Aktuelles › BMBF För­der­be­kannt­ma­chung • Ange­wandte Quantenwissenschaft

BEKANNTMACHUNG

Richt­li­nie zur För­de­rung von trans­na­tio­na­len For­schungs­pro­jek­ten zum Thema »Ange­wandte Quan­ten­wis­sen­schaft« im Rah­men der gemein­sa­men För­der­initia­tive »Quan­tERA – ERA-NET Cofund in Quan­tum Tech­no­lo­gies« (Quan­tERA Call 2021), Bun­des­an­zei­ger vom 15.04.2021

 

1  För­der­ziel, Zuwen­dungs­zweck, Rechtsgrundlage

Quan­ten­tech­no­lo­gien brin­gen zahl­rei­che Chan­cen für neue Anwen­dun­gen in Indus­trie und Gesell­schaft mit sich – in der Infor­ma­ti­ons­über­tra­gung und ‑ver­ar­bei­tung, für höchst­prä­zise Mess- und Abbil­dungs­ver­fah­ren oder für die ­Simu­la­tion kom­ple­xer Sys­teme. Sze­na­rien bezie­hen sich dar­auf, die Magnet­fel­der des Gehirns zu ver­mes­sen und Alz­hei­mer oder Par­kin­son bes­ser zu ver­ste­hen, den Ver­kehrs­fluss zu opti­mie­ren und Staus zu ver­mei­den oder neue Werk­stoffe und Kata­ly­sa­to­ren allein auf der Grund­lage von Simu­la­tio­nen zu ent­wi­ckeln. Quan­ten­tech­no­lo­gien schaf­fen dafür die Basis und haben das Poten­zial, heute vor­han­dene tech­ni­sche Lösun­gen etwa in der Sen­so­rik oder beim Com­pu­ting deut­lich zu übertreffen.

1.1  För­der­ziel und Zuwendungszweck

För­der­ziel:

Über­ge­ord­ne­tes Ziel die­ser För­der­maß­nahme auf der Grund­lage des Rah­men­pro­gramms der Bun­des­re­gie­rung „Quan­ten­tech­no­lo­gien – von den Grund­la­gen zum Markt“ ist es, quan­ten­ba­sierte Lösun­gen in Anwen­dungs­fel­der jen­seits der aka­de­mi­schen For­schung zu über­füh­ren. Die­ses Ziel lei­tet sich ab aus dem Umstand, dass die Quan­ten­tech­no­lo­gien an vie­len Stel­len das Poten­zial besit­zen, in Anwen­dungs­fel­dern und Märk­ten eine domi­nante Rolle zu spie­len, das Feld aber noch am Anfang der Tech­no­lo­gie­ent­wick­lung steht. Um Anwen­dun­gen zu erschlie­ßen bedarf es noch erheb­li­cher For­schungs­an­stren­gun­gen, die durch diese För­der­maß­nahme sti­mu­liert und beschleu­nigt wer­den sollen.

Bis­lang sind die meis­ten Ansätze der Quan­ten­tech­no­lo­gien nur im Labor gezeigt. Für eine tat­säch­li­che (indus­tri­elle) Pra­xis­taug­lich­keit müs­sen inno­va­tive Lösun­gen und neu­ar­tige Kon­zepte ent­wi­ckelt wer­den, z. B. hin­sicht­lich der Ska­lie­rung, der Zuver­läs­sig­keit, der Robust­heit und der Ein­setz­bar­keit unter den rea­len Umge­bungs­be­din­gun­gen vor Ort sowie hin­sicht­lich der Inte­gra­tion in bestehende Sys­teme. Und um letzt­lich tat­säch­lich genutzt zu wer­den, müs­sen die quan­ten­ba­sier­ten Lösun­gen zudem wirt­schaft­lich kon­kur­renz­fä­hig sein.

Um die­sen Her­aus­for­de­run­gen erfolg­reich zu begeg­nen, bedarf es breit aus­ge­rich­te­ter For­schungs­an­sätze und sich kom­ple­men­tär ergän­zen­der Kom­pe­ten­zen sei­tens der For­schungs­part­ner eines sol­chen Pro­jekts. Neben dem eigent­li­chen quan­ten­phy­si­ka­li­schen Ver­ständ­nis gewin­nen inge­nieurs­tech­ni­sche Kom­pe­ten­zen sowie eine kon­kre­tere Vor­stel­lung zum spä­te­ren Ein­satz­ge­biet mit fort­schrei­ten­der Tech­no­lo­gie­reife zuneh­mend an Bedeutung.

Zuwen­dungs­zweck:

Das BMBF för­dert zu die­sem Zweck trans­na­tio­nale Ver­bund­vor­ha­ben (siehe Num­mer 4), die bekannte Quan­ten­ef­fekte und eta­blierte Kon­zepte aus der Quan­ten­wis­sen­schaft in tech­no­lo­gi­sche Anwen­dun­gen über­set­zen und so wesent­lich dazu bei­tra­gen, inno­va­tive Pro­dukte und Ver­fah­ren zu ent­wi­ckeln oder neue Anwen­dun­gen und Anwen­dungs­fel­der für quan­ten­tech­no­lo­gi­sche Lösun­gen zu erschlie­ßen. Die Auf­ga­ben­stel­lun­gen – und damit auch die ange­streb­ten Ergeb­nisse – sol­len sich dabei an kon­kre­ten Anwen­dungs­fäl­len und idea­ler­weise am spe­zi­fi­schen Bedarf des künf­ti­gen Nut­zers ausrichten.

Die För­der­maß­nahme unter­stützt dies dadurch, dass sie in den Ver­bün­den die noch stark aka­de­misch geprägte ­For­schungs­szene mit inno­va­ti­ven Unter­neh­men in Ver­bin­dung bringt und zur Zusam­men­ar­beit anregt. Sie bewirkt damit, dass in einer frü­hen Phase der Tech­no­lo­gie­ent­wick­lung die Nut­zen­ori­en­tie­rung auf Sei­ten der aka­de­mi­schen For­schungs­part­ner gestärkt wird, wäh­rend die Unter­neh­men direk­ten Zugang zu aktu­ells­ten wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen auf dem Gebiet der Quan­ten­sys­teme erhalten.

Mit der trans­na­tio­na­len ERA-NET Cofund Maß­nahme Quan­tERA unter­stützt das Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und For­schung (BMBF) zusam­men mit Akteu­ren der ande­ren Teil­neh­mer­län­der und der Euro­päi­schen Kom­mis­sion die For­schung zur Stär­kung der Quan­ten­tech­no­lo­gien in und für Europa. Per­spek­ti­visch betrach­tet sind ERA-NETs Instru­mente für eine bedarfs­ge­rechte und fle­xi­ble trans­na­tio­nale För­de­rung als Ergän­zung zur rein natio­na­len För­de­rung einer­seits und zu den euro­päi­schen EU-For­schungs­rah­men­pro­gram­men andererseits.

1.2  Rechts­grund­lage

Der Bund gewährt die Zuwen­dun­gen nach Maß­gabe die­ser För­der­richt­li­nie, der §§ 23 und 44 der Bun­des­haus­halts­ord­nung (BHO) und den dazu erlas­se­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten sowie der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewäh­rung der Zuwen­dung besteht nicht. Viel­mehr ent­schei­det die Bewil­li­gungs­be­hörde auf­grund ihres pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens im Rah­men der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel.

Nach die­ser För­der­richt­li­nie wer­den staat­li­che Bei­hil­fen auf der Grund­lage von Arti­kel 25 Absatz 2 und Arti­kel 28 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) der EU-Kom­mis­sion gewährt.1 Die För­de­rung erfolgt unter Beach­tung der in Kapi­tel I AGVO fest­ge­leg­ten Gemein­sa­men Bestim­mun­gen, ins­be­son­dere unter Berück­sich­ti­gung der in Arti­kel 2 der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Begriffs­be­stim­mun­gen. (Vgl. hierzu die Anlage zu bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben für die Förderrichtlinie.)

2  Gegen­stand der Förderung

Geför­dert wer­den trans­na­tio­nale FuE2-Ver­bund­pro­jekte zum Thema ange­wandte Quan­ten­wis­sen­schaft (AQS) in den fol­gen­den Bereichen:

Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion,

z. B. Methoden/Werkzeuge/Materialien/Strategien zur Ver­bes­se­rung von Reich­weite, Zuver­läs­sig­keit, Effi­zi­enz, ­Robust­heit und Sicher­heit in der Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion; neu­ar­tige Pro­to­kolle für die mehr­ka­na­lige Quanten­kommunikation; Quan­ten­spei­cher- und Quan­ten­re­pea­ter­kon­zepte; neu­ar­tige pho­to­ni­sche Quel­len für Quanten­information und Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion; inte­grierte Quan­ten­pho­to­nik; in opti­sche Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­teme ein­ge­bet­tete Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion; Metho­den zur Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion im Welt­raum, zwi­schen Satel­li­ten und Erde.

Quan­ten­si­mu­la­tion,

z. B. Platt­for­men und Mate­ria­lien für die Quan­ten­si­mu­la­tion; Ent­wick­lung neuer Mess- und Kon­troll­tech­ni­ken und von Stra­te­gien für die Veri­fi­ka­tion von Quan­ten­si­mu­la­tio­nen; Anwen­dung von Quan­ten­si­mu­la­tio­nen in Material­entwicklung, Che­mie, Ther­mo­dy­na­mik, Bio­lo­gie und ande­ren Gebieten.

Quan­ten­com­pu­ting,

z. B. Ent­wick­lung von Noisy Inter­me­diate-Scale Quan­tum (NISQ)-Plattformen; Geräte zur Rea­li­sie­rung von Mul­ti­qu­bit-Algo­rith­men; Schnitt­stel­len zwi­schen Quan­ten­com­pu­tern und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­te­men; neue Archi­tek­tu­ren und Pro­gram­mier­pa­ra­dig­men für Quan­ten­be­rech­nun­gen, ein­schließ­lich hybri­der Ansätze.

Quan­ten­in­for­ma­ti­ons­wis­sen­schaf­ten,

z. B. neu­ar­tige Quel­len für nicht-klas­si­sche Zustände und Metho­den zur Erzeu­gung sol­cher Zustände; geräte­unabhängige Quanteninformationsverarbeitung.

Quan­ten­me­tro­lo­gie, Sen­so­rik und Bildgebung,

z. B. Nut­zung von Quan­ten­ei­gen­schaf­ten für Zeit- und Fre­quenz­stan­dards, licht­ba­sierte Kali­brie­rung und Mes­sung, Gra­vi­me­trie, Magne­to­me­trie, Beschleu­ni­gungs­mes­sung und andere Anwen­dun­gen; Mikro- und Nano-Quan­ten­­­sen­so­ren; neue medi­zi­ni­sche Diagnosewerkzeuge.

Die Auf­zäh­lung ist bei­spiel­haft und nicht als voll­stän­dig anzu­se­hen. Als wesent­lich wird viel­mehr erach­tet, dass Pro­jekt­vor­schläge kon­krete Ziel­set­zun­gen haben, die sich aus rea­len Bedar­fen jeweils klar benann­ter Anwen­dungs­fel­der ablei­ten. Diese För­der­richt­li­nie rich­tet sich in ihrem Bezug auf die Betei­li­gung deut­scher Part­ner an inno­va­ti­ven trans­na­tio­na­len For­schungs­vor­ha­ben, die sich mit den oben auf­ge­führ­ten The­men befassen.

3  Zuwen­dungs­emp­fän­ger

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft sowie Hoch­schu­len und außer­uni­ver­si­täre For­schungs­ein­rich­tun­gen. Zum Zeit­punkt der Aus­zah­lung einer gewähr­ten Zuwen­dung wird das Vor­han­den­sein einer Betriebs­stätte oder Nie­der­las­sung (Unter­neh­men) bzw. einer sons­ti­gen Ein­rich­tung, die der nicht­wirt­schaft­li­chen ­Tätig­keit des Zuwen­dungs­emp­fän­gers dient (Hoch­schu­len, For­schungs­ein­rich­tun­gen) in Deutsch­land verlangt.

For­schungs­ein­rich­tun­gen, die von Bund und/oder Län­dern grund­fi­nan­ziert wer­den, kön­nen neben ihrer insti­tu­tio­nel­len För­de­rung nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Pro­jekt­för­de­rung für ihre zusätz­li­chen pro­jekt­be­ding­ten Aus­ga­ben bezie­hungs­weise Kos­ten bewil­ligt bekommen.

Zu den Bedin­gun­gen, wann eine staat­li­che Bei­hilfe vorliegt/nicht vor­liegt, und in wel­chem Umfang bei­hil­fe­frei ge­fördert wer­den kann, siehe FuEuI-Uni­ons­rah­men.3

Kleine und mitt­lere Unter­neh­men (KMU) oder „KMU“ im Sinne die­ser För­der­richt­li­nie sind Unter­neh­men, die die ­Vor­aus­set­zun­gen der KMU-Defi­ni­tion der EU erfül­len.4

Der Antrag­stel­ler erklärt gegen­über der Bewil­li­gungs­be­hörde ihre Ein­stu­fung gemäß Anhang I der AGVO im Rah­men des schrift­li­chen Antrags.

4  Beson­dere Zuwendungsvoraussetzungen

Geför­dert wer­den trans­na­tio­nale vor­wett­be­werb­li­che FuE-Vor­ha­ben, die gekenn­zeich­net sind durch ein hohes wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sches Risiko. För­de­rungs­wür­dig sind Vor­ha­ben von Unter­neh­men (ins­be­son­dere KMU) und Insti­tu­ten mit Forschungs‑, Ent­wick­lungs­kom­pe­tenz bezo­gen auf die Ziele der Bekannt­ma­chung. Vor­aus­set­zung für die För­de­rung ist das Zusam­men­wir­ken meh­re­rer unab­hän­gi­ger Part­ner zur Lösung gemein­sa­mer FuE-Auf­ga­ben (Ver­bund­pro­jekte). Eine För­de­rung von Ein­zel­vor­ha­ben ist nicht beabsichtigt.

4.1  Län­der­über­grei­fende Beteiligungsregeln

Um teil­nah­me­be­rech­tigt zu sein, muss einer­seits das Ver­bund­pro­jekt im Ein­klang mit den trans­na­tio­na­len Quan­tERA-Betei­li­gungs­re­geln (,Quan­tERA trans­na­tio­nal rules‘) ste­hen, ande­rer­seits muss jeder Ver­bund­part­ner die für ihn ­gel­ten­den natio­na­len bzw. regio­na­len För­der­be­stim­mun­gen ein­hal­ten. Infor­ma­tio­nen hierzu sind in der englisch­sprachigen inter­na­tio­na­len Bekannt­ma­chung zum Quan­tERA Call 2021 auf der Inter­net­seite https://www.quantera.eu zu finden.

Ins­be­son­dere müs­sen Ver­bünde aus min­des­tens drei för­der­fä­hi­gen Part­nern bestehen (typi­scher­weise drei bis sechs Part­ner), die eine För­de­rung im Rah­men die­ser Bekannt­ma­chung in min­des­tens drei der fol­gen­den Län­der beantragen:

Bel­gien, Bul­ga­rien, Däne­mark, Deutsch­land, Est­land, Finn­land, Frank­reich, Irland, Israel, Ita­lien, Kroa­tien, Lett­land, Litauen, Luxem­burg, Malta, Nor­we­gen, Öster­reich, Polen, Por­tu­gal, Rumä­nien, Schwe­den, Schweiz, Slo­wa­kei, ­Slo­we­nien, Spa­nien, Tsche­chi­sche Repu­blik, Tür­kei, Ungarn.

Dabei ist zu beach­ten, dass unter Umstän­den nicht in allen Län­dern För­der­mit­tel für Pro­jekte im The­men­be­reich der ange­wand­ten AQS zur Ver­fü­gung stehen.

Des Wei­te­ren müs­sen Ver­bünde dahin­ge­hend trans­na­tio­nal aus­ge­wo­gen sein, dass

  • in Summe maxi­mal 60 % der ins­ge­samt bean­trag­ten För­der­mit­tel eines Ver­bunds von den Part­nern eines Lan­des bean­tragt werden;
  • maxi­mal 40 % der ins­ge­samt bean­trag­ten För­der­mit­tel eines Ver­bunds von einem ein­zel­nen Part­ner bean­tragt werden.

Die Lauf­zeit der Pro­jekte kann 36 Monate (Regel­fall) oder 24 Monate betra­gen. Andere Lauf­zei­ten sind bei Antrag­stel­lung nicht zulässig.

Schließ­lich muss das Ver­bund­pro­jekt ein klar defi­nier­tes Ziel haben, wel­ches ein­deu­tig dem Thema „Ange­wandte Quan­ten­wis­sen­schaft“ (,Applied Quan­tum Science‘/AQS) zuzu­ord­nen ist und die damit ver­bun­de­nen Anfor­de­run­gen und Vor­ga­ben erfüllt.

4.2  Zuwen­dungs­vor­aus­set­zun­gen für BMBF-Antragstellende

Regis­trie­rung:

Pro­jekt­teil­neh­mende, die eine BMBF-För­de­rung bean­tra­gen, sind ver­pflich­tet, sich vor der Ein­rei­chung eines Pro­jekt­vor­schlags (,pre-pro­po­sal‘) mit dem zustän­di­gen Pro­jekt­trä­ger (VDI TZ) des BMBF in Ver­bin­dung zu set­zen und sich zu regis­trie­ren (siehe Num­mer 7). Zusätz­li­che natio­nale For­mu­lare wer­den zu die­sem Zeit­punkt von BMBF-Antrag­stel­len­den hin­ge­gen nicht gefordert.

Ein­bin­dung der Industrie:

Auf­grund der Anwen­dungs­ori­en­tie­rung des AQS-The­mas ist die Pro­jekt­be­tei­li­gung von min­des­tens einem Unter­neh­men aus Deutsch­land oder einem ande­ren der teil­neh­men­den Län­der Vor­aus­set­zung. Abhän­gig von Anwen­dungs­feld und Auf­ga­ben­stel­lung im Pro­jekt kön­nen Unter­neh­men dabei als (geför­derte) Ver­bund­part­ner ein­ge­bun­den sein oder auch nur als asso­zi­ierte Part­ner ohne öffent­li­che För­de­rung teil­neh­men, z. B. durch Bei­tritt zur Kon­sor­ti­al­ver­ein­ba­rung („con­sor­tium agreement“).

Ver­wer­tungs­plan:

Jeder Pro­jekt­vor­schlag muss einen Plan für die spä­tere Anwen­dung und/oder die zukünf­tige kom­mer­zi­elle Nut­zung der erwar­te­ten Ergeb­nisse ent­hal­ten. Als Min­dest­an­for­de­rung wird eine kon­krete Beschrei­bung der nach­fol­gen­den Inno­va­ti­ons­schritte erwar­tet, aus der der Bei­trag der ange­streb­ten Pro­jekt­er­geb­nisse zur Rea­li­sie­rung einer sol­chen Anwen­dung klar her­vor­geht. Der Begriff Anwen­dung impli­ziert in die­sem Zusam­men­hang nicht die Nut­zung der Ergeb­nisse zu rein wis­sen­schaft­li­chen Zwecken.

Mehr­wert der Kooperation:

Um für eine För­de­rung durch das BMBF in Frage zu kom­men, müs­sen Pro­jekt­vor­schläge einen Zusatz­nut­zen durch die trans­na­tio­nale Zusam­men­ar­beit nachweisen.

Die Part­ner eines Ver­bund­pro­jekts regeln ihre Zusam­men­ar­beit in einer schrift­li­chen Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung ­(„con­sor­tium agree­ment“). Alle Ver­bund­part­ner, auch die, die For­schungs­ein­rich­tun­gen im Sinne von Arti­kel 2 (Num­mer 83) der AGVO sind, stel­len sicher, dass im Rah­men des Ver­bunds keine indi­rek­ten (mit­tel­ba­ren) Bei­hil­fen an Unter­neh­men flie­ßen. Dazu sind die Bestim­mun­gen von Abschnitt 2.2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens zu beach­ten. Vor der För­der­ent­schei­dung über ein Ver­bund­pro­jekt muss eine grund­sätz­li­che Über­ein­kunft über wei­tere vom BMBF vor­ge­ge­bene Kri­te­rien nach­ge­wie­sen wer­den (vgl. BMBF-Vor­druck Nr. 0110).5

5  Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwen­dun­gen wer­den im Wege der Pro­jekt­för­de­rung als nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss gewährt.

Die bean­tragte BMBF-För­de­rung muss min­des­tens 100 000 Euro für jeden deut­schen Part­ner über die gesamte Lauf­zeit eines Pro­jekts betra­gen. Dar­über hin­aus müs­sen min­des­tens 50 % der gesam­ten för­der­fä­hi­gen Kosten/Ausgaben des/der deut­schen Pro­jekt­teil­neh­men­den Per­so­nal­kos­ten/-aus­ga­ben sein.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft und für Vor­ha­ben von For­schungs­ein­rich­tun­gen, die in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten6 fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten. Diese kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben (siehe Anlage) antei­lig finan­ziert wer­den. Nach BMBF-Grund­sät­zen wird eine ange­mes­sene Eigen­be­tei­li­gung der ent­ste­hen­den zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten vorausgesetzt.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Hoch­schu­len, For­schungs- und Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen und ver­gleich­bare Insti­tu­tio­nen, die nicht in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben (bei Helm­holtz-Zen­tren − HZ − und der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft − FhG − die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten), die unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben indi­vi­du­ell bis zu 100 % geför­dert wer­den können.

Bei nicht­wirt­schaft­li­chen For­schungs­vor­ha­ben an Hoch­schu­len und Uni­ver­si­täts­kli­ni­ken wird zusätz­lich zu den zuwen­dungs­fä­hi­gen Aus­ga­ben eine Pro­jekt­pau­schale in Höhe von 20 % gewährt. (Diese ist in den Quan­tERA-For­mu­la­ren unter „over­head“ einzutragen.)

Die zuwen­dungs­fä­hi­gen Ausgaben/Kosten rich­ten sich nach den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF.

Für die Fest­le­gung der jewei­li­gen zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und die Bemes­sung der jewei­li­gen För­der­quote sind die Vor­ga­ben der AGVO zu berück­sich­ti­gen (siehe Anlage).

6  Sons­tige Zuwendungsbestimmungen

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Kos­ten­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zu­wendungen auf Kos­ten­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung an gewerb­li­che Unter­neh­men für For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben“ (NKBF 2017).

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Aus­ga­ben­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Aus­ga­ben­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung zur Pro­jekt­för­de­rung“ (NABF) sowie die „Beson­de­ren Neben­be­stim­mun­gen für den Abruf von Zuwen­dun­gen im mit­tel­ba­ren Abruf­ver­fah­ren im Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung“ (BNBest-mit­tel­ba­rer Abruf-BMBF), sofern die Zuwen­dungs­mit­tel im soge­nann­ten Abruf­ver­fah­ren bereit­ge­stellt werden.

Zur Durch­füh­rung von Erfolgs­kon­trol­len im Sinne von Ver­wal­tungs­vor­schrift Num­mer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwen­dungs­emp­fän­ger ver­pflich­tet, die für die Erfolgs­kon­trolle not­wen­di­gen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Insti­tu­tio­nen zeit­nah zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Infor­ma­tio­nen wer­den aus­schließ­lich im Rah­men der Begleit­for­schung und der gege­be­nen­falls fol­gen­den Eva­lua­tion ver­wen­det, ver­trau­lich behan­delt und so anony­mi­siert ver­öf­fent­licht, dass ein Rück­schluss auf ein­zelne Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen nicht mög­lich ist.

Wenn der Zuwen­dungs­emp­fän­ger seine aus dem For­schungs­vor­ha­ben resul­tie­ren­den Ergeb­nisse als Bei­trag in einer wis­sen­schaft­li­chen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht, so soll dies so erfol­gen, dass der Öffent­lich­keit der unent­gelt­li­che elek­tro­ni­sche Zugriff (Open Access) auf den Bei­trag mög­lich ist. Dies kann dadurch erfol­gen, dass der Bei­trag in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich zugäng­li­chen elek­tro­ni­schen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht wird. Erscheint der Bei­trag zunächst nicht in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­li­chen Zeit­schrift, so soll der Bei­trag – gege­be­nen­falls nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist (Embar­go­frist) – der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­lich gemacht wer­den (Zweit­ver­öf­fent­li­chung). Im Fall der Zweit­ver­öf­fent­li­chung soll die Embar­go­frist zwölf Monate nicht über­schrei­ten. Das BMBF begrüßt aus­drück­lich die Open Access-Zweit­ver­öf­fent­li­chung von aus dem Vor­ha­ben resul­tie­ren­den wis­sen­schaft­li­chen Monographien.

Zusätz­lich zu den obli­ga­to­ri­schen Berichts- und Nach­weis­pflich­ten gegen­über dem BMBF bzw. des­sen beauf­trag­ten PT, sind alle Quan­tERA-Ver­bünde ver­pflich­tet, über die koor­di­nie­rende Ein­rich­tung jeweils einen Halb­zeit- und einen Abschluss­be­richt in eng­li­scher Spra­che vor­zu­le­gen. Außer­dem wird erwar­tet, dass sie in drei ver­schie­de­nen Pro­jekt­pha­sen jeweils den Sta­tus ihres Pro­jekts im Rah­men von Quan­tERA-Ver­an­stal­tun­gen prä­sen­tie­ren, deren For­mat noch zu bestim­men ist. Damit ver­bun­dene Kos­ten sind in der Regel zuwen­dungs­fä­hig und soll­ten von den Zuwen­dungs­emp­fän­gern bei der Pla­nung des Pro­jekt­bud­gets und bei der Bean­tra­gung der För­der­mit­tel ent­spre­chend berück­sich­tigt werden.

7  Ver­fah­ren

7.1  Ein­schal­tung eines Pro­jekt­trä­gers, Antrags­un­ter­la­gen, sons­tige Unter­la­gen und Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antragssystems

Mit der Abwick­lung der För­der­maß­nahme hat das BMBF der­zeit fol­gen­den Pro­jekt­trä­ger (PT) beauftragt:

VDI Tech­no­lo­gie­zen­trum GmbH
− Pro­jekt­trä­ger Quantensysteme −
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Kon­takt:

Wis­sen­schaft­lich: Verfahrensfragen:

Dr. Bas­tian Hiltscher
Tele­fon: 0211/6214 441
Tele­fax: 0211/6214 159
E‑Mail: ed.idv@rehcstlih

Sebas­tian Krug
Tele­fon: 0211/6214 472
Tele­fax: 0211/6214 159
E‑Mail: ed.idv@gurk

Der PT ist außer­dem Ansprech­part­ner für alle Fra­gen zur Abwick­lung der För­der­maß­nahme. Die Kon­takt­auf­nahme mit dem Pro­jekt­trä­ger zwecks Regis­trie­rung und Antrags­be­ra­tung vor der Ein­rei­chung von Quan­tERA-Pro­jekt­vor­schlä­gen („pre-pro­po­sals“) ist obligatorisch.

Soweit sich hierzu Ände­run­gen erge­ben, wird dies im Bun­des­an­zei­ger oder in ande­rer geeig­ne­ter Weise bekannt gegeben.

Zur Erstel­lung und Ein­rei­chung von förm­li­chen BMBF-För­der­an­trä­gen (erst nach sepa­ra­ter Auf­for­de­rung im Anschluss an die Bekannt­gabe der Pro­jekt­aus­wahl) ist das elek­tro­ni­sche Antrags­sys­tem „easy-Online“ zu nutzen
(https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Vor­dru­cke für För­der­an­träge, Richt­li­nien, Merk­blät­ter, Hin­weis und Neben­be­stim­mun­gen kön­nen unter der Inter­net­adresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf

abge­ru­fen werden.

7.2  Zwei­stu­fi­ges Antragsverfahren

Das Antrags­ver­fah­ren ist zwei­stu­fig angelegt.

7.2.1  Vor­lage und Aus­wahl von Projektskizzen

Alle für das gemein­same trans­na­tio­nale Aus­wahl­ver­fah­ren der Pro­jekt­vor­schläge gefor­der­ten Doku­mente müs­sen online über das elek­tro­ni­sche Ein­rei­chungs­sys­tem auf der Quan­tERA-Inter­net­seite (https://www.quantera.eu) von dem von den Ver­bund­part­nern bestimm­ten Ver­bund­ko­or­di­na­tor („coor­di­na­tor“) im Namen des gesam­ten Ver­bun­des ein­ge­reicht wer­den. Dabei sind aus­schließ­lich die dort bereit­ge­stell­ten For­mu­lare zu ver­wen­den. Diese umfas­sen neben dem For­mu­lar für die Pro­jekt­skizze („pre-pro­po­sal form“) und dem For­mu­lar für die umfas­sende Vor­ha­ben­be­schrei­bung („full pro­po­sal form“) noch ein Daten­blatt mit finan­zi­el­len Infor­ma­tio­nen zum Ver­bund („finan­cial form“).

Von ein­zel­nen Förderagenturen/Fördergebern zusätz­lich gefor­derte natio­nale Doku­mente oder For­mu­lare sind direkt bei die­sen von den jewei­li­gen Ver­bund­part­nern ein­zu­rei­chen. Nähere Infor­ma­tio­nen hierzu sind in der englisch­sprachigen inter­na­tio­na­len Bekannt­ma­chung zum Quan­tERA Call 2021 sowie in den natio­na­len Anhän­gen zur Bekannt­ma­chung („natio­nal anne­xes“) auf der Inter­net­seite https://www.quantera.eu zu fin­den. Ver­bund­ko­or­di­na­to­ren soll­ten sicher­stel­len, dass alle Ver­bund­teil­neh­men­den die für sie gel­ten­den beson­de­ren Vor­schrif­ten und Anfor­de­run­gen beach­ten und erfül­len. Von BMBF-Antrag­stel­len­den wer­den wäh­rend der erste Ver­fah­rens­stufe (inter­na­tio­na­les Aus­wahl­ver­fah­ren) keine wei­te­ren natio­na­len For­mu­lare gefordert.

Zusätz­lich ver­langt das elek­tro­ni­sche Ein­rei­chungs­sys­tem (im Fol­gen­den „Sys­tem“ genannt) einige admi­nis­tra­tive und finan­zi­elle Anga­ben, die vom Ver­bund­ko­or­di­na­tor beim Erstel­len der Ein­rei­chung direkt im Sys­tem gemacht wer­den müs­sen. Sobald die E‑Mail-Adres­sen der ande­ren Ver­bund­part­ner vom Koor­di­na­tor ein­ge­tra­gen sind, erhal­ten diese auto­ma­ti­sche Benach­rich­ti­gun­gen vom Sys­tem, in denen sie auf­ge­for­dert wer­den, sich mit dem Sys­tem zu ver­bin­den und die bereits vom Ver­bund­ko­or­di­na­tor vor­aus­ge­füll­ten admi­nis­tra­ti­ven und finan­zi­el­len Infor­ma­tio­nen zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls anzupassen.

Es wird emp­foh­len, die Ein­rei­chungs­un­ter­la­gen bereits einige Tage vor dem Abga­be­ter­min elek­tro­nisch ein­zu­rei­chen, auch wenn diese noch nicht voll­stän­dig fer­tig­ge­stellt sind. Bereits ein­ge­reichte Unterlagen/Formulare kön­nen bis zum Ablauf der Ein­rei­chungs­frist wei­ter­hin modi­fi­ziert und in über­ar­bei­te­ter Form erneut ein­ge­reicht wer­den. Antrag­stellende beu­gen damit unvor­her­ge­se­he­nen, z. B. tech­ni­schen Pro­ble­men vor und stel­len sicher, dass sie die Frist wahren.

In der Regel erfolgt die Kom­mu­ni­ka­tion mit dem Ver­bund wäh­rend des Ein­rei­chungs- und Aus­wahl­ver­fah­rens über den Ver­bund­ko­or­di­na­tor. Die­ser ist ver­pflich­tet, alle Ver­bund­part­ner umge­hend über sie betref­fende Mit­tei­lun­gen zu unter­rich­ten bzw. diese zeit­nah an sie weiterzuleiten.

Im ers­ten Ver­fah­rens­schritt ist eine kurze Pro­jekt­skizze („pre-pro­po­sal“) in eng­li­scher Spra­che mit einem Umfang von maxi­mal zwölf Sei­ten vorzulegen.

Die Ein­rei­chungs­frist für Pre-Pro­po­sals endet am 13. Mai 2021 um 17 Uhr (MEZ).

Alle frist­ge­recht ein­ge­gan­ge­nen Pro­jekt­skiz­zen wer­den vom Quan­tERA Call Secre­ta­riat und von den jeweils zu­ständigen natio­na­len Förderagenturen/Fördergebern hin­sicht­lich der Ein­hal­tung der trans­na­tio­na­len Beteiligungs­regeln und der jeweils gel­ten­den natio­na­len För­der­be­stim­mun­gen geprüft und von unab­hän­gi­gen exter­nen Exper­tin­nen und Exper­ten evaluiert.

Wurde die Pro­jekt­skizze für das wei­tere Ver­fah­ren zuge­las­sen, wird das Ver­bund durch eine schrift­li­che Mit­tei­lung an den Ver­bund­ko­or­di­na­tor auf­ge­for­dert, im nächs­ten Schritt eine detail­lierte Vor­ha­ben­be­schrei­bung („full pro­po­sal“) mit einem Umfang von etwa 25 bis 35 Sei­ten einzureichen.

Es ist drin­gend dar­auf zu ach­ten, dass die Pro­jekt­be­schrei­bun­gen bei­der Ver­fah­rens­schritte kon­sis­tent sind. Jeg­li­che Ände­rung gegen­über den in der Pro­jekt­skizze beschrie­be­nen Plä­nen in der Vor­ha­ben­be­schrei­bung muss erklärt und begrün­det werden.

Die Ein­rei­chungs­frist für Full Pro­po­sals endet am 15. Sep­tem­ber 2021 um 17 Uhr (MEZ).

Der Ver­bund­ko­or­di­na­tor und alle Ver­bund­part­ner soll­ten dar­auf vor­be­rei­tet und in der Lage sein, E‑Mail-Nach­fra­gen zu ihrer Ein­rei­chung kom­pe­tent und zeit­nah zu beantworten.

Die Bewer­tung der Pro­jekt­vor­schläge erfolgt durch unab­hän­gige externe Exper­tin­nen und Exper­ten im Zuge einer gemein­sa­men inter­na­tio­na­len Eva­lu­ie­rung. Ein­zel­hei­ten zur Durch­füh­rung, zu den Eva­lua­ti­ons­kri­te­rien und zu den Bewer­tungs­re­geln kön­nen der eng­lisch­spra­chi­gen inter­na­tio­na­len Bekannt­ma­chung zum Quan­tERA Call 2021 auf der Inter­net­seite https://www.quantera.eu ent­nom­men werden.

Die Aus­wahl der zur För­de­rung vor­ge­se­he­nen Pro­jekte erfolgt gemein­sam durch alle betei­lig­ten Förderagenturen/Fördergeber auf der Grund­lage der Eva­lua­ti­ons­er­geb­nisse und nach Maß­gabe der zur Ver­fü­gung ste­hen­den För­der­mit­tel. Las­sen die Ergeb­nisse meh­rere Sze­na­rien zu, fin­den gemäß der inter­na­tio­na­len Bekannt­ma­chung zum ­Quan­tERA Call 2021 wei­tere Aus­wahl­kri­te­rien Berück­sich­ti­gung (siehe dort). Die koor­di­nie­ren­den Ein­rich­tun­gen der aus­ge­wähl­ten Ver­bünde wer­den vor­aus­sicht­lich im Dezem­ber 2021 per E‑Mail oder in ande­rer Schrift­form über die Ergeb­nisse informiert.

7.2.2  Vor­lage förm­li­cher För­der­an­träge und Entscheidungsverfahren

In der zwei­ten Ver­fah­rens­stufe wer­den die deut­schen Part­ner in den aus­ge­wähl­ten Ver­bün­den im Anschluss an die Bekannt­gabe der Ergeb­nisse vom zustän­di­gen Pro­jekt­trä­ger des BMBF schrift­lich zur Ein­rei­chung voll­stän­di­ger BMBF-För­der­an­träge inner­halb von drei Mona­ten ein­ge­la­den. Hierzu sind ent­spre­chende AZK- bzw. AZA-For­mu­lare und eine voll­stän­dige Teil­vor­ha­ben­be­schrei­bung vor­zu­le­gen, in der gege­be­nen­falls Auf­la­gen aus der ers­ten Stufe umge­setzt werden.

Die För­der­an­träge müs­sen für jedes Teil­vor­ha­ben neben den Antrags­for­mu­la­ren fol­gen­den Inhalt darstellen:

  • aus­führ­li­che Beschrei­bung der Arbei­ten des Teilvorhabens,
  • aus­führ­li­cher Arbeits­plan mit der Angabe des Per­so­nal­auf­wan­des für jedes Arbeitspaket,
  • Beschrei­bung min­des­tens eines Mei­len­steins zur Lauf­zeit­mitte mit nach­prüf­ba­ren Kriterien,
  • detail­lier­ter Finanzierungsplan,
  • aus­führ­li­che Dar­stel­lung zur Ver­wer­tung der Ergeb­nisse des Teilvorhabens.

Anträge, die nach Ablauf der ange­ge­be­nen Frist ein­ge­hen, kön­nen mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Ein voll­stän­di­ger För­der­an­trag liegt nur vor, wenn min­des­tens die Anfor­de­run­gen nach Arti­kel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Aus­wahl, Ein­la­dung und Antrag­stel­lung begrün­den noch kei­nen Anspruch auf Förderung.

Zur Erstel­lung der förm­li­chen För­der­an­träge ist die Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antrags­sys­tems „easy-Online“ (unter Beach­tung der in der Anlage genann­ten Anfor­de­run­gen) erfor­der­lich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Die För­der­an­träge sind in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vor­zu­le­gen. Für den Fall, dass der Ver­bund­ko­or­di­na­tor in einem ande­ren Land För­de­rung bean­tragt, so haben die deut­schen Ver­bund­part­ner dem PT einen natio­na­len Koor­di­na­tor aus ihrer Mitte zu benen­nen, der als zen­tra­ler Ansprech­part­ner für den deut­schen Teil­ver­bund fungiert.

Die ein­ge­gan­ge­nen Anträge wer­den nach fol­gen­den Kri­te­rien bewer­tet und geprüft:

  • Ange­mes­sen­heit des Finan­zie­rungs­plans bzw. der Vorkalkulation,
  • Fest­le­gung kon­kre­ter Projektziele.

7.3  Zu beach­tende Vorschriften

Für die Bewil­li­gung, Aus­zah­lung und Abrech­nung der Zuwen­dung sowie für den Nach­weis und die Prü­fung der Ver­wen­dung und die gege­be­nen­falls erfor­der­li­che Auf­he­bung des Zuwen­dungs­be­scheids und die Rück­for­de­rung der gewähr­ten Zuwen­dung gel­ten die §§ 48 bis 49a des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlas­se­nen All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, soweit nicht in die­ser För­der­richt­li­nie Abwei­chun­gen von den All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zuge­las­sen wor­den sind. Der Bun­des­rech­nungs­hof ist gemäß § 91 BHO zur Prü­fung berechtigt.

8  Gel­tungs­dauer

Diese För­der­richt­li­nie tritt am Tag nach der Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger in Kraft. Die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ist bis zum Zeit­punkt des Aus­lau­fens sei­ner bei­hil­fe­recht­li­chen Grund­lage, der AGVO zuzüg­lich einer Anpas­sungs­pe­ri­ode von sechs Mona­ten, mit­hin bis zum 30. Juni 2024, befris­tet. Sollte die zeit­li­che Anwen­dung der AGVO ohne die Bei­hil­fe­re­ge­lung betref­fende rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen ver­län­gert wer­den, ver­län­gert sich die Lauf­zeit die­ser ­För­der­richt­li­nie ent­spre­chend, aber nicht über den 31. Dezem­ber 2027 hin­aus. Sollte die AGVO nicht ver­län­gert und durch eine neue AGVO ersetzt wer­den, oder soll­ten rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen der der­zei­ti­gen AGVO vor­ge­nom­men wer­den, wird eine den dann gel­ten­den Frei­stel­lungs­be­stim­mun­gen ent­spre­chende Nach­folge-För­der­­richt­li­nie bis min­des­tens 31. Dezem­ber 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 6. April 2021

Bun­des­mi­nis­te­rium
für Bil­dung und Forschung

Im Auf­trag
Dr. Petra Wolff

Anlage

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die fol­gen­den bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben:

1  All­ge­meine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Recht­mä­ßig­keit der Bei­hilfe ist nur dann gege­ben, wenn im Ein­klang mit Arti­kel 3 AGVO alle Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Bei­hil­fen gel­ten­den Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels III erfüllt sind. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass gemäß der Recht­spre­chung der Euro­päi­schen Gerichte die natio­na­len Gerichte ver­pflich­tet sind, eine Rück­for­de­rung anzu­ord­nen, wenn staat­li­che Bei­hil­fen unrecht­mä­ßig gewährt wurden.

Staat­li­che Bei­hil­fen auf Grund­lage der AGVO wer­den nicht gewährt, wenn ein Aus­schluss­grund nach Arti­kel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gege­ben ist. Dies gilt ins­be­son­dere, wenn das Unter­neh­men einer Rück­for­de­rungs­an­ord­nung auf­grund eines frü­he­ren Beschlus­ses der Kom­mis­sion zur Fest­stel­lung der Unzu­läs­sig­keit einer Bei­hilfe und ihrer Unver­ein­bar­keit mit dem Bin­nen­markt nicht nach­ge­kom­men ist.

Glei­ches gilt für eine Bei­hil­fen­ge­wäh­rung an Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten gemäß der Defi­ni­tion nach Arti­kel 2 Absatz 18 AGVO. Aus­ge­nom­men von die­sem Ver­bot sind allein Unter­neh­men, die sich am 31. Dezem­ber 2019 nicht bereits in Schwie­rig­kei­ten befan­den, aber im Zeit­raum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten wur­den bzw. wer­den nach Arti­kel 1 Absatz 4 Buch­stabe a AGVO.

Diese Bekannt­ma­chung gilt nur im Zusam­men­hang mit Bei­hil­fen die einen Anreiz­ef­fekt nach Arti­kel 6 AGVO haben. Der in die­sem Zusam­men­hang erfor­der­li­che Bei­hil­fe­an­trag muss min­des­tens die fol­gen­den Anga­ben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschrei­bung des Vor­ha­bens mit Angabe des Beginns und des Abschlus­ses, Stand­ort des Vorhabens,
  3. die Kos­ten des Vor­ha­bens, sowie
  4. die Art der Bei­hilfe (z. B. Zuschuss, Kre­dit, Garan­tie, rück­zahl­ba­rer Vor­schuss oder Kapi­tal­zu­füh­rung) und Höhe der für das Vor­ha­ben benö­tig­ten öffent­li­chen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine För­de­rung im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erklärt sich der Antrag­stel­ler bereit:

  • Zur Mit­wir­kung bei der Ein­hal­tung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben.
  • Zur Vor­lage von ange­for­der­ten Anga­ben und/oder Bele­gen zum Nach­weis der Boni­tät und der bei­hil­fe­recht­li­chen Konformität.
  • Zur Mit­wir­kung im Fall von Ver­fah­ren (bei) der Euro­päi­schen Kom­mis­sion.7

Der Zuwen­dungs­emp­fän­ger ist wei­ter damit ein­ver­stan­den, dass:

  • das BMBF alle Unter­la­gen über gewährte Bei­hil­fen, die die Ein­hal­tung der vor­lie­gend genann­ten Vor­aus­set­zun­gen bele­gen, für zehn Jahre nach Gewäh­rung der Bei­hilfe auf­be­wahrt und der Euro­päi­schen Kom­mis­sion auf Ver­lan­gen aushändigt;
  • das BMBF Bei­hil­fen über 500 000 Euro auf der Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion ver­öf­fent­licht.8

Im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erfolgt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen in Form von Zuschüs­sen gemäß Arti­kel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen für wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten in nach­ge­nann­ten Berei­chen auf fol­gende Maximalbeträge

  • 40 Mio. Euro pro Vor­ha­ben für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vor­ha­ben für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vor­ha­ben für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe iii AGVO)
  • 5 Mio. Euro pro Unter­neh­men und Vor­ha­ben für Inno­va­ti­ons­bei­hil­fen für KMU (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe l AGVO)

Bei der Prü­fung, ob diese Maxi­mal­be­träge (Anmel­de­schwel­len) ein­ge­hal­ten sind, sind die Kumu­lie­rungs­re­geln nach Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Maxi­mal­be­träge dür­fen nicht durch eine künst­li­che Auf­spal­tung von inhalt­lich zusam­men­hän­gen­den Vor­ha­ben umgan­gen wer­den. Die Teil­ge­neh­mi­gung bis zur Anmel­de­schwelle einer noti­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Bei­hilfe ist nicht zulässig.

2  Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die nach­fol­gen­den Vor­ga­ben der AGVO, ins­be­son­dere bzgl. bei­hil­fe­fä­hi­ger Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten. Dabei geben die nach­fol­gend genann­ten bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten den maxi­ma­len Rah­men vor, inner­halb des­sen die Gewäh­rung von zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und För­der­quo­ten für Vor­ha­ben mit wirt­schaft­li­cher Tätig­keit erfol­gen kann.

Arti­kel 25 AGVO – Bei­hil­fen für FuE-Vorhaben

Der geför­derte Teil des For­schungs­vor­ha­bens ist voll­stän­dig einer oder meh­re­rer der fol­gen­den Kate­go­rien zuzuordnen:

  • Grund­la­gen­for­schung
  • indus­tri­elle Forschung
  • expe­ri­men­telle Entwicklung

(vgl. Arti­kel 25 Absatz 2 AGVO; Begriff­lich­kei­ten gemäß Arti­kel 2 Num­mer 84 ff. AGVO)

Zur Ein­ord­nung von For­schungs­ar­bei­ten in die Kate­go­rien der Grund­la­gen­for­schung, indus­tri­el­len For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung wird auf die ein­schlä­gi­gen Hin­weise in Rand­num­mer 75 und Fuß­note 2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens verwiesen.

Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten des jewei­li­gen FuE-Vor­ha­bens sind den rele­van­ten FuE-Kate­go­rien zuzuordnen.

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind

  1. Per­so­nal­kos­ten: Kos­ten für For­scher, Tech­ni­ker und sons­ti­ges Per­so­nal, soweit diese für das Vor­ha­ben ein­ge­setzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe a AGVO);
  2. Kos­ten für Instru­mente und Aus­rüs­tung, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Wenn diese Instru­mente und Aus­rüs­tun­gen nicht wäh­rend der gesam­ten Lebens­dauer für das Vor­ha­ben ver­wen­det wer­den, gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe b AGVO);
  3. Kos­ten für Gebäude und Grund­stü­cke, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Bei Gebäu­den gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig. Bei Grund­stü­cken sind die Kos­ten des wirt­schaft­li­chen Über­gangs oder die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kapi­tal­kos­ten bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe c AGVO);
  4. Kos­ten für Auf­trags­for­schung, Wis­sen und für unter Ein­hal­tung des Arm’s‑length-Prinzips von Drit­ten direkt oder in Lizenz erwor­bene Patente sowie Kos­ten für Bera­tung und gleich­wer­tige Dienst­leis­tun­gen die aus­schließ­lich für das Vor­ha­ben genutzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe d AGVO);
  5. zusätz­li­che Gemein­kos­ten und sons­tige Betriebs­kos­ten (unter ande­rem Mate­rial, Bedarfs­ar­ti­kel und der­glei­chen) die unmit­tel­bar für das Vor­ha­ben ent­ste­hen (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe e AGVO).

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät pro Bei­hil­fe­emp­fän­ger darf fol­gende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe a AGVO)
  • 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe b AGVO)
  • 25 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe c AGVO)

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten für indus­tri­elle For­schung und expe­ri­men­telle Ent­wick­lung kön­nen auf maxi­mal 80 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten erhöht wer­den, sofern die in Arti­kel 25 Absatz 6 AGVO genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

a) um 10 Pro­zent­punkte bei mitt­le­ren Unter­neh­men und um 20 Pro­zent­punkte bei klei­nen Unternehmen;

b) um 15 Pro­zent­punkte, wenn eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist:

1. das Vor­ha­ben beinhal­tet die wirk­same Zusammenarbeit

  • zwi­schen Unter­neh­men, von denen min­des­tens eines ein KMU ist, oder wird in min­des­tens zwei Mit­glied­staa­ten oder einem Mit­glied­staat und einer Ver­trags­par­tei des EWR-Abkom­mens durch­ge­führt, wobei kein ein­zel­nes Unter­neh­men mehr als 70 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestrei­tet, oder
  • zwi­schen einem Unter­neh­men und einer oder meh­re­ren Ein­rich­tun­gen für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung die min­des­tens 10 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten tra­gen und das Recht haben, ihre eige­nen For­schungs­er­geb­nisse zu veröffentlichen;

2. die Ergeb­nisse des Vor­ha­bens fin­den durch Kon­fe­ren­zen, Ver­öf­fent­li­chung, Open Access-Repo­si­to­rien oder durch gebüh­ren­freie Soft­ware bezie­hungs­weise Open Source-Soft­ware weite Verbreitung.

Arti­kel 28 AGVO – Inno­va­ti­ons­bei­hil­fen für KMU

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind

  1. Kos­ten für die Erlan­gung, die Vali­die­rung und Ver­tei­di­gung von Paten­ten und ande­ren imma­te­ri­el­len Vermögenswerten;
  2. Kos­ten für die Abord­nung hoch­qua­li­fi­zier­ten Per­so­nals einer Ein­rich­tung für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung oder eines gro­ßen Unter­neh­mens für Tätig­kei­ten im Bereich FuEuI in einer neu geschaf­fe­nen Funk­tion inner­halb des begüns­tig­ten KMU, wodurch jedoch kein ande­res Per­so­nal ersetzt wird;
  3. Kos­ten für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienstleistungen.

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät darf 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht überschreiten.

Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten sind gemäß Arti­kel 7 Absatz 1 AGVO durch schrift­li­che Unter­la­gen zu bele­gen, die klar, spe­zi­fisch und aktu­ell sein müssen.

Für die Berech­nung der Bei­hilf­e­in­ten­si­tät und der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten wer­den die Beträge vor Abzug von Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben herangezogen.

3  Kumu­lie­rung

Bei der Ein­hal­tung der maxi­mal zuläs­si­gen Bei­hilf­e­in­ten­si­tät sind ins­be­son­dere auch die Kumu­lie­rungs­re­geln in Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Kumu­lie­rung von meh­re­ren Bei­hil­fen für die­sel­ben för­der­fä­hi­gen Kosten/Ausgaben ist nur im Rah­men der fol­gen­den Rege­lun­gen bzw. Aus­nah­men gestattet:

Wer­den Uni­ons­mit­tel, die von Stel­len der Union zen­tral ver­wal­tet wer­den und nicht direkt oder indi­rekt der Kon­trolle der Mit­glied­staa­ten unter­ste­hen und des­halb keine staat­li­chen Bei­hil­fen dar­stel­len, mit staat­li­chen Bei­hil­fen (dazu zäh­len unter ande­rem auch Mit­tel aus den Euro­päi­schen Struk­tur- und Inves­ti­ti­ons­fonds) kom­bi­niert, so wer­den bei der Fest­stel­lung, ob die Anmel­de­schwel­len und Bei­hil­fe­höchst­in­ten­si­tä­ten oder ‑beträge ein­ge­hal­ten sind, nur die staat­li­chen Bei­hil­fen berück­sich­tigt, sofern der Gesamt­be­trag der für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten gewähr­ten öffent­li­chen Mit­tel (ein­schließ­lich zen­tral ver­wal­tete Uni­ons­mit­tel) den in den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts fest­ge­leg­ten güns­tigs­ten Finan­zie­rungs­satz nicht überschreitet.

Nach der AGVO frei­ge­stellte Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestim­men las­sen, kön­nen kumu­liert wer­den mit

  1. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, sofern diese Maß­nah­men unter­schied­li­che bestimm­bare bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten betreffen;
  2. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen für die­sel­ben, sich teil­weise oder voll­stän­dig über­schnei­den­den bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten, jedoch nur, wenn durch diese Kumu­lie­rung die höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hilf­e­in­ten­si­tät bzw. der höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hil­fe­be­trag nicht über­schrit­ten wird.

Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht bestim­men las­sen, kön­nen mit ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten auch nicht bestim­men las­sen, kumu­liert wer­den, und zwar bis zu der für den jewei­li­gen Sach­ver­halt ein­schlä­gi­gen Ober­grenze für die Gesamt­fi­nan­zie­rung, die im Ein­zel­fall in der AGVO oder in einem Beschluss der Euro­päi­schen Kom­mis­sion fest­ge­legt ist.

Nach der AGVO frei­ge­stellte staat­li­che Bei­hil­fen dür­fen nicht mit De-mini­mis-Bei­hil­fen für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten kumu­liert wer­den, wenn durch diese Kumu­lie­rung die in Kapi­tel III AGVO fest­ge­leg­ten Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten oder Bei­hil­fe­höchst­be­träge über­schrit­ten werden.

1 – Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­mis­sion vom 17. Juni 2014 zur Fest­stel­lung der Ver­ein­bar­keit bestimm­ter Grup­pen von Bei­hil­fen mit dem Bin­nen­markt in Anwen­dung der Arti­kel 107 und 108 des Ver­trags über die Arbeits­weise der Euro­päi­schen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fas­sung der Ver­ord­nung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Ver­ord­nung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1407/2013 hin­sicht­lich ihrer Ver­län­ge­rung und zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 hin­sicht­lich ihrer Ver­län­ge­rung und rele­van­ter Anpas­sun­gen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 – FuE = For­schung und Entwicklung

3 – Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fas­sung der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) ins­be­son­dere Abschnitt 2.

4 – Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Emp­feh­lung der Kom­mis­sion vom 6. Mai 2003 betref­fend die Defi­ni­tion der Kleinst­un­ter­neh­men sowie der klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men, bekannt gege­ben unter Akten­zei­chen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

5https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF All­ge­meine Vor­dru­cke und Vor­la­gen für Berichte.

6 – Zur Defi­ni­tion der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit siehe Hin­weise in Num­mer 2 der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion zum Bei­hil­fe­be­griff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Num­mer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

7 – Bei­spiels­weise im Rah­men einer Ein­zel­fall­prü­fung nach Arti­kel 12 AGVO durch die Euro­päi­sche Kommission.

8 – (Die Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de auf­ge­ru­fen wer­den). Maß­geb­lich für diese Ver­öf­fent­li­chung sind die nach Anhang III der Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­mis­sion vom 17. Juni 2014 gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen. Hierzu zäh­len u. a. der Name oder die Firma des Bei­hil­fen­emp­fän­gers und die Höhe der Beihilfe.

 

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