tun­gen, die in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten5 fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten. Diese kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben (siehe Anlage) antei­lig finan­ziert wer­den. Nach BMBF-Grund­sät­zen wird eine ange­mes­sene Eigen­be­tei­li­gung der ent­ste­hen­den zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten vorausgesetzt.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Hoch­schu­len, For­schungs- und Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen und ver­gleich­bare Insti­tu­tio­nen, die nicht in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben (bei Helm­holtz-Zen­tren und der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten), die unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben indi­vi­du­ell bis zu 100 % geför­dert wer­den können.

Bei nicht­wirt­schaft­li­chen For­schungs­vor­ha­ben an Hoch­schu­len und Uni­ver­si­täts­kli­ni­ken wird zusätz­lich zu den durch BMBF finan­zier­ten zuwen­dungs­fä­hi­gen Aus­ga­ben eine Pro­jekt­pau­schale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwen­dungs­fä­hi­gen Ausgaben/Kosten rich­ten sich nach den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder die „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF.

Für die Fest­le­gung der jewei­li­gen zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und die Bemes­sung der jewei­li­gen För­der­quote sind die Vor­ga­ben der AGVO zu berück­sich­ti­gen (siehe Anlage).

Es wird erwar­tet, dass sich Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft im Hin­blick auf die Umset­zungs­nähe ange­mes­sen am Ver­bund betei­li­gen. Pro­jekte mit einer Ver­bund­för­der­quote durch den Zuwen­dungs­ge­ber von maxi­mal 80 % wer­den als prio­ri­tär beur­teilt. Eine höhere Ver­bund­för­der­quote als 90 % führt zum for­ma­len Aus­schluss. Bei der Berech­nung der Ver­bund­för­der­quote wer­den Boni für KMU nicht berück­sich­tigt. Diese wer­den zusätz­lich gewährt.

Die För­der­dauer im Modul „Ver­bund“ beträgt in der Regel drei Jahre.

Die För­der­dauer im Modul „Netz­werk“ beträgt bis zu fünf Jahre.

6  Sons­tige Zuwendungsbestimmungen

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Kos­ten­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Kos­ten­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung an gewerb­li­che Unter­neh­men für For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben“ (NKBF 2017).

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Aus­ga­ben­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Aus­ga­ben­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung zur Pro­jekt­för­de­rung“ (NABF) sowie die „Beson­de­ren Neben­be­stim­mun­gen für den Abruf von Zuwen­dun­gen im mit­tel­ba­ren Abruf­ver­fah­ren im Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung“ (BNBest-mit­tel­ba­rer Abruf-BMBF), sofern die Zuwen­dungs­mit­tel im soge­nann­ten Abruf­ver­fah­ren bereit­ge­stellt werden.

Zur Durch­füh­rung von Erfolgs­kon­trol­len im Sinne der Ver­wal­tungs­vor­schrift Num­mer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwen­dungs­emp­fän­ger ver­pflich­tet, die für die Erfolgs­kon­trolle not­wen­di­gen Daten dem BMBF oder den damit beauf­trag­ten Insti­tu­tio­nen zeit­nah zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Infor­ma­tio­nen wer­den aus­schließ­lich im Rah­men der ­Begleit­for­schung und der gege­be­nen­falls fol­gen­den Eva­lua­tion ver­wen­det, ver­trau­lich behan­delt und so anony­mi­siert ver­öf­fent­licht, dass ein Rück­schluss auf ein­zelne Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen nicht mög­lich ist.

Wenn der Zuwen­dungs­emp­fän­ger seine aus dem For­schungs­vor­ha­ben resul­tie­ren­den Ergeb­nisse als Bei­trag in einer wis­sen­schaft­li­chen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht, so soll dies so erfol­gen, dass der Öffent­lich­keit der unent­gelt­li­che elek­tro­ni­sche Zugriff (Open Access) auf den Bei­trag mög­lich ist. Dies kann dadurch erfol­gen, dass der Bei­trag in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich zugäng­li­chen elek­tro­ni­schen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht wird. Erscheint der Bei­trag zunächst nicht in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­li­chen Zeit­schrift, so soll der Bei­trag – gege­be­nen­falls nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist (Embar­go­frist) – der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­lich gemacht wer­den (Zweit­ver­öf­fent­li­chung). Im Fall der Zweit­ver­öf­fent­li­chung soll die Embar­go­frist zwölf Monate nicht über­schrei­ten. Das BMBF begrüßt aus­drück­lich die Open Access-Zweit­ver­öf­fent­li­chung von aus dem Vor­ha­ben ­resul­tie­ren­den wis­sen­schaft­li­chen Monographien.

7  Ver­fah­ren

7.1  Ein­schal­tung eines Pro­jekt­trä­gers, Antrags­un­ter­la­gen, sons­tige Unter­la­gen und Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antragssystems

Mit der Abwick­lung der För­der­maß­nahme hat das BMBF der­zeit fol­gen­den Pro­jekt­trä­ger beauftragt:

VDI Tech­no­lo­gie­zen­trum GmbH
– Pro­jekt­trä­ger Quantensysteme –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Kon­takt:

Dr. Arne Hollmann
Tele­fon: 0211/6214 628
E‑Mail: ed.idv@nnamlloh

Dr. Bas­tian Hiltscher
Tele­fon: 0211/6214 441
E‑Mail: ed.idv@rehcstlih

Die VDI Tech­no­lo­gie­zen­trum GmbH ist außer­dem Ansprech­part­ner für alle Fra­gen zur Abwick­lung der För­der­maß­nahme. Es wird emp­foh­len, zur Antrags­be­ra­tung mit dem Pro­jekt­trä­ger Kon­takt auf­zu­neh­men. Wei­tere Infor­ma­tio­nen und Erläu­te­run­gen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Ände­run­gen erge­ben, wird dies im Bun­des­an­zei­ger oder in ande­rer geeig­ne­ter Weise bekannt gegeben.

Vor­dru­cke für För­der­an­träge, Richt­li­nien, Merk­blät­ter, Hin­weis und Neben­be­stim­mun­gen kön­nen unter der Inter­net­adresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf

abge­ru­fen werden.

7.2  För­der­ver­fah­ren

Das Antrags­ver­fah­ren ist zwei­stu­fig angelegt.

7.2.1  Vor­lage und Aus­wahl von Projektskizzen

In der ers­ten Ver­fah­rens­stufe sind dem beauf­trag­ten Pro­jekt­trä­ger beur­tei­lungs­fä­hige Pro­jekt­skiz­zen elek­tro­nisch über das Antrags­sys­tem „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/ vor­zu­le­gen. Diese Skiz­zen sind auf Eng­lisch zu verfassen.

Bei Ver­bund­pro­jek­ten sind die Pro­jekt­skiz­zen in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.

Die Vor­la­ge­frist endet am 14. Juni 2021.

Die Vor­la­ge­frist gilt nicht als Aus­schluss­frist. Ver­spä­tet ein­ge­hende Pro­jekt­skiz­zen kön­nen aber mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Die zur Pro­jekt­skizze gehö­rige Vor­ha­ben­be­schrei­bung ist gemäß fol­gen­der Glie­de­rung zu erstel­len und sollte maxi­mal 15 DIN-A4-Sei­ten (Schrift­größe Arial 11) umfassen.

  1. a) Titel des Vor­ha­bens und Kennwort.
  2. b) Name und Anschrift des Antrag­stel­lers inklu­sive Tele­fon­num­mer und E‑Mail-Adresse.
  3. c) Ziele
  • Moti­va­tion und Gesamt­ziel des Vor­ha­bens, Zusam­men­fas­sung des Projektvorschlags,
  • wis­sen­schaft­li­che und tech­ni­sche Arbeits­ziele des Vor­ha­bens, ange­strebte Innovationen.
  1. d) Stand der Wis­sen­schaft und Tech­nik sowie eigene Vorarbeiten
  • Pro­blem­be­schrei­bung und Aus­gangs­si­tua­tion (Ver­gleich mit dem inter­na­tio­na­len Stand der Tech­nik, bestehende Schutz­rechte [eigene und Dritter]),
  • Neu­heit und Attrak­ti­vi­tät des Lösungs­an­sat­zes, Vor­teile gegen­über kon­kur­rie­ren­den Lösungsansätzen,
  • bis­he­rige Arbei­ten des För­der­in­ter­es­sen­ten mit Bezug zu den Zie­len die­ses Vorhabens.
  1. e) Kurz­dar­stel­lung der bean­tra­gen­den Unter­neh­men und Institute
  • Kern­ge­schäft, Mit­ar­bei­ter­zahl, Jahresumsatz,
  • kon­krete Dar­le­gung des Marktzugangs,
  • Dar­stel­lung der Kom­pe­ten­zen der Projektpartner.
  1. f) Arbeits­plan und Verbundstruktur
  • grobe Beschrei­bung der Arbei­ten ein­schließ­lich der wich­tigs­ten wis­sen­schaft­li­chen und tech­ni­schen Pro­blem­stel­lun­gen sowie der Lösungsansätze,
  • Defi­ni­tion erfolgs­kri­ti­scher Mei­len­steine; gege­be­nen­falls Zusam­men­ar­beit mit Dritten,
  • Netz­plan: Arbeits­pa­kete und Mei­len­steine, auf­ge­tra­gen über der Zeit.
  1. g) Ver­wer­tungs­plan
  • wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Erfolgsaussichten,
  • Größe des Ziel­markts, aktu­el­ler Markt­an­teil der Part­ner, mit­tel­fris­tig ange­streb­ter Markt­an­teil nach Pro­jek­tende, Konkurrenzsituation,
  • Abschät­zun­gen zu erwar­te­tem Umsatz­wachs­tum nach Ergebnisverwertung,
  • Ver­ste­ti­gungs­kon­zept (nur bei Modul „Netz­werk“).
  1. h) Finan­zie­rungs­plan
  • gro­bes finan­zi­el­les Men­gen­ge­rüst mit tabel­la­ri­scher Finan­zie­rungs­über­sicht (Angabe von Kos­ten­ar­ten und ­Eigenmitteln/Drittmitteln).

Es wird emp­foh­len, vor der Ein­rei­chung der Pro­jekt­skiz­zen direkt mit dem Pro­jekt­trä­ger Kon­takt aufzunehmen.

Aus der Vor­lage einer Pro­jekt­skizze kann kein Anspruch auf eine För­de­rung abge­lei­tet werden.

Die ein­ge­gan­ge­nen Pro­jekt­skiz­zen wer­den nach fol­gen­den Kri­te­rien bewertet:

  • Bezug zur Förderbekanntmachung,
  • Inno­va­ti­ons­höhe und Qua­li­tät des wis­sen­schaft­lich-tech­ni­schen Konzepts,
  • tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Bedeu­tung, Hebel­wir­kung bzw. Schlüs­sel­cha­rak­ter der Inno­va­tion, Rele­vanz für die Erschlie­ßung quan­ten­tech­no­lo­gi­scher Anwendungen,
  • Beherrsch­bar­keit der Tech­no­lo­gie und der zur Umset­zung erfor­der­li­chen Verfahren,
  • Qua­li­tät des Pro­jekt­kon­sor­ti­ums, Ein­be­zie­hung der für eine erfolg­rei­che Umset­zung erfor­der­li­chen Part­ner, Betei­li­gung von Unter­neh­men ins­be­son­dere KMU,
  • Qua­li­tät und Belast­bar­keit des Verwertungskonzepts,
  • Effek­ti­vi­tät des Kon­sor­ti­ums im Hin­blick auf die gesetz­ten Ziele.

Das BMBF und der Pro­jekt­trä­ger behal­ten sich vor, sich bei der Bewer­tung der Pro­jekt­skiz­zen durch unab­hän­gige Gut­ach­te­rin­nen und Gut­ach­ter bera­ten zu las­sen. Zum Schutz von Infor­ma­tio­nen in einer direk­ten Kon­kur­renz­si­tua­tion kön­nen über einen Sperr­ver­merk in der Skizze bis zu fünf Gut­ach­te­rin­nen und Gut­ach­ter genannt wer­den, denen die Skizze nicht vor­ge­legt wer­den soll.

Die ein­ge­reich­ten Vor­schläge ste­hen unter­ein­an­der im Wett­be­werb. Auf der Grund­lage der Bewer­tung wer­den dann die für eine För­de­rung geeig­ne­ten Pro­jekt­ideen aus­ge­wählt. Das Aus­wahl­er­geb­nis wird den Inter­es­sen­ten schrift­lich mitgeteilt.

Die im Rah­men die­ser Ver­fah­rens­stufe ein­ge­reichte Pro­jekt­skizze und even­tu­ell wei­tere vor­ge­legte Unter­la­gen wer­den nicht zurückgesendet.

7.2.2  Vor­lage förm­li­cher För­der­an­träge und Entscheidungsverfahren

In der zwei­ten Ver­fah­rens­stufe wer­den die Ver­fas­ser der posi­tiv bewer­te­ten Pro­jekt­skiz­zen auf­ge­for­dert, förm­li­che För­der­an­träge vor­zu­le­gen, über die nach abschlie­ßen­der Prü­fung durch das BMBF ent­schie­den wird. Hierzu sind ent­spre­chende AZK- bzw. AZA-For­mu­lare und eine voll­stän­dige Teil­vor­ha­ben­be­schrei­bung vor­zu­le­gen, in der gege­be­nen­falls Auf­la­gen aus der ers­ten Stufe umge­setzt werden.

Die För­der­an­träge müs­sen für jedes Teil­vor­ha­ben neben den Antrags­for­mu­la­ren fol­gen­den Inhalt darstellen:

  • Aus­führ­li­che Beschrei­bung der Arbei­ten des Teilvorhabens
  • Aus­führ­li­cher Arbeits­plan mit der Angabe des Per­so­nal­auf­wan­des für jedes Arbeitspaket
  • Beschrei­bung min­des­tens eines Mei­len­steins zur Lauf­zeit­mitte mit nach­prüf­ba­ren Kriterien
  • Detail­lier­ter Finanzierungsplan
  • Aus­führ­li­che Dar­stel­lung zur Ver­wer­tung der Ergeb­nisse des Teilvorhabens

Ein voll­stän­di­ger För­der­an­trag liegt nur vor, wenn min­des­tens die Anfor­de­run­gen nach Arti­kel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstel­lung der förm­li­chen För­der­an­träge ist die Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antrags­sys­tems „easy-Online“ (unter Beach­tung der in der Anlage genann­ten Anfor­de­run­gen) erfor­der­lich: (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Bei Ver­bund­pro­jek­ten sind die För­der­an­träge in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.

Anträge, die nach dem in der Benach­rich­ti­gung ange­ge­be­nen Zeit­punkt ein­ge­hen, kön­nen mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Hier­bei gel­ten zusätz­lich zur ers­ten Aus­wahl­stufe fol­gende Bewertungskriterien:

  • Ange­mes­sen­heit des Finan­zie­rungs­plans bzw. der Vorkalkulation
  • Fest­le­gung kon­kre­ter Projektziele

7.3  Zu beach­tende Vorschriften

Für die Bewil­li­gung, Aus­zah­lung und Abrech­nung der Zuwen­dung sowie für den Nach­weis und die Prü­fung der Ver­wen­dung und die gege­be­nen­falls erfor­der­li­che Auf­he­bung des Zuwen­dungs­be­scheids und die Rück­for­de­rung der gewähr­ten Zuwen­dung gel­ten die §§ 48 bis 49a des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlas­se­nen All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten soweit nicht in die­ser För­der­richt­li­nie Abwei­chun­gen von den All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zuge­las­sen wor­den sind. Der Bun­des­rech­nungs­hof ist gemäß § 91 BHO zur Prü­fung berechtigt.

8  Gel­tungs­dauer

Diese För­der­richt­li­nie tritt am Tag ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger in Kraft. Die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ist bis zum Zeit­punkt des Aus­lau­fens sei­ner bei­hil­fe­recht­li­chen Grund­lage, der AGVO zuzüg­lich einer Anpas­sungs­pe­ri­ode von sechs Mona­ten, mit­hin bis zum 30. Juni 2024, befris­tet. Sollte die zeit­li­che Anwen­dung der AGVO ohne die Bei­hil­fe­re­ge­lung betref­fende rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen ver­län­gert wer­den, ver­län­gert sich die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ent­spre­chend, aber nicht über den 31. Dezem­ber 2029 hin­aus. Sollte die AGVO nicht ver­län­gert und durch eine neue AGVO ersetzt wer­den, oder soll­ten rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen der der­zei­ti­gen AGVO ­vor­ge­nom­men wer­den, wird eine den dann gel­ten­den Frei­stel­lungs­be­stim­mun­gen ent­spre­chende Nach­folge-För­der­richt­li­nie bis min­des­tens 31. Dezem­ber 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 23. Februar 2021

Bun­des­mi­nis­te­rium
für Bil­dung und Forschung

Im Auf­trag
Dr. Petra Wolff

Anlage

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die fol­gen­den bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben:

1  All­ge­meine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Recht­mä­ßig­keit der Bei­hilfe ist nur dann gege­ben, wenn im Ein­klang mit Arti­kel 3 AGVO alle Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Bei­hil­fen gel­ten­den Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels III erfüllt sind. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass gemäß der Recht­spre­chung der Euro­päi­schen Gerichte die natio­na­len ­Gerichte ver­pflich­tet sind, eine Rück­for­de­rung anzu­ord­nen, wenn staat­li­che Bei­hil­fen unrecht­mä­ßig gewährt wurden.

Staat­li­che Bei­hil­fen auf Grund­lage der AGVO wer­den nicht gewährt, wenn ein Aus­schluss­grund nach Arti­kel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gege­ben ist. Dies gilt ins­be­son­dere, wenn das Unter­neh­men einer Rück­for­de­rungs­an­ord­nung auf­grund eines frü­he­ren Beschlus­ses der Kom­mis­sion zur Fest­stel­lung der Unzu­läs­sig­keit einer Bei­hilfe und ihrer Unver­ein­bar­keit mit dem Bin­nen­markt nicht nach­ge­kom­men ist.

Glei­ches gilt für eine Bei­hil­fen­ge­wäh­rung an Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten gemäß der Defi­ni­tion nach Arti­kel 2 Absatz 18 AGVO. Aus­ge­nom­men von die­sem Ver­bot sind allein Unter­neh­men, die sich am 31. Dezem­ber 2019 nicht bereits in Schwie­rig­kei­ten befan­den, aber im Zeit­raum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten wur­den bzw. wer­den nach Arti­kel 1 Absatz 4 Buch­stabe a AGVO.

Diese Bekannt­ma­chung gilt nur im Zusam­men­hang mit Bei­hil­fen die einen Anreiz­ef­fekt nach Arti­kel 6 AGVO haben. Der in die­sem Zusam­men­hang erfor­der­li­che Bei­hil­fe­an­trag muss min­des­tens die fol­gen­den Anga­ben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschrei­bung des Vor­ha­bens mit Angabe des Beginns und des Abschlus­ses, Stand­ort des Vorhabens,
  3. die Kos­ten des Vor­ha­bens, sowie
  4. die Art der Bei­hilfe (z. B. Zuschuss, Kre­dit, Garan­tie, rück­zahl­ba­rer Vor­schuss oder Kapi­tal­zu­füh­rung) und Höhe der für das Vor­ha­ben benö­tig­ten öffent­li­chen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine För­de­rung im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erklärt sich der Antrag­stel­ler bereit:

  • Zur Mit­wir­kung bei der Ein­hal­tung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben.
  • Zur Vor­lage von ange­for­der­ten Anga­ben und/oder Bele­gen zum Nach­weis der Boni­tät und der bei­hil­fe­recht­li­chen Konformität.
  • Zur Mit­wir­kung im Fall von Ver­fah­ren (bei) der Euro­päi­schen Kom­mis­sion.6

Der Zuwen­dungs­emp­fän­ger ist wei­ter damit ein­ver­stan­den, dass:

  • Das BMBF alle Unter­la­gen über gewährte Bei­hil­fen, die die Ein­hal­tung der vor­lie­gend genann­ten Vor­aus­set­zun­gen bele­gen, für zehn Jahre nach Gewäh­rung der Bei­hilfe auf­be­wahrt und der Euro­päi­schen Kom­mis­sion auf Ver­lan­gen aushändigt.
  • Das BMBF Bei­hil­fen über 500 000 Euro auf der Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion ver­öf­fent­licht.7

Im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erfolgt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen in Form von Zuschüs­sen gemäß Arti­kel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen für wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten in nach­ge­nann­ten Berei­chen auf fol­gende Maximalbeträge

  • 40 Mil­lio­nen Euro pro Vor­ha­ben für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe i AGVO);
  • 20 Mil­lio­nen Euro pro Vor­ha­ben für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe ii AGVO);
  • 15 Mil­lio­nen Euro pro Vor­ha­ben für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe iii AGVO).

Bei der Prü­fung, ob diese Maxi­mal­be­träge (Anmel­de­schwel­len) ein­ge­hal­ten sind, sind die Kumu­lie­rungs­re­geln nach Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Maxi­mal­be­träge dür­fen nicht durch eine künst­li­che Auf­spal­tung von inhalt­lich zusam­men­hän­gen­den Vor­ha­ben umgan­gen wer­den. Die Teil­ge­neh­mi­gung bis zur Anmel­de­schwelle einer noti­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Bei­hilfe ist nicht zulässig.

2  Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die nach­fol­gen­den Vor­ga­ben der AGVO, ins­be­son­dere bezüg­lich bei­hil­fe­fä­hi­ger Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten. Dabei geben die nach­fol­gend genann­ten bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten den maxi­ma­len Rah­men vor, inner­halb des­sen die Gewäh­rung von zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und För­der­quo­ten für Vor­ha­ben mit wirt­schaft­li­cher Tätig­keit erfol­gen kann.

Arti­kel 25 AGVO – Bei­hil­fen für For­schungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geför­derte Teil des For­schungs­vor­ha­bens ist voll­stän­dig einer oder meh­re­rer der fol­gen­den Kate­go­rien zuzuordnen:

  • Grund­la­gen­for­schung
  • indus­tri­elle Forschung
  • expe­ri­men­telle Entwicklung

(vgl. Arti­kel 25 Absatz 2 AGVO; Begriff­lich­kei­ten gemäß Arti­kel 2 Num­mer 84 ff. AGVO)

Zur Ein­ord­nung von For­schungs­ar­bei­ten in die Kate­go­rien der Grund­la­gen­for­schung, indus­tri­el­len For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung wird auf die ein­schlä­gi­gen Hin­weise in Rand­num­mer 75 und Fuß­note 2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens verwiesen.

Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten des jewei­li­gen For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­bens sind den rele­van­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­ka­te­go­rien zuzuordnen.

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind

  1. Per­so­nal­kos­ten: Kos­ten für For­scher, Tech­ni­ker und sons­ti­ges Per­so­nal, soweit diese für das Vor­ha­ben ein­ge­setzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe a AGVO);
  2. Kos­ten für Instru­mente und Aus­rüs­tung, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Wenn diese Instru­mente und Aus­rüs­tun­gen nicht wäh­rend der gesam­ten Lebens­dauer für das Vor­ha­ben ver­wen­det wer­den, gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe b AGVO);
  3. Kos­ten für Gebäude und Grund­stü­cke, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Bei Gebäu­den gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig. Bei Grund­stü­cken sind die Kos­ten des wirt­schaft­li­chen Über­gangs oder die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kapi­tal­kos­ten bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe c AGVO);
  4. Kos­ten für Auf­trags­for­schung, Wis­sen und für unter Ein­hal­tung des Arm’s‑length-Prinzips von Drit­ten direkt oder in Lizenz erwor­bene Patente sowie Kos­ten für Bera­tung und gleich­wer­tige Dienst­leis­tun­gen die aus­schließ­lich für das Vor­ha­ben genutzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Bucht­stabe d AGVO);
  5. zusätz­li­che Gemein­kos­ten und sons­tige Betriebs­kos­ten (unter ande­rem Mate­rial, Bedarfs­ar­ti­kel und der­glei­chen) die unmit­tel­bar für das Vor­ha­ben ent­ste­hen (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe e AGVO).

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät pro Bei­hil­fe­emp­fän­ger darf fol­gende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe a AGVO);
  • 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe b AGVO);
  • 25 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe c AGVO).

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten für indus­tri­elle For­schung und expe­ri­men­telle Ent­wick­lung kön­nen auf maxi­mal 80 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten erhöht wer­den, sofern die in Arti­kel 25 Absatz 6 AGVO genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • um 10 Pro­zent­punkte bei mitt­le­ren Unter­neh­men und um 20 Pro­zent­punkte bei klei­nen Unternehmen;
  • um 15 Pro­zent­punkte, wenn eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist:
  1. a) das Vor­ha­ben beinhal­tet die wirk­same Zusammenarbeit
  • zwi­schen Unter­neh­men, von denen min­des­tens eines ein KMU ist, oder wird in min­des­tens zwei Mit­glied­staa­ten oder einem Mit­glied­staat und einer Ver­trags­par­tei des EWR-Abkom­mens durch­ge­führt, wobei kein ein­zel­nes Unter­neh­men mehr als 70 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestrei­tet, oder
  • zwi­schen einem Unter­neh­men und einer oder meh­re­ren Ein­rich­tun­gen für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung die min­des­tens 10 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten tra­gen und das Recht haben, ihre eige­nen For­schungs­er­geb­nisse zu veröffentlichen;
  1. b) die Ergeb­nisse des Vor­ha­bens fin­den durch Kon­fe­ren­zen, Ver­öf­fent­li­chung, Open-Access-Repo­si­to­rien oder durch gebüh­ren­freie Soft­ware bezie­hungs­weise Open-Source-Soft­ware weite Verbreitung.

Arti­kel 28 AGVO – Inno­va­ti­ons­bei­hil­fen für KMU

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind

  1. Kos­ten für die Erlan­gung, die Vali­die­rung und Ver­tei­di­gung von Paten­ten und ande­ren imma­te­ri­el­len Vermögenswerten;
  2. Kos­ten für die Abord­nung hoch­qua­li­fi­zier­ten Per­so­nals einer Ein­rich­tung für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung oder eines gro­ßen Unter­neh­mens für Tätig­kei­ten im Bereich For­schung, Ent­wick­lung oder Inno­va­tion in einer neu geschaf­fe­nen Funk­tion inner­halb des begüns­tig­ten KMU, wodurch jedoch kein ande­res Per­so­nal ersetzt wird;
  3. Kos­ten für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienstleistungen.

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät darf 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht überschreiten.

In dem beson­de­ren Fall von Bei­hil­fen für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienst­leis­tun­gen kann die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät auf bis zu 100 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten erhöht wer­den, sofern der Gesamt­be­trag der Bei­hilfe für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienst­leis­tun­gen inner­halb von drei Jah­ren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unter­neh­men beträgt.

Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten sind gemäß Arti­kel 7 Absatz 1 AGVO durch schrift­li­che Unter­la­gen zu bele­gen, die klar, spe­zi­fisch und aktu­ell sein müssen.

Für die Berech­nung der Bei­hilf­e­in­ten­si­tät und der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten wer­den die Beträge vor Abzug von Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben herangezogen.

3  Kumu­lie­rung

Bei der Ein­hal­tung der maxi­mal zuläs­si­gen Bei­hilf­e­in­ten­si­tät sind ins­be­son­dere auch die Kumu­lie­rungs­re­geln in ­Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Kumu­lie­rung von meh­re­ren Bei­hil­fen für die­sel­ben för­der­fä­hi­gen Kosten/Ausgaben ist nur im Rah­men der fol­gen­den Rege­lun­gen bzw. Aus­nah­men gestattet:

Wer­den Uni­ons­mit­tel, die von Stel­len der Union zen­tral ver­wal­tet wer­den und nicht direkt oder indi­rekt der Kon­trolle der Mit­glied­staa­ten unter­ste­hen und des­halb keine staat­li­chen Bei­hil­fen dar­stel­len, mit staat­li­chen Bei­hil­fen (dazu zäh­len unter ande­rem auch Mit­tel aus den Euro­päi­schen Struk­tur- und Inves­ti­ti­ons­fonds) kom­bi­niert, so wer­den bei der Fest­stel­lung, ob die Anmel­de­schwel­len und Bei­hil­fe­höchst­in­ten­si­tä­ten oder ‑beträge ein­ge­hal­ten sind, nur die staat­li­chen Bei­hil­fen berück­sich­tigt, sofern der Gesamt­be­trag der für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten gewähr­ten öffent­li­chen Mit­tel (ein­schließ­lich zen­tral ver­wal­tete Uni­ons­mit­tel) den in den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts fest­ge­leg­ten güns­tigs­ten Finan­zie­rungs­satz nicht überschreitet.

Nach der AGVO frei­ge­stellte Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestim­men las­sen, kön­nen kumu­liert wer­den mit

  1. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, sofern diese Maß­nah­men unter­schied­li­che bestimm­bare bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten betreffen;
  2. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen für die­sel­ben, sich teil­weise oder voll­stän­dig über­schnei­den­den bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten, jedoch nur, wenn durch diese Kumu­lie­rung die höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hilf­e­in­ten­si­tät bzw. der höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hil­fe­be­trag nicht über­schrit­ten wird.

Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht bestim­men las­sen, kön­nen mit ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten auch nicht bestim­men las­sen, kumu­liert wer­den, und zwar bis zu der für den jewei­li­gen Sach­ver­halt ein­schlä­gi­gen Ober­grenze für die Gesamt­fi­nan­zie­rung, die im Ein­zel­fall in der AGVO oder in einem Beschluss der Euro­päi­schen Kom­mis­sion fest­ge­legt ist.

Nach der AGVO frei­ge­stellte staat­li­che Bei­hil­fen dür­fen nicht mit De-mini­mis-Bei­hil­fen für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten kumu­liert wer­den, wenn durch diese Kumu­lie­rung die in Kapi­tel III AGVO fest­ge­leg­ten Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten oder Bei­hil­fe­höchst­be­träge über­schrit­ten werden.

1 – Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­mis­sion vom 17. Juni 2014 zur Fest­stel­lung der Ver­ein­bar­keit bestimm­ter Grup­pen von Bei­hil­fen mit dem Bin­nen­markt in Anwen­dung der Arti­kel 107 und 108 des Ver­trags über die Arbeits­weise der Euro­päi­schen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fas­sung der Ver­ord­nung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Ver­ord­nung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1407/2013 hin­sicht­lich ihrer Ver­län­ge­rung und zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 hin­sicht­lich ihrer Ver­län­ge­rung und rele­van­ter Anpas­sun­gen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 – Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fas­sung der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), ins­be­son­dere Num­mer 2.

3 – Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Emp­feh­lung der Kom­mis­sion vom 6. Mai 2003 betref­fend die Defi­ni­tion der Kleinst­un­ter­neh­men sowie der klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men, bekannt gege­ben unter Akten­zei­chen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

4https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF All­ge­meine Vor­dru­cke und Vor­la­gen für Berichte.

5 – Zur Defi­ni­tion der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit siehe Hin­weise in Num­mer 2 der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion zum Bei­hil­fe­be­griff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Num­mer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

6 – Bei­spiels­weise im Rah­men einer Ein­zel­fall­prü­fung nach Arti­kel 12 AGVO durch die Euro­päi­sche Kommission.

7 – (Die Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de auf­ge­ru­fen wer­den). Maß­geb­lich für diese Ver­öf­fent­li­chung sind die nach Anhang III der Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­mis­sion vom 17. Juni 2014 gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen. Hierzu zäh­len unter ande­rem der Name oder die Firma des Bei­hil­fen­emp­fän­gers und die Höhe der Beihilfe.

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