Aktuelles › BMBF För­der­be­kannt­ma­chung • Pho­to­nik für die digi­tal ver­netzte Welt – schnelle opti­sche Kon­trolle dyna­mi­scher Vorgänge

 

BEKANNTMACHUNG

Richt­li­nie zur För­de­rung von Pro­jek­ten zum Thema Pho­to­nik für die digi­tal ver­netzte Welt – schnelle opti­sche Kon­trolle dyna­mi­scher Vor­gänge, Bun­des­an­zei­ger vom 20.04.2021

1  För­der­ziel, Zuwen­dungs­zweck, Rechtsgrundlage

Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und For­schung (BMBF) beab­sich­tigt das The­men­feld „Pho­to­nik für die digi­tal ver­netzte Welt – schnelle opti­sche Kon­trolle dyna­mi­scher Vor­gänge“ auf der Grund­lage des Pro­gramms „Pho­to­nik For­schung Deutsch­land“ (www.photonikforschung.de) zu för­dern. Mit der schnel­len Umwand­lung optisch erfass­ter Daten in nutz­bare Infor­ma­tio­nen lie­fert die Pho­to­nik eine wich­tige Schnitt­stelle für die Digi­ta­li­sie­rung der ana­lo­gen Welt. Das BMBF leis­tet damit einen Bei­trag zur Umset­zung der High­tech-Stra­te­gie der Bun­des­re­gie­rung durch den Aus­bau der tech­no­lo­gi­schen Basis und die Siche­rung der tech­no­lo­gi­schen Sou­ve­rä­ni­tät Deutschlands.

Mit der För­der­maß­nahme ver­folgt das BMBF das Ziel, den Trans­fer inno­va­ti­ver For­schungs­er­geb­nisse auf dem Gebiet der Schlüs­sel­tech­no­lo­gie Pho­to­nik zu unter­stüt­zen und damit wich­tige Bei­träge für Inno­va­ti­ons­kraft und Wett­be­werbs­fä­hig­keit sowie für die Bewäl­ti­gung gesell­schaft­li­cher Her­aus­for­de­run­gen in den Berei­chen Gesund­heit, Digi­ta­li­sie­rung und Nach­hal­tig­keit zu leisten.

1.1  För­der­ziel und Zuwendungszweck

Last­kraft­wa­gen oder Schil­der­brü­cke, ein Mensch oder sein Schat­ten – die Mus­ter­er­ken­nung im Stra­ßen­ver­kehr ist nur ein illus­trie­ren­des Bei­spiel des All­tags, in dem ein opti­mier­tes Zusam­men­wir­ken von opti­scher Sen­so­rik und einer echt­zeit­fä­hi­gen Daten­ver­ar­bei­tung mit gerin­ger Latenz den Schlüs­sel für eine auto­ma­ti­sierte und zuver­läs­sige Erfas­sung und Inter­pre­ta­tion von Vor­gän­gen und Umge­bun­gen dar­stel­len würde. Ins­be­son­dere bei kom­ple­xen und/oder dyna­mi­schen Situa­tio­nen besteht Forschungsbedarf.

Die opti­sche Sen­so­rik ist in der Lage, sol­che Situa­tio­nen und Vor­gänge hoch­dy­na­misch zu erfas­sen. Zumeist wer­den dabei bild­ge­bende Ver­fah­ren genutzt, die in der Lage sind, immer detail­lier­tere Infor­ma­tio­nen zu erfas­sen. Dies geht ein­her mit gro­ßen Daten­men­gen, die eine auf­wen­dige Aus­wer­tung (leis­tungs­fä­hige Hard­ware, lange Rechen­zei­ten) erfor­dern, um nutz­bare Infor­ma­tio­nen oder Hand­lungs­an­wei­sun­gen zu erlan­gen. Bei vie­len Anwen­dun­gen ist die schnelle Bereit­stel­lung und Klas­si­fi­zie­rung der not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen eine kri­ti­sche Her­aus­for­de­rung, um bei­spiels­weise die Echt­zeit­fä­hig­keit im Sinne des zuver­läs­si­gen Vor­lie­gens eines Ergeb­nis­ses inner­halb einer vor­ge­ge­be­nen Zeit­spanne sicher­zu­stel­len. Um dies zu errei­chen, muss ein beson­de­rer Fokus auf die Reduk­tion von Laten­zen bei der Daten­aus­wer­tung gelegt wer­den. Die gleich­zei­tige Reduk­tion der Hard­ware-Anfor­de­run­gen erwei­tert den ­Ein­satz­be­reich sol­cher Sys­teme und ermög­licht letzt­lich die Rea­li­sie­rung eines Inter­net of Things, das sehen und ver­ste­hen kann.

Im Kon­text des Indus­trial Inter­net of Things gehö­ren zu den wich­ti­gen Trei­bern immer stren­gere Qua­li­täts­vor­ga­ben in Ver­bin­dung mit klei­ner wer­den­den Los­grö­ßen. Zuneh­mend wer­den Stich­pro­ben durch eine 100 %-Prü­fung ersetzt. Pro­duk­ti­ons­schritte wer­den lücken­los doku­men­tiert und sind rück­ver­folg­bar, ins­be­son­dere bei sicher­heits­kri­ti­schen Pro­duk­ten. Reale Pro­dukte erhal­ten digi­tale Zwil­linge, die sie wäh­rend ihres gesam­ten Lebens­zy­klus beglei­ten. Neue Geschäfts­mo­delle pro­du­zie­ren­der Unter­neh­men basie­ren neben der Tech­no­lo­gie­füh­rung künf­tig immer häu­fi­ger auch auf der Ver­knüp­fung von Maschi­nen und Ser­vices zu soge­nann­ten Smart Pro­ducts, wor­aus eine zuneh­mende Bedeu­tung einer Remote-Kon­trolle von Fer­ti­gungs­pro­zes­sen oder gar voll­stän­dig auto­nom agie­ren­der Pro­duk­ti­ons­sys­teme resul­tiert. Machine Vision im Sinne von Sehen und Ver­ste­hen ist dabei eine Schlüs­sel­kom­po­nente. Bild­ver­ar­bei­tungs­sys­teme wan­deln sich dabei vom Inspek­tor zum Opti­mie­rer. Sie ermög­li­chen die früh­zei­tige Erken­nung von Trends in Pro­duk­ti­ons­pro­zes­sen, so dass recht­zei­tig gegen­ge­steu­ert wer­den kann.

För­der­ziel

Basie­rend auf dem zuvor skiz­zier­ten Hand­lungs­be­darf ver­folgt die vor­lie­gende För­der­richt­li­nie das Ziel, inno­va­tive pho­to­ni­sche Sys­tem­lö­sun­gen für die Steue­rung dyna­mi­scher Vor­gänge zu rea­li­sie­ren und so Anwen­der und Anbie­ter in ihrer Wett­be­werbs­fä­hig­keit zu stär­ken, so dass diese ihre Posi­tion auf dem natio­na­len und inter­na­tio­na­len Markt fes­ti­gen und wei­ter aus­zu­bauen können.

Unmit­tel­bar die­sem Ziel zuge­ord­net ist das Bestre­ben, nach­hal­tige For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen zwi­schen Wis­sen­schaft und Wirt­schaft ent­lang der unter­schied­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen aus dem Bereich der pho­to­ni­schen Kon­trolle dyna­mi­scher Vor­gänge zu initi­ie­ren und aus­zu­bauen, um so einen wirk­sa­men Trans­fer von For­schungs­er­geb­nis­sen in inno­va­tive Dienst­leis­tun­gen und Pro­dukte zu erreichen.

För­der­zweck

Dazu muss das gesamte Sys­tem betrach­tet wer­den, bestehend aus opti­scher Sen­so­rik (gege­be­nen­falls inklu­sive Licht­quelle), einer sen­sor­spe­zi­fi­schen schnel­len Daten­aus­wer­tung, der Aus­gabe geeig­ne­ter Steu­er­pa­ra­me­ter sowie der Nut­zung die­ser Infor­ma­tio­nen. Im Zen­trum ste­hen ganz­heit­li­che Ansätze, die alle Glie­der die­ser Kette sowie das Zusam­men­spiel aus Soft­ware und Hard­ware betrachten.

Die Reduk­tion der Latenz bei der Bereit­stel­lung not­wen­di­ger Infor­ma­tion auf der Basis opti­scher Sen­so­ren muss die zen­trale Her­aus­for­de­rung der Pro­jekte sein. Die ange­streb­ten Lösun­gen müs­sen eine Daten­er­fas­sung und Nut­zung der resul­tie­ren­den Infor­ma­tio­nen gemäß der spe­zi­fi­schen Echt­zeit-Anfor­de­rung der jewei­li­gen Anwen­dung ermöglichen.

Einer­seits sol­len Ver­fah­ren ent­wi­ckelt wer­den, wel­che die Daten opti­scher Sen­so­ren in mini­ma­ler Zeit ver­ar­bei­ten und aus­wer­ten, ande­rer­seits sol­len Ver­fah­ren erforscht wer­den, wel­che die erfass­ten Daten­men­gen auf das zum Zwe­cke nötige Mini­mum beschränken.

Diese Arbei­ten kön­nen auch die für die Aus­wer­tung erfor­der­li­che Elek­tro­nik und Algo­rith­mik umfas­sen. Ein­be­zo­gen wer­den kön­nen dabei auch die opti­schen Fähig­kei­ten erwei­ternde mul­ti­mo­dale Ansätze und Infor­ma­ti­ons­fu­sion, sofern dies einen Mehr­wert hin­sicht­lich der Infor­ma­ti­ons­qua­li­tät und der Ver­ar­bei­tungs­ge­schwin­dig­keit liefert.

Es wird erwar­tet, dass die rück­ge­kop­pelte Regel­schleife inner­halb des Ver­bund­pro­jekts voll­stän­dig abge­bil­det und demons­triert wird. Ein Ele­ment die­ses Regel­krei­ses kann dabei auch der Mensch sein, der bei­spiels­weise von einem Assis­tenz­sys­tem unter­stützt wird.

Da die schnelle Infor­ma­ti­ons­be­reit­stel­lung einen Kern­aspekt dar­stellt, sol­len aus­schließ­lich dyna­mi­sche Sys­teme berück­sich­tigt wer­den, also nicht sta­ti­sche oder quasi-sta­ti­sche, bei denen die Sen­sor­da­ten ledig­lich in einer Sys­tem­war­nung mün­den oder einen Pro­zess nur unter­bre­chen, aber ihn nicht aktiv steuern.

Geför­dert wer­den dazu indus­trie­ge­führte, vor­wett­be­werb­li­che Ver­bund­pro­jekte, die zu völ­lig neuen oder wesent­lich ver­bes­ser­ten tech­ni­schen Sys­tem­lö­sun­gen im Bereich der latenz­ar­men opti­schen Kon­trolle und dyna­mi­schen ­Pro­zes­steue­rung füh­ren. Kenn­zei­chen der Pro­jekte sol­len dabei ein hohes Risiko und eine beson­dere Kom­ple­xi­tät der For­schungs­auf­gabe sein. Für eine Lösung ist in der Regel inter- und mul­ti­dis­zi­pli­nä­res Vor­ge­hen und eine enge Zusam­men­ar­beit unter­schied­li­cher Unter­neh­men und For­schungs­ein­rich­tun­gen erforderlich.

Da Inno­va­tions- und Beschäf­ti­gungs­im­pulse gerade auch von Unter­neh­mens­grün­dun­gen aus­ge­hen, sind sol­che Grün­dun­gen im Anschluss an die Pro­jekt­för­de­rung des BMBF erwünscht. Der High­tech-Grün­der­fonds der Bun­des­re­gie­rung bie­tet hierzu Unter­stüt­zung an. Wei­tere Infor­ma­tio­nen fin­den sich unter https://www.high-tech-gruenderfonds.de.

Die Ergeb­nisse des geför­der­ten Vor­ha­bens dür­fen nur in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land oder dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum und der Schweiz genutzt werden.

1.2  Rechts­grund­la­gen

Der Bund gewährt die Zuwen­dun­gen nach Maß­gabe die­ser För­der­richt­li­nie, der §§ 23 und 44 der Bun­des­haus­halts­ord­nung (BHO) und den dazu erlas­se­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten sowie der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewäh­rung der Zuwen­dung besteht nicht. Viel­mehr ent­schei­det die Bewil­li­gungs­be­hörde auf­grund ihres pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens im Rah­men der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel.

Nach die­ser För­der­richt­li­nie wer­den staat­li­che Bei­hil­fen auf der Grund­lage von Arti­kel 25 Absatz 2 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) der EU-Kom­mis­sion gewährt.1 Die För­de­rung erfolgt unter Beach­tung der in Kapi­tel I AGVO fest­ge­leg­ten Gemein­sa­men Bestim­mun­gen, ins­be­son­dere unter Berück­sich­ti­gung der in Arti­kel 2 der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Begriffs­be­stim­mun­gen (vgl. hierzu die Anlage zu bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben für die Förderrichtlinie).

2  Gegen­stand der Förderung

Gegen­stand der För­de­rung sind risi­ko­rei­che vor­wett­be­werb­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben, die von indus­trie­ge­führ­ten Kon­sor­tien durch­ge­führt wer­den und einen kon­kre­ten Anwen­dungs­be­zug auf­wei­sen. Geför­dert wer­den aus­schließ­lich For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben, die einen inhalt­li­chen Bezug zum För­der­pro­gramm Pho­to­nik For­schung Deutsch­land aufweisen.

Im Mit­tel­punkt der geför­der­ten Arbei­ten ste­hen bis­lang unge­löste Her­aus­for­de­run­gen der latenz­ar­men und echt­zeit­fä­hi­gen Bereit­stel­lung und Nut­zung optisch erfass­ter Informationen.

An die zu för­dern­den Pro­jekte wer­den fol­gende Anfor­de­run­gen gestellt:

  • Die Pro­jekte müs­sen eine klar defi­nierte Auf­ga­ben­stel­lung sowie kon­kret spe­zi­fi­zierte Ziele auf­wei­sen, so dass eine Erfolgs­ko­trolle nach Abschluss der Arbei­ten mög­lich ist.
  • Die For­schungs­ar­bei­ten müs­sen im Rah­men von Ver­bund­pro­jek­ten durch­ge­führt wer­den. Die Koor­di­na­tion der Ver­bund­pro­jekte muss durch einen Indus­trie­part­ner erfol­gen. Um Zulie­fer­ket­ten abzu­si­chern und die Brei­ten­wirk­sam­keit der För­der­maß­nahme sicher­zu­stel­len, wird dabei eine starke Ein­bin­dung des Mit­tel­stands in die Ver­bund­pro­jekte angestrebt.
  • Gegen­stand der Pro­jekte sol­len For­schungs­ar­bei­ten sein, die die gesamte Kette von den tech­no­lo­gi­schen Grund­la­gen bis zur Anwen­dung adres­sie­ren. Dies soll den gesamt­heit­li­chen Ansatz der zu erfor­schen­den Lösun­gen sicherstellen.
  • Die Reduk­tion der Latenz bei der Bereit­stel­lung not­wen­di­ger Infor­ma­tion auf der Basis opti­scher Sen­so­ren zur Rea­li­sie­rung dyna­mi­scher und/oder echt­zeit­fä­hi­ger Kon­troll­sys­teme muss die zen­trale Her­aus­for­de­rung der Pro­jekte sein. Es wird zudem erwar­tet, dass die Feed­back-Schleife inner­halb des Ver­bund­pro­jekts voll­stän­dig abge­bil­det und demons­triert wird.
  • Da die schnelle Infor­ma­ti­ons­be­reit­stel­lung einen Kern­aspekt dar­stellt, sol­len aus­schließ­lich dyna­mi­sche Sys­teme berück­sich­tigt wer­den, also nicht sta­ti­sche oder quasi-sta­ti­sche, bei denen die Sen­sor­da­ten ledig­lich in einer Sys­tem­war­nung mün­den oder einen Pro­zess nur unter­bre­chen, aber ihn nicht aktiv steuern.
  • Arbei­ten zur Algo­rith­mik für die Daten­aus­wer­tung müs­sen einen kon­kre­ten Lösungs­an­satz ver­fol­gen. Die­ser ist bereits in der Pro­jekt­skizze dar­zu­le­gen. Der unspe­zi­fi­sche Ver­weis, dass bei­spiels­weise Künst­li­che Intel­li­genz um Ein­satz kommt, genügt hier nicht.
  • Ein End­an­wen­der der ange­streb­ten Lösung ist mit eige­nem Arbeits­plan min­des­tens asso­zi­iert in das Kon­sor­tium einzubinden.
  • Wich­tigs­ter Erfolgs­in­di­ka­tor die­ser Maß­nahme ist die Umset­zung der erar­bei­te­ten For­schungs­er­geb­nisse im Rah­men der an das Pro­jekt anschlie­ßen­den Umset­zung des Ver­wer­tungs­plans. Daher müs­sen die Pro­jekte auf einen deut­li­chen Fort­schritt gegen­über dem Stand der Tech­nik gerich­tet sein und für die im Fall erfolg­rei­cher For­schungs­ar­bei­ten erreich­ten Ergeb­nisse eine kon­krete Ver­wer­tungs­per­spek­tive aufweisen.

Bei der Rea­li­sie­rung latenz­ar­mer opti­scher Sys­teme zur Steue­rung, Rege­lung oder Kon­trolle dyna­mi­scher Vor­gänge bestehen einer­seits Her­aus­for­de­run­gen bei der Ent­wick­lung neuer Hard­ware und opti­scher Ver­fah­ren, die bewusst so wenig Infor­ma­tio­nen wie mög­lich sam­meln. Ande­rer­seits besteht auch Hand­lungs­be­darf bei der Erfor­schung geeig­ne­ter Daten­ver­ar­bei­tungs-Lösun­gen, die bei­spiels­weise auf Metho­den des maschi­nel­len Ler­nens, neu­ro­na­ler Netze, hoch­gra­di­ger Par­al­le­li­sie­rung oder Com­plex Event Pro­ces­sing (CEP) beru­hen. Für die nötige Echt­zeit­fä­hig­keit der Sys­teme sind in die­sem Zusam­men­hang auch Ansätze zur schnel­len Über­tra­gung von Sen­sor­da­ten und zur sen­sor­na­hen Daten(vor)verarbeitung gefragt. Die zeit­kri­ti­sche Nut­zung der Daten muss dabei ebenso berück­sich­tigt wer­den. Zur Erwei­te­rung der opti­schen Fähig­kei­ten kön­nen auch mul­ti­mo­dale Ansätze und Infor­ma­ti­ons­fu­sion ein­be­zo­gen wer­den, sofern dies einen Mehr­wert hin­sicht­lich der Infor­ma­ti­ons­qua­li­tät und der Ver­ar­bei­tungs­ge­schwin­dig­keit liefert.

Die geför­der­ten Ver­bund­pro­jekte sol­len ein­ge­bet­tet in die geschlos­sene Feed­back-Schleife Lösun­gen u. a. in fol­gen­den Berei­chen erarbeiten:

  • Daten­ef­fi­zi­ente opti­sche Sen­sor­sys­teme bis hin zu opti­schen Sen­so­rik­kon­zep­ten, die eine voll­stän­dige Bil­der­ken­nung und ‑ana­lyse erset­zen können
  • Com­pres­sed Sensing
  • Embedded Vision
  • Latenz­re­du­zierte inte­grierte Sys­teme mit enger Ver­zah­nung zwi­schen opti­schen und elek­tro­ni­schen Funktionsebenen
  • Elek­tro­nik und Algo­rith­mik für die (intel­li­gente) schnelle Signal­ver­ar­bei­tung sowohl auf der Sen­sor­ebene als auch nachgelagert
  • Ganz­heit­li­che Simu­la­tion zur Iden­ti­fi­ka­tion pro­ble­man­ge­pass­ter Lösungen
  • (mul­ti­mo­dale) Mul­ti­sen­sor­sys­teme und Informationsfusion
  • Hybride Sen­so­ren
  • Effi­zi­ente Sys­teme für die 2D/3D Mus­ter­er­ken­nung und die Ori­en­tie­rung im Raum
  • Auto­ma­ti­sierte Erfas­sung, Ver­ar­bei­tung und Inter­pre­ta­tion kom­ple­xer Sys­tem­zu­stände und dyna­mi­scher Vor­gänge und Anti­zi­pa­tion zukünf­ti­ger Veränderungen
  • Selbst­ler­nende Sys­teme zur kon­ti­nu­ier­li­chen Ver­bes­se­rung der Erken­nungs­ra­ten und Beschleu­ni­gung der Informationsgewinnung
  • Ener­gie­ef­fi­zi­ente Kon­zepte, die einen mobi­len und/oder aut­ar­ken Ein­satz der opti­schen Erfas­sung erlauben
  • Kom­pakte, mobile Kon­troll- und Inspek­ti­ons­sys­teme mit schnel­ler (Problem-)Erfassung und Informationsnutzung

Diese Auf­zäh­lung ist nicht abschlie­ßend, son­dern bei­spiel­haft zu ver­ste­hen. Cha­rak­te­ris­tisch für alle Vor­ha­ben soll sein, dass sie bestimmte Anwen­dun­gen in indus­tri­el­len oder gesell­schaft­li­chen Pro­zes­sen in den Mit­tel­punkt stel­len und von dort aus­ge­hend die Spe­zi­fi­ka­tio­nen für das pho­to­ni­sche Sys­tem und den rück­ge­kop­pel­ten Regel­kreis, sowie die zu lösen­den For­schungs- und Ent­wick­lungs-Pro­bleme ablei­ten. Die Eig­nung des gewähl­ten Lösungs­an­sat­zes ist zum Pro­jek­tende anhand einer kon­kre­ten Anwen­dung zu demonstrieren.

Denk­bare Anwen­dun­gen lie­gen in fol­gen­den Bereichen:

  • Indus­tri­elle Produktion
  • (Intra-)Logistik
  • Land­wirt­schaft
  • Labor- und Medizintechnik
  • Assis­tenz­sys­teme zur Unter­stüt­zung von Men­schen bei ihren Auf­ga­ben, von der Anla­gen­war­tung bis zum Ein­satz im OP
  • (teil-)autonom agie­rende Fahr­zeuge und Sys­teme wie kol­la­bo­ra­tive Roboter
  • Ver­kehrs­fluss­erfas­sung und ‑steue­rung
  • Anony­mi­sierte Per­so­nen­er­fas­sung, bei­spiels­weise zur Besu­cher­steue­rung oder zur Reak­tion auf Kundenaktivitäten

Auch diese Auf­zäh­lung ist nicht abschlie­ßend, son­dern bei­spiel­haft zu verstehen.

3  Zuwen­dungs­emp­fän­ger

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft sowie Hoch­schu­len und außer­uni­ver­si­täre For­schungs­ein­rich­tun­gen. Zum Zeit­punkt der Aus­zah­lung einer gewähr­ten Zuwen­dung wird das Vor­han­den­sein einer Betriebs­stätte oder Nie­der­las­sung (Unter­neh­men) bzw. einer sons­ti­gen Ein­rich­tung, die der nicht­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Zuwen­dungs­emp­fän­gers dient (Hoch­schule, For­schungs­ein­rich­tung und sons­tige Zuwen­dungs­emp­fän­ger, die nicht als Unter­neh­men zu betrach­ten sind) in Deutsch­land verlangt.

For­schungs­ein­rich­tun­gen, die von Bund und/oder Län­dern grund­fi­nan­ziert wer­den, kön­nen neben ihrer insti­tu­tio­nel­len För­de­rung nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Pro­jekt­för­de­rung für ihre zusätz­li­chen pro­jekt­be­ding­ten Aus­ga­ben bezie­hungs­weise Kos­ten bewil­ligt bekommen.

Zu den Bedin­gun­gen, wann staat­li­che Bei­hilfe vorliegt/nicht vor­liegt, und in wel­chem Umfang bei­hil­fe­frei geför­dert wer­den kann, siehe FuEuI-Uni­ons­rah­men.2

Kleine und mitt­lere Unter­neh­men oder „KMU“ im Sinne die­ser För­der­richt­li­nie sind Unter­neh­men, die die Voraus­setzungen der KMU-Defi­ni­tion der EU erfül­len.3 Der Antrag­stel­ler erklärt gegen­über der Bewil­li­gungs­be­hörde seine Ein­stu­fung gemäß Anhang I der AGVO im Rah­men des schrift­li­chen Antrags.

4  Beson­dere Zuwendungsvoraussetzungen

Geför­dert wer­den vor­wett­be­werb­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben, die gekenn­zeich­net sind durch ein hohes wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sches Risiko. För­de­rungs­wür­dig sind Vor­ha­ben von Unter­neh­men (ins­be­son­dere KMU) und Insti­tu­ten mit For­schungs- und Ent­wick­lungs­kom­pe­tenz bezo­gen auf die Ziele der Bekannt­ma­chung. Die Vor­ha­ben sol­len als Ver­bund­pro­jekte durch­ge­führt werden.

Die Part­ner eines Ver­bund­pro­jekts regeln ihre Zusam­men­ar­beit in einer schrift­li­chen Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung. Alle Ver­bund­part­ner, auch die, die For­schungs­ein­rich­tun­gen im Sinne von Arti­kel 2 (Num­mer 83) AGVO sind, stel­len sicher, dass im Rah­men des Ver­bunds keine indi­rek­ten (mit­tel­ba­ren) Bei­hil­fen an Unter­neh­men flie­ßen. Dazu sind die Bestim­mun­gen von Num­mer 2.2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens zu beach­ten. Vor der För­der­ent­schei­dung über ein Ver­bund­pro­jekt muss eine grund­sätz­li­che Über­ein­kunft über wei­tere vom BMBF vor­ge­ge­bene Kri­te­rien nach­ge­wie­sen wer­den (vgl. BMBF-Vor­druck Nr. 0110).4

Antrag­stel­ler sol­len sich, auch im eige­nen Inter­esse, mit dem EU-Rah­men­pro­gramm für For­schung und Inno­va­tion ver­traut machen und prü­fen, ob das beab­sich­tigte Vor­ha­ben spe­zi­fi­sche euro­päi­sche Kom­po­nen­ten auf­weist und damit eine aus­schließ­li­che oder ergän­zende EU-För­de­rung mög­lich ist. Das Ergeb­nis die­ser Prü­fung soll im Antrag auf natio­nale För­der­mit­tel kurz dar­ge­stellt werden.

5  Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwen­dun­gen wer­den im Wege der Pro­jekt­för­de­rung als nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss gewährt.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft und für Vor­ha­ben von For­schungs­ein­rich­tun­gen, die in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten5 fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten. Diese kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben (siehe Anlage) antei­lig finan­ziert wer­den. Nach BMBF-Grund­sät­zen wird eine ange­mes­sene Eigen­be­tei­li­gung der ent­ste­hen­den zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten vorausgesetzt.

Als ange­mes­sen gilt im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie, wenn die Eigen­be­tei­li­gung min­des­tens 50 % der ent­ste­hen­den zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten umfasst. Für KMU kann jedoch auch eine gerin­gere Eigen­be­tei­li­gung als ange­mes­sen bewer­tet wer­den (siehe Anlage).

Bei Start-ups mit noch gerin­ger Eigen­ka­pi­tal­kraft wird geprüft, ob eine För­de­rung der zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben (Abrech­nungs­art Aus­ga­ben – AZA) gebo­ten sein könnte.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Hoch­schu­len, For­schungs- und Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen und ver­gleich­bare Insti­tu­tio­nen, die nicht in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben (bei Helm­holtz-Zen­tren und der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten), die unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben indi­vi­du­ell bis zu 100 % geför­dert wer­den können.

Bei nicht­wirt­schaft­li­chen For­schungs­vor­ha­ben an Hoch­schu­len und Uni­ver­si­täts­kli­ni­ken wird zusätz­lich zu den durch das BMBF finan­zier­ten zuwen­dungs­fä­hi­gen Aus­ga­ben eine Pro­jekt­pau­schale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwen­dungs­fä­hi­gen Ausgaben/Kosten rich­ten sich nach den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF.

Es wird erwar­tet, dass sich Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft im Hin­blick auf die Umset­zungs­nähe ent­spre­chend ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit an den Auf­wen­dun­gen der Hoch­schu­len und öffent­lich finan­zier­ten For­schungs­ein­rich­tun­gen ange­mes­sen betei­li­gen, sofern Letz­tere als Ver­bund­part­ner mit­wir­ken. Als ange­mes­sen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Ver­bund eine Eigen­be­tei­li­gung der Ver­bund­part­ner in Höhe von min­des­tens 50 % an den Gesamt­kos­ten/-aus­ga­ben des Ver­bund­pro­jekts erreicht wird. Dies ist ent­spricht einer Ver­bund­för­der­quote von 50 %.

Im Ein­zel­fall kann auch eine ent­spre­chende Eigen­be­tei­li­gung von in Summe 40 % als ange­mes­sen bewer­tet wer­den, was dann einer Ver­bund­för­der­quote von 60 % ent­spricht. Dies gilt, wenn in Summe mehr als 30 % der Zuwen­dung an

  • KMU gemäß Anhang I der AGVO und
  • mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, die zwar die genann­ten KMU-Kri­te­rien nicht mehr erfül­len aber unter­halb der Schwell­werte von 1 000 Beschäf­tig­ten und 100 Mil­lio­nen Euro Umsatz bleiben,

gehen.

Bei der Berech­nung die­ser Ver­bund­för­der­quote von maxi­mal 50 % bzw. 60 % sind die in den Auf­wen­dun­gen von Hoch­schu­len ent­hal­te­nen Pro­jekt­pau­scha­len ein­zu­be­zie­hen. Auf­schläge für KMU sind hin­ge­gen nicht zu berück­sich­ti­gen; diese wer­den zusätz­lich gewährt.

Für die Fest­le­gung der jewei­li­gen zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und die Bemes­sung der jewei­li­gen För­der­quote sind die Vor­ga­ben der AGVO zu berück­sich­ti­gen (siehe Anlage).

6  Sons­tige Zuwendungsbestimmungen

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Kos­ten­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Kos­ten­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung an gewerb­li­che Unter­neh­men für For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben“ (NKBF 2017).

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Aus­ga­ben­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für ­Zuwen­dun­gen auf Aus­ga­ben­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung zur Pro­jekt­för­de­rung“ (NABF) sowie die „Beson­de­ren Neben­be­stim­mun­gen für den Abruf von Zuwen­dun­gen im mit­tel­ba­ren Abruf­ver­fah­ren im ­Geschäfts­be­reich des BMBF“ (BNBest-mit­tel­ba­rer Abruf-BMBF), sofern die Zuwen­dungs­mit­tel im soge­nann­ten ­Abruf­ver­fah­ren bereit­ge­stellt werden.

Zur Durch­füh­rung von Erfolgs­kon­trol­len im Sinne von Ver­wal­tungs­vor­schrift Num­mer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwen­dungs­emp­fän­ger ver­pflich­tet, die für die Erfolgs­kon­trolle not­wen­di­gen Daten dem BMBF oder den damit beauf­trag­ten Insti­tu­tio­nen zeit­nah zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Infor­ma­tio­nen wer­den aus­schließ­lich im Rah­men der ­Begleit­for­schung und der gege­be­nen­falls fol­gen­den Eva­lua­tion ver­wen­det, ver­trau­lich behan­delt und so anony­mi­siert ver­öf­fent­licht, dass ein Rück­schluss auf ein­zelne Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen nicht mög­lich ist.

Wenn der Zuwen­dungs­emp­fän­ger seine aus dem For­schungs­vor­ha­ben resul­tie­ren­den Ergeb­nisse als Bei­trag in einer wis­sen­schaft­li­chen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht, so soll dies so erfol­gen, dass der Öffent­lich­keit der unent­gelt­li­che elek­tro­ni­sche Zugriff (Open Access) auf den Bei­trag mög­lich ist. Dies kann dadurch erfol­gen, dass der Bei­trag in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich zugäng­li­chen elek­tro­ni­schen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht wird. Erscheint der Bei­trag zunächst nicht in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­li­chen Zeit­schrift, so soll der Bei­trag – gege­be­nen­falls nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist (Embar­go­frist) – der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­lich gemacht wer­den (Zweit­ver­öf­fent­li­chung). Im Fall der Zweit­ver­öf­fent­li­chung soll die Embar­go­frist zwölf Monate nicht über­schrei­ten. Das BMBF begrüßt aus­drück­lich die Open Access-Zweit­ver­öf­fent­li­chung von aus dem Vor­ha­ben resul­tie­ren­den wis­sen­schaft­li­chen Monographien.

7  Ver­fah­ren

7.1  Ein­schal­tung eines Pro­jekt­trä­gers, Antrags­un­ter­la­gen, sons­tige Unter­la­gen und Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antragssystems

Mit der Abwick­lung der För­der­maß­nahme hat das BMBF der­zeit fol­gen­den Pro­jekt­trä­ger beauftragt:

VDI Tech­no­lo­gie­zen­trum GmbH
– Pro­jekt­trä­ger Quantensysteme –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Kon­takt:

Dr. Jörg Overbeck
Tele­fon: +49 211/6214 569
E‑Mail: ed.idv@kcebrevo

Mar­tin Sellhorst
Tele­fon: +49 211/6214 579
E‑Mail: ed.idv@tsrohlles

Die VDI Tech­no­lo­gie­zen­trum GmbH ist außer­dem Ansprech­part­ner für alle Fra­gen zur Abwick­lung der För­der­maß­nahme. Wei­tere Infor­ma­tio­nen und Erläu­te­run­gen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Ände­run­gen erge­ben, wird dies im Bun­des­an­zei­ger oder in ande­rer geeig­ne­ter Weise bekannt gegeben.

Vor­dru­cke für För­der­an­träge, Richt­li­nien, Merk­blät­ter, Hin­weise und Neben­be­stim­mun­gen kön­nen unter der Inter­net­adresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=Formularschrank&formularschrank=bmbf

abge­ru­fen oder unmit­tel­bar beim oben ange­ge­be­nen Pro­jekt­trä­ger ange­for­dert werden.

Zur Erstel­lung von Pro­jekt­skiz­zen und förm­li­chen För­der­an­trä­gen ist das elek­tro­ni­sche Antrags­sys­tem „easy-Online“ zu nut­zen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2  Zwei­stu­fi­ges Antragsverfahren

Das Antrags­ver­fah­ren ist zwei­stu­fig angelegt.

7.2.1  Vor­lage und Aus­wahl von Projektskizzen

In der ers­ten Ver­fah­rens­stufe sind dem beauf­trag­ten Pro­jekt­trä­ger bis spä­tes­tens 30. Juni 2021 zunächst Pro­jekt­skiz­zen in schrift­li­cher und/oder elek­tro­ni­scher Form vorzulegen.

Bei Ver­bund­pro­jek­ten sind die Pro­jekt­skiz­zen in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.

Die Vor­la­ge­frist gilt nicht als Aus­schluss­frist. Pro­jekt­skiz­zen, die nach dem oben ange­ge­be­nen Zeit­punkt ein­ge­hen, kön­nen aber mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Die zur Pro­jekt­skizze gehö­rige Vor­ha­ben­be­schrei­bung ist gemäß fol­gen­der Glie­de­rung (Zif­fer 1 bis 8, ins­be­son­dere Zif­fer 6 und 7) zu erstel­len und sollte maxi­mal 20 DIN-A4-Sei­ten (ein­fa­cher Zei­len­ab­stand, Schrift­art Arial, Schrift­größe 11) umfassen:

1. Titel des Vor­ha­bens und Kennwort

2. Name und Anschrift des Antrag­stel­lers inklu­sive Tele­fon­num­mer und E‑Mail-Adresse

3. Ziele des Vorhabens

  • Moti­va­tion und Gesamt­ziel, Zusam­men­fas­sung des Projektvorschlags
  • wis­sen­schaft­li­che und tech­ni­sche Ziele des Vor­ha­bens, ange­strebte Innovationen

4. Stand der Wis­sen­schaft und Tech­nik sowie eigene Vor­ar­bei­ten zur Fra­ge­stel­lung des Vorhabens

  • Pro­blem­be­schrei­bung und Aus­gangs­si­tua­tion (Ver­gleich mit dem inter­na­tio­na­len Stand der Tech­nik, bestehende Schutz­rechte [eigene und Drit­ter] und Bewer­tung der Patent­lage im Hin­blick auf die Ver­wer­tung der Ergebnisse)
  • Neu­heit und Attrak­ti­vi­tät des Lösungs­an­sat­zes, Vor­teile gegen­über kon­kur­rie­ren­den Lösungsansätzen
  • Nut­zen für eine kon­krete Anwendung
  • bis­he­rige Arbei­ten der Part­ner mit Bezug zu den Zie­len die­ses Vorhabens

5. Kurz­dar­stel­lung der bean­tra­gen­den Unter­neh­men und Institute

  • Kern­ge­schäft, Mit­ar­bei­ter­zahl, Jahresumsatz
  • kon­krete Dar­le­gung des Marktzugangs
  • Dar­stel­lung der Kom­pe­ten­zen der Projektpartner

6. Arbeits­plan und Verbundstruktur

  • aus­führ­li­che Beschrei­bung der Arbei­ten ein­schließ­lich aller pro­jekt­re­le­van­ten wis­sen­schaft­li­chen und tech­ni­schen Pro­blem­stel­lun­gen sowie der Lösungsansätze
  • Defi­ni­tion erfolgs­kri­ti­scher Mei­len­steine; gege­be­nen­falls Zusam­men­ar­beit mit Dritten
  • Netz­plan: Arbeits­pa­kete und Mei­len­steine, auf­ge­tra­gen über der Zeit

7. Ver­wer­tungs­plan

  • wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Erfolgsaussichten
  • Größe des Ziel­markts, aktu­el­ler Markt­an­teil der Part­ner, mit­tel­fris­tig ange­streb­ter Markt­an­teil nach Projektende,
  • Kon­kur­renz­si­tua­tion
  • Abschät­zun­gen zu erwar­te­tem Umsatz­wachs­tum nach Ergebnisverwertung

8. Finan­zie­rungs­plan

Es wird drin­gend emp­foh­len, für die Erstel­lung der Vor­ha­ben­be­schrei­bung die unter dem nach­fol­gen­den Link bereit­ge­stellte kom­men­tierte Mus­ter­glie­de­rung zu verwenden:

https://www.photonikforschung.de/projekte/sensorik-und-analytik/foerdermassnahme/schnelle-optische-kontrolle.html

Es wird zudem emp­foh­len, vor der Ein­rei­chung der Pro­jekt­skiz­zen direkt mit dem Pro­jekt­trä­ger Kon­takt aufzunehmen.

Die ein­ge­gan­ge­nen Pro­jekt­skiz­zen wer­den nach fol­gen­den Kri­te­rien bewertet:

  • fach­li­cher Bezug zur Förderrichtlinie
  • Inno­va­ti­ons­höhe und Qua­li­tät des wis­sen­schaft­lich-tech­ni­schen Konzepts
  • tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Bedeu­tung, Hebel­wir­kung bzw. Schlüs­sel­cha­rak­ter der Innovation
  • Qua­li­tät des Pro­jekt­kon­sor­ti­ums, Ein­be­zie­hung der für eine erfolg­rei­che Umset­zung erfor­der­li­chen Part­ner, aktive Betei­li­gung von Unter­neh­men, Ein­be­zie­hung von KMU
  • Qua­li­tät und Belast­bar­keit des Ver­wer­tungs­kon­zepts, Markt­po­ten­zial, Voll­stän­dig­keit der Wertschöpfungskette

Das BMBF und der Pro­jekt­trä­ger behal­ten sich vor, sich bei der Bewer­tung der vor­ge­leg­ten Pro­jekt­skiz­zen durch eine unab­hän­gige Exper­ten­runde bera­ten zu lassen.

Ent­spre­chend der oben ange­ge­be­nen Kri­te­rien und deren Bewer­tung wer­den die für eine För­de­rung geeig­ne­ten Pro­jekt­ideen aus­ge­wählt. Das Aus­wahl­er­geb­nis wird den Inter­es­sen­ten (gege­be­nen­falls über den vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor) schrift­lich mitgeteilt.

Die im Rah­men die­ser Ver­fah­rens­stufe ein­ge­reichte Pro­jekt­skizze und even­tu­ell wei­tere vor­ge­legte Unter­la­gen wer­den nicht zurückgesendet.

7.2.2  Vor­lage förm­li­cher För­der­an­träge und Entscheidungsverfahren

In der zwei­ten Ver­fah­rens­stufe wer­den die Ver­fas­ser der posi­tiv bewer­te­ten Pro­jekt­skiz­zen auf­ge­for­dert, einen förm­li­chen För­der­an­trag vorzulegen.

Ein voll­stän­di­ger För­der­an­trag liegt nur vor, wenn min­des­tens die Anfor­de­run­gen nach Arti­kel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstel­lung der förm­li­chen För­der­an­träge ist die Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antrags­sys­tems „easy-Online“ (unter Beach­tung der in der Anlage genann­ten Anfor­de­run­gen) erfor­der­lich. (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Bei Ver­bund­pro­jek­ten sind die För­der­an­träge in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.

Hierzu sind von jedem Pro­jekt­part­ner ent­spre­chende AZK- bzw. AZA-For­mu­lare und eine voll­stän­dige Teil­vor­ha­ben­be­schrei­bung vor­zu­le­gen. In einer von allen Part­nern gemein­sam vor­zu­le­gen­den Gesamt­ver­bund­be­schrei­bung sind ins­be­son­dere über­grei­fende Aspekte der Zusam­men­ar­beit im Ver­bund darzustellen.

Die För­der­an­träge müs­sen für jedes Teil­vor­ha­ben neben den Antrags­for­mu­la­ren fol­gen­den Inhalt darstellen:

  • aus­führ­li­che Beschrei­bung der Arbei­ten des Teilvorhabens
  • aus­führ­li­cher Arbeits­plan mit der Angabe des Per­so­nal­auf­wands für jedes Arbeitspaket
  • Beschrei­bung eines Mei­len­steins zur Lauf­zeit­mitte mit nach­prüf­ba­ren Kriterien
  • detail­lier­ter Finanzierungsplan
  • aus­führ­li­che Dar­stel­lung zur Ver­wer­tung der Ergeb­nisse des Teilvorhabens

Zusätz­lich zur ers­ten Aus­wahl­stufe gel­ten fol­gende Bewertungskriterien:

  • Orga­ni­sa­tion der Zusam­men­ar­beit im Ver­bund, Projektmanagement
  • Inno­va­ti­ons­höhe des Teil­vor­ha­bens, Ange­mes­sen­heit der Beihilfeintensitäten
  • Ange­mes­sen­heit des Finan­zie­rungs­plans bzw. der Vor­kal­ku­la­tion jedes Teilvorhabens
  • Fest­le­gung quan­ti­ta­ti­ver Pro­jekt­ziele für jedes Teilvorhaben
  • kon­krete Ver­wer­tungs­pläne für jedes Teilvorhaben
  • Not­wen­dig­keit der Zuwendung

Ent­spre­chend der oben ange­ge­be­nen Kri­te­rien und Bewer­tung wird nach abschlie­ßen­der Antrags­prü­fung über eine För­de­rung entschieden.

7.3  Zu beach­tende Vorschriften

Für die Bewil­li­gung, Aus­zah­lung und Abrech­nung der Zuwen­dung sowie für den Nach­weis und die Prü­fung der Ver­wen­dung und die gege­be­nen­falls erfor­der­li­che Auf­he­bung des Zuwen­dungs­be­scheids und die Rück­for­de­rung der gewähr­ten Zuwen­dung gel­ten die §§ 48 bis 49a des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlas­se­nen All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, soweit nicht in die­ser För­der­richt­li­nie Abwei­chun­gen von den All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zuge­las­sen wor­den sind. Der Bun­des­rech­nungs­hof ist gemäß § 91 BHO zur Prü­fung berechtigt.

8  Gel­tungs­dauer

Diese För­der­richt­li­nie tritt am Tag ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger in Kraft. Die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ist bis zum Zeit­punkt des Aus­lau­fens sei­ner bei­hil­fe­recht­li­chen Grund­lage, der AGVO zuzüg­lich einer Anpas­sungs­pe­ri­ode von sechs Mona­ten, mit­hin bis zum 30. Juni 2024, befris­tet. Sollte die zeit­li­che Anwen­dung der AGVO ohne die Bei­hil­fe­re­ge­lung betref­fende rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen ver­län­gert wer­den, ver­län­gert sich die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ent­spre­chend, aber nicht über den 31. Dezem­ber 2027 hin­aus. Sollte die AGVO nicht ver­län­gert und durch eine neue AGVO ersetzt wer­den, oder soll­ten rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen der der­zei­ti­gen AGVO vor­ge­nom­men wer­den, wird eine den dann gel­ten­den Frei­stel­lungs­be­stim­mun­gen ent­spre­chende Nach­folge-För­der­richt­li­nie bis min­des­tens 31. Dezem­ber 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 7. April 2021

Bun­des­mi­nis­te­rium
für Bil­dung und Forschung

Im Auf­trag
Dr. Petra Wolff

Anlage

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die fol­gen­den bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben:

1  All­ge­meine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Recht­mä­ßig­keit der Bei­hilfe ist nur dann gege­ben, wenn im Ein­klang mit Arti­kel 3 AGVO alle Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Bei­hil­fen gel­ten­den Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels III erfüllt sind. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass gemäß der Recht­spre­chung der Euro­päi­schen Gerichte die natio­na­len ­Gerichte ver­pflich­tet sind, eine Rück­for­de­rung anzu­ord­nen, wenn staat­li­che Bei­hil­fen unrecht­mä­ßig gewährt wurden.

Staat­li­che Bei­hil­fen auf Grund­lage der AGVO wer­den nicht gewährt, wenn ein Aus­schluss­grund nach Arti­kel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gege­ben ist. Dies gilt ins­be­son­dere, wenn das Unter­neh­men einer Rück­for­de­rungs­an­ord­nung auf­grund eines frü­he­ren Beschlus­ses der Kom­mis­sion zur Fest­stel­lung der Unzu­läs­sig­keit einer Bei­hilfe und ihrer Unver­ein­bar­keit mit dem Bin­nen­markt nicht nach­ge­kom­men ist.

Glei­ches gilt für eine Bei­hil­fen­ge­wäh­rung an Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten gemäß der Defi­ni­tion nach Arti­kel 2 Absatz 18 AGVO. Aus­ge­nom­men von die­sem Ver­bot sind allein Unter­neh­men, die sich am 31. Dezem­ber 2019 nicht bereits in Schwie­rig­kei­ten befan­den, aber im Zeit­raum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten wur­den bzw. wer­den nach Arti­kel 1 Absatz 4 Buch­stabe a AGVO.

Diese Bekannt­ma­chung gilt nur im Zusam­men­hang mit Bei­hil­fen die einen Anreiz­ef­fekt nach Arti­kel 6 AGVO haben. Der in die­sem Zusam­men­hang erfor­der­li­che Bei­hil­fe­an­trag muss min­des­tens die fol­gen­den Anga­ben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschrei­bung des Vor­ha­bens mit Angabe des Beginns und des Abschlus­ses, Stand­ort des Vorhabens,
  3. die Kos­ten des Vor­ha­bens, sowie
  4. die Art der Bei­hilfe (z. B. Zuschuss, Kre­dit, Garan­tie, rück­zahl­ba­rer Vor­schuss oder Kapi­tal­zu­füh­rung) und Höhe der für das Vor­ha­ben benö­tig­ten öffent­li­chen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine För­de­rung im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erklärt sich der Antrag­stel­ler bereit:

  • Zur Mit­wir­kung bei der Ein­hal­tung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben.
  • Zur Vor­lage von ange­for­der­ten Anga­ben und/oder Bele­gen zum Nach­weis der Boni­tät und der bei­hil­fe­recht­li­chen Konformität.
  • Zur Mit­wir­kung im Fall von Ver­fah­ren (bei) der Euro­päi­schen Kom­mis­sion.6

Der Zuwen­dungs­emp­fän­ger ist wei­ter damit ein­ver­stan­den, dass:

  • Das BMBF alle Unter­la­gen über gewährte Bei­hil­fen, die die Ein­hal­tung der vor­lie­gend genann­ten Vor­aus­set­zun­gen bele­gen, für zehn Jahre nach Gewäh­rung der Bei­hilfe auf­be­wahrt und der Euro­päi­schen Kom­mis­sion auf Ver­lan­gen aushändigt.
  • Das BMBF Bei­hil­fen über 500 000 Euro auf der Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion ver­öf­fent­licht.7

Im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erfolgt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen in Form von Zuschüs­sen gemäß Arti­kel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen für wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten in nach­ge­nann­ten Berei­chen auf fol­gende Maximalbeträge

  • 40 Mil­lio­nen Euro pro Vor­ha­ben für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe i AGVO)
  • 20 Mil­lio­nen Euro pro Vor­ha­ben für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe ii AGVO)
  • 15 Mil­lio­nen Euro pro Vor­ha­ben für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe iii AGVO)

Bei der Prü­fung, ob diese Maxi­mal­be­träge (Anmel­de­schwel­len) ein­ge­hal­ten sind, sind die Kumu­lie­rungs­re­geln nach Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Maxi­mal­be­träge dür­fen nicht durch eine künst­li­che Auf­spal­tung von inhalt­lich zusam­men­hän­gen­den Vor­ha­ben umgan­gen wer­den. Die Teil­ge­neh­mi­gung bis zur Anmel­de­schwelle einer noti­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Bei­hilfe ist nicht zulässig.

2  Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die nach­fol­gen­den Vor­ga­ben der AGVO, ins­be­son­dere bezüg­lich bei­hil­fe­fä­hi­ger Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten. Dabei geben die nach­fol­gend genann­ten bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten den maxi­ma­len Rah­men vor, inner­halb des­sen die Gewäh­rung von zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und För­der­quo­ten für Vor­ha­ben mit wirt­schaft­li­cher Tätig­keit erfol­gen kann.

Arti­kel 25 AGVO – Bei­hil­fen für For­schungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geför­derte Teil des For­schungs­vor­ha­bens ist voll­stän­dig einer oder meh­re­rer der fol­gen­den Kate­go­rien zuzuordnen:

  • Grund­la­gen­for­schung
  • indus­tri­elle Forschung
  • expe­ri­men­telle Entwicklung

(vgl. Arti­kel 25 Absatz 2 AGVO; Begriff­lich­kei­ten gemäß Arti­kel 2 Num­mer 84 ff. AGVO)

Zur Ein­ord­nung von For­schungs­ar­bei­ten in die Kate­go­rien der Grund­la­gen­for­schung, indus­tri­el­len For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung wird auf die ein­schlä­gi­gen Hin­weise in Rand­num­mer 75 und Fuß­note 2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens verwiesen.

Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten des jewei­li­gen For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­bens sind den rele­van­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­ka­te­go­rien zuzuordnen.

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind

  1. Per­so­nal­kos­ten: Kos­ten für For­scher, Tech­ni­ker und sons­ti­ges Per­so­nal, soweit diese für das Vor­ha­ben ein­ge­setzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe a AGVO);
  2. Kos­ten für Instru­mente und Aus­rüs­tung, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Wenn diese Instru­mente und Aus­rüs­tun­gen nicht wäh­rend der gesam­ten Lebens­dauer für das Vor­ha­ben ver­wen­det wer­den, gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe b AGVO);
  3. Kos­ten für Gebäude und Grund­stü­cke, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Bei Gebäu­den gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig. Bei Grund­stü­cken sind die Kos­ten des wirt­schaft­li­chen Über­gangs oder die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kapi­tal­kos­ten bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe c AGVO);
  4. Kos­ten für Auf­trags­for­schung, Wis­sen und für unter Ein­hal­tung des Arm’s‑length-Prinzips von Drit­ten direkt oder in Lizenz erwor­bene Patente sowie Kos­ten für Bera­tung und gleich­wer­tige Dienst­leis­tun­gen die aus­schließ­lich für das Vor­ha­ben genutzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe d AGVO).

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät pro Bei­hil­fe­emp­fän­ger darf fol­gende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe a AGVO)
  • 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe b AGVO)
  • 25 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe c AGVO)

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten für indus­tri­elle For­schung und expe­ri­men­telle Ent­wick­lung kön­nen auf maxi­mal 80 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten erhöht wer­den, sofern die in Arti­kel 25 Absatz 6 AGVO genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • um 10 Pro­zent­punkte bei mitt­le­ren Unter­neh­men und um 20 Pro­zent­punkte bei klei­nen Unternehmen;
  • um 15 Pro­zent­punkte, wenn eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist:

a) das Vor­ha­ben beinhal­tet die wirk­same Zusammenarbeit

  • zwi­schen Unter­neh­men, von denen min­des­tens eines ein KMU ist, oder wird in min­des­tens zwei Mit­glied­staa­ten oder einem Mit­glied­staat und einer Ver­trags­par­tei des EWR-Abkom­mens durch­ge­führt, wobei kein ein­zel­nes Unter­neh­men mehr als 70 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestrei­tet, oder
  • zwi­schen einem Unter­neh­men und einer oder meh­re­ren Ein­rich­tun­gen für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung die min­des­tens 10 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten tra­gen und das Recht haben, ihre eige­nen For­schungs­er­geb­nisse zu veröffentlichen;

b) die Ergeb­nisse des Vor­ha­bens fin­den durch Kon­fe­ren­zen, Ver­öf­fent­li­chung, Open Access-Repo­si­to­rien oder durch gebüh­ren­freie Soft­ware bezie­hungs­weise Open Source-Soft­ware weite Verbreitung.

Arti­kel 28 AGVO – Inno­va­ti­ons­bei­hil­fen für KMU

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind

  1. Kos­ten für die Erlan­gung, die Vali­die­rung und Ver­tei­di­gung von Paten­ten und ande­ren imma­te­ri­el­len Vermögenswerten;
  2. Kos­ten für die Abord­nung hoch­qua­li­fi­zier­ten Per­so­nals einer Ein­rich­tung für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung oder eines gro­ßen Unter­neh­mens für Tätig­kei­ten im Bereich For­schung, Ent­wick­lung oder Inno­va­tion in einer neu geschaf­fe­nen Funk­tion inner­halb des begüns­tig­ten KMU, wodurch jedoch kein ande­res Per­so­nal ersetzt wird;
  3. Kos­ten für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienstleistungen.

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät darf 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht überschreiten.

In dem beson­de­ren Fall von Bei­hil­fen für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienst­leis­tun­gen kann die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät auf bis zu 100 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten erhöht wer­den, sofern der Gesamt­be­trag der Bei­hilfe für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienst­leis­tun­gen inner­halb von drei Jah­ren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unter­neh­men beträgt.

Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten sind gemäß Arti­kel 7 Absatz 1 AGVO durch schrift­li­che Unter­la­gen zu bele­gen, die klar, spe­zi­fisch und aktu­ell sein müssen.

Für die Berech­nung der Bei­hilf­e­in­ten­si­tät und der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten wer­den die Beträge vor Abzug von Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben herangezogen.

3  Kumu­lie­rung

Bei der Ein­hal­tung der maxi­mal zuläs­si­gen Bei­hilf­e­in­ten­si­tät sind ins­be­son­dere auch die Kumu­lie­rungs­re­geln in ­Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Kumu­lie­rung von meh­re­ren Bei­hil­fen für die­sel­ben för­der­fä­hi­gen Kosten/Ausgaben ist nur im Rah­men der fol­gen­den Rege­lun­gen bzw. Aus­nah­men gestattet:

Wer­den Uni­ons­mit­tel, die von Stel­len der Union zen­tral ver­wal­tet wer­den und nicht direkt oder indi­rekt der Kon­trolle der Mit­glied­staa­ten unter­ste­hen und des­halb keine staat­li­chen Bei­hil­fen dar­stel­len, mit staat­li­chen Bei­hil­fen (dazu zäh­len unter ande­rem auch Mit­tel aus den Euro­päi­schen Struk­tur- und Inves­ti­ti­ons­fonds) kom­bi­niert, so wer­den bei der Fest­stel­lung, ob die Anmel­de­schwel­len und Bei­hil­fe­höchst­in­ten­si­tä­ten oder ‑beträge ein­ge­hal­ten sind, nur die staat­li­chen Bei­hil­fen berück­sich­tigt, sofern der Gesamt­be­trag der für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten gewähr­ten öffent­li­chen Mit­tel (ein­schließ­lich zen­tral ver­wal­tete Uni­ons­mit­tel) den in den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts fest­ge­leg­ten güns­tigs­ten Finan­zie­rungs­satz nicht überschreitet.

Nach der AGVO frei­ge­stellte Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestim­men las­sen, kön­nen kumu­liert wer­den mit

  1. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, sofern diese Maß­nah­men unter­schied­li­che bestimm­bare bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten betreffen;
  2. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen für die­sel­ben, sich teil­weise oder voll­stän­dig über­schnei­den­den bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten, jedoch nur, wenn durch diese Kumu­lie­rung die höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hilf­e­in­ten­si­tät bzw. der höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hil­fe­be­trag nicht über­schrit­ten wird.

Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht bestim­men las­sen, kön­nen mit ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten auch nicht bestim­men las­sen, kumu­liert wer­den, und zwar bis zu der für den jewei­li­gen Sach­ver­halt ein­schlä­gi­gen Ober­grenze für die Gesamt­fi­nan­zie­rung, die im Ein­zel­fall in der AGVO oder in einem Beschluss der Euro­päi­schen Kom­mis­sion fest­ge­legt ist.

Nach der AGVO frei­ge­stellte staat­li­che Bei­hil­fen dür­fen nicht mit De-mini­mis-Bei­hil­fen für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten kumu­liert wer­den, wenn durch diese Kumu­lie­rung die in Kapi­tel III AGVO fest­ge­leg­ten Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten oder Bei­hil­fe­höchst­be­träge über­schrit­ten werden.

1 – Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­mis­sion vom 17. Juni 2014 zur Fest­stel­lung der Ver­ein­bar­keit bestimm­ter Grup­pen von Bei­hil­fen mit dem Bin­nen­markt in Anwen­dung der Arti­kel 107 und 108 AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fas­sung der Ver­ord­nung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Ver­ord­nung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1407/2013 hin­sicht­lich ihrer Ver­län­ge­rung und zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 hin­sicht­lich ihrer Ver­län­ge­rung und rele­van­ter Anpas­sun­gen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 – Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fas­sung der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), ins­be­son­dere Abschnitt 2.

3 – Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Emp­feh­lung der Kom­mis­sion vom 6. Mai 2003 betref­fend die Defi­ni­tion der Kleinst­un­ter­neh­men sowie der klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men, bekannt gege­ben unter Akten­zei­chen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

4https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF All­ge­meine Vor­dru­cke und Vor­la­gen für Berichte.

5 – Zur Defi­ni­tion der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit siehe Hin­weise in Num­mer 2 der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion zum Bei­hil­fe­be­griff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Num­mer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

6 – Bei­spiels­weise im Rah­men einer Ein­zel­fall­prü­fung nach Arti­kel 12 AGVO durch die Euro­päi­sche Kommission.

7 – (Die Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de auf­ge­ru­fen wer­den). Maß­geb­lich für diese Ver­öf­fent­li­chung sind die nach Anhang III der Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­mis­sion vom 17. Juni 2014 gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen. Hierzu zäh­len unter ande­rem der Name oder die Firma des Bei­hil­fen­emp­fän­gers und die Höhe der Beihilfe.

 

BMBF – Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und Forschung

Refe­rat Presse; Soziale Medien; Internet
Kapelle-Ufer 1
D‑10117 Berlin

Tele­fon: (030) 18 57 – 50 50
Fax: (030) 18 57 – 55 51
E‑Mail: ed.dnub.fbmb@noitamrofni
Web: https://www.bmbf.de/