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Richt­li­nie zur För­de­rung von Pro­jek­ten zum Thema »Quan­ten­com­pu­ter-Demons­tra­ti­ons­auf­bau­ten«, Bun­des­an­zei­ger vom 07.05.2021

1  För­der­ziel, Zuwen­dungs­zweck, Rechtsgrundlage

Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und For­schung (BMBF) beab­sich­tigt, das The­men­feld „Quan­ten­com­pu­ter-Demons­tra­ti­ons­auf­bau­ten“ auf der Grund­lage des Pro­gramms „Quan­ten­tech­no­lo­gien – von den Grund­la­gen zum Markt“ (www.quantentechnologien.de) zu för­dern. Das BMBF leis­tet damit einen Bei­trag zur Umset­zung der High­tech-Stra­te­gie der Bundesregierung.

Quan­ten­com­pu­ter (QC) ver­spre­chen zukünf­tig Pro­bleme zu lösen, die für klas­si­sche Rech­ner uner­reich­bar sind. Sei es bei der Ent­wick­lung neuer Werk­stoffe, der Bat­te­rie­zel­len­ent­wick­lung, dem Design neuer Phar­ma­zeu­tika oder auch der Opti­mie­rung kom­ple­xer logis­ti­scher Sys­teme. Der­zeit sind noch keine Quan­ten­com­pu­ter in pra­xis­taug­li­cher Aus­bau­stufe ver­wirk­licht wor­den. Die mit die­ser Auf­gabe ver­bun­de­nen wis­sen­schaft­lich-tech­ni­schen Pro­blem­stel­lun­gen sind beträcht­lich, und mit deren kurz­fris­ti­ger Lösung ist nicht zu rech­nen. Den­noch sind bereits die weni­gen welt­weit ver­füg­ba­ren expe­ri­men­tel­len Auf­bau­ten für künf­tige Anwen­der von hohem Inter­esse. Auf­grund der im Ver­gleich zu klas­si­schen Com­pu­ter­sys­te­men deut­lich ver­schie­de­nen Funk­ti­ons­weise ist eine früh­zei­tige Befas­sung mit den infor­ma­ti­ons­tech­ni­schen Eigen­hei­ten eines Quan­ten­com­pu­ters für künf­tige Nut­zer uner­läss­lich. Dem­zu­folge ist das Inter­esse am Zugriff auf die am wei­tes­ten ent­wi­ckel­ten Sys­teme, die sich über­wie­gend außer­halb Euro­pas befin­den, sehr hoch. Die damit ver­bun­de­nen Kos­ten sind jedoch beträcht­lich und der Zugriff ist mit Ein­schrän­kun­gen verbunden.

Um dem gro­ßen Inter­es­sen­ten- und poten­zi­el­len Nut­zer­kreis am Stand­ort Deutsch­land eine erheb­li­che Ver­bes­se­rung die­ser Rah­men­be­din­gun­gen zu bie­ten, soll in einer ers­ten Phase der zügige Auf­bau eige­ner Demons­tra­ti­ons- und Test­an­la­gen unter­stützt wer­den. Diese Sys­teme sol­len mög­lichst ein­fa­che Zugangs­mög­lich­kei­ten bereit­stel­len, die es den Anwen­dern erlau­ben, umfas­sende Tests mit und an den Gerä­ten vorzunehmen.

Das BMBF beab­sich­tigt mit die­ser Maß­nahme, die Unab­hän­gig­keit von der viel­fach mit Restrik­tio­nen ver­bun­de­nen Nut­zung der weni­gen außer­eu­ro­päi­schen Anbie­ter sicher­zu­stel­len und damit die Vor­aus­set­zun­gen für Spit­zen­for­schung auf dem Gebiet des Quan­ten­com­pu­tings in Deutsch­land und Europa und lang­fris­tig Tech­no­lo­gie­sou­ve­rä­ni­tät zu gewähr­leis­ten. Dazu soll mit der För­de­rung die Basis für fokus­sierte Struk­tu­ren in einem leis­tungs­fä­hi­gen Öko­sys­tem zur Ent­wick­lung und Nut­zung inter­na­tio­nal wett­be­werbs­fä­hi­ger Quan­ten­com­pu­ter-Sys­teme geschaf­fen werden.

1.1  För­der­ziel und Zuwendungszweck

Deutsch­land ver­fügt über her­vor­ra­gende wis­sen­schaft­li­che Kom­pe­ten­zen sowie eine Fülle an poten­zi­el­len Nut­zern des Quan­ten­com­pu­ting; es gibt aber heute kei­nen ein­zel­nen Akteur, der die Ent­wick­lung eines Quan­ten­com­pu­ter-Sys­tems über­neh­men könnte. Die Kom­pe­ten­zen sind ver­teilt und es sind Lücken in der ska­lier­ba­ren Hardware­entwicklung, der Sys­tem­in­te­gra­tion und der Gene­rie­rung geis­ti­gen Eigen­tums (Intellec­tual Pro­perty – IP) zu erken­nen. Hier gilt es, das Know-how für aus­ge­wählte Tech­no­lo­gie­platt­for­men fokus­siert vor­an­zu­trei­ben und den schnellst­mög­li­chen Auf­bau und Betrieb von wett­be­werbs­fä­hi­gen Quan­ten­com­pu­ter-Sys­te­men in Deutsch­land zu unterstützen.

Die erste Gene­ra­tion der Quan­ten­com­pu­ter wird als NISQ-com­pu­ter (noisy inter­me­diate-scale quan­tum com­pu­ter) bezeich­net und bil­det die aktu­elle Grund­lage sowohl für hard­ware­nahe Arbei­ten zur Quan­ten­in­for­ma­tik als auch die wei­tere Ent­wick­lung der Quan­ten­com­pu­ter. Ihr Wert besteht unter ande­rem darin, die künf­ti­gen Nut­zer mit tech­ni­schen Eigen­hei­ten eines rea­len Quan­ten­com­pu­ters ver­traut zu machen, die von den abs­trak­ten theo­re­ti­schen Funk­ti­ons­mo­del­len teils erheb­lich abwei­chen. Eine wesent­li­che Her­aus­for­de­rung beim prak­ti­schen Quan­ten­com­pu­ting besteht darin, so früh wie mög­lich einen in sei­nen Mög­lich­kei­ten noch stark ein­ge­schränk­ten Quan­ten­com­pu­ter so ein­zu­set­zen, dass Vor­teile gegen­über klas­si­scher Hard­ware opti­mal für damit kom­pa­ti­ble Anwen­dun­gen genutzt wer­den können.

Die genaue Kennt­nis der sys­tem­spe­zi­fi­schen Feh­ler­quel­len und der tech­ni­schen Beson­der­hei­ten der ers­ten Gene­ration von Quan­ten­com­pu­tern ermög­licht bedeu­tende Vor­teile bei der Ver­wen­dung sol­cher Geräte. Daher ist es ­essen­ti­ell, ein mög­lichst tie­fes Ver­ständ­nis die­ser Sys­teme zu erlan­gen und früh­zei­tig umfang­rei­che Tests, spe­zi­ell im Hin­blick auf die jewei­lige kon­krete Anwen­dung, durch­füh­ren zu kön­nen. Die­ses Vor­ge­hen ist die Basis dafür, Schutz­rechte zu sichern und inter­na­tio­nal eine Spit­zen­po­si­tion zu erreichen.

För­der­ziel:

Das BMBF beab­sich­tigt, den Auf­bau von Demons­tra­ti­ons-Quan­ten­com­pu­tern in Deutsch­land zu för­dern. Ziel ist es, inner­halb von fünf Jah­ren einen wett­be­werbs­fä­hi­gen deut­schen Quan­ten­com­pu­ter mit min­des­tens 100 indi­vi­du­ell ansteu­er­ba­ren Qubits zu schaf­fen – ska­lier­bar auf min­des­tens 500 Qubits. Dazu sol­len die viel­ver­spre­chends­ten tech­nologischen Ansätze ver­folgt wer­den. Die Sys­teme sol­len auf ein­hei­mi­schen bzw. euro­päi­schen For­schungs­er­geb­nis­sen auf­bauen und den Anwen­dern umfas­send zugäng­lich gemacht wer­den, bei­spiel­weise durch ent­spre­chende Anbin­dung an eine Cloud. Die Arbei­ten sol­len den Grund­stein dafür legen, dass in zehn bis fünf­zehn Jah­ren ein feh­ler­kor­ri­gier­tes Sys­tem zur Lösung einer uni­ver­sel­len Klasse an Pro­ble­men zur Ver­fü­gung steht, um damit einen brei­ten Nut­zen für Wirt­schaft und Gesell­schaft zu erzielen.

Zuwen­dungs­zweck:

Die Demons­tra­ti­ons-Quan­ten­com­pu­ter sol­len von Ver­bün­den unter Ein­be­zie­hung aller für den voll­stän­di­gen Sys­tem­auf­bau erfor­der­li­chen wirt­schaft­li­chen und wis­sen­schaft­li­chen Kom­pe­tenz­trä­ger erforscht und ent­wi­ckelt wer­den. Der Pro­jekt­er­folg – sowohl hin­sicht­lich der tech­ni­schen Ergeb­nisse als auch in Bezug auf den kon­kre­ten Nut­zen für An­wender – und die Effek­ti­vi­tät der kom­mer­zi­el­len Ver­wer­tung der Pro­jekt­er­geb­nisse bil­den die Grund­lage und sind Aus­wahl­kri­te­rium für nach­fol­gende För­der­maß­nah­men mit dem mit­tel- und lang­fris­ti­gen Ziel der Ein­rich­tung von Quan­ten­com­pu­ting-Zen­tren, die über voll ein­satz­fä­hige und klas­si­schen Sys­te­men über­le­gene Quan­ten­com­pu­ter verfügen.

Um, über die wis­sen­schaft­lich-tech­ni­schen Arbei­ten hin­aus, den Auf­bau leis­tungs­fä­hi­ger Struk­tu­ren zu gewähr­leis­ten, sol­len Fokus­ver­bünde Kon­zepte für die Gene­rie­rung von IP, für den Tech­no­lo­gie­trans­fer zu Indus­trie­part­nern, für die Aus­grün­dung bzw. Ein­bin­dung von Start-ups sowie die Koope­ra­tion mit poten­zi­el­len Anwen­dern aus Wirt­schaft und Wis­sen­schaft erar­bei­ten. Wesent­li­che Aspekte dabei sind der sou­ve­räne Zugang zu kri­ti­schen Kom­po­nen­ten, ge­gebenenfalls in Koope­ra­tion mit euro­päi­schen Part­nern, sowie die Per­spek­tive einer indus­tri­el­len Systemintegration.

Geför­dert wer­den koope­ra­tive, vor­wett­be­werb­li­che Ver­bund­pro­jekte, die den Auf­bau eines Demons­tra­ti­ons-Quan­ten­com­pu­ters nach dem jeweils aktu­el­len Stand der For­schung zum Ziel haben. Idea­ler­weise bet­tet sich die­ser Auf­bau in ein bestehen­des IT-For­schungs­um­feld ein und unter­stützt die Koope­ra­tion und Bün­de­lung der Kom­pe­ten­zen aus Quan­ten-Hard­ware und ‑Soft­ware. Kenn­zei­chen der Pro­jekte sind ein hohes Risiko und eine beson­dere Kom­ple­xi­tät der For­schungs­auf­gabe. Für eine Lösung sind in der Regel ein inter- und mul­ti­dis­zi­pli­nä­res Vor­ge­hen und eine enge Zusam­men­ar­beit von Unter­neh­men und For­schungs­ein­rich­tun­gen erforderlich.

Da Inno­va­tions- und Beschäf­ti­gungs­im­pulse gerade auch von Unter­neh­mens­grün­dun­gen aus­ge­hen, sind sol­che Grün­dun­gen im Anschluss an die Pro­jekt­för­de­rung des BMBF erwünscht. Der High­tech-Grün­der­fonds der Bun­des­re­gie­rung bie­tet hierzu Unter­stüt­zung an. Wei­tere Infor­ma­tio­nen fin­den sich unter https://www.high-tech-gruenderfonds.de.

Die Ergeb­nisse des geför­der­ten Vor­ha­bens dür­fen nur in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land oder dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum und der Schweiz genutzt werden.

1.2  Rechts­grund­la­gen

Der Bund gewährt die Zuwen­dun­gen nach Maß­gabe die­ser För­der­richt­li­nie, der §§ 23 und 44 der Bun­des­haus­halts­ord­nung (BHO) und den dazu erlas­se­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten sowie der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewäh­rung der Zuwen­dung besteht nicht. Viel­mehr ent­schei­det die Bewil­li­gungs­be­hörde auf­grund ihres pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens im Rah­men der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel.

Nach die­ser För­der­richt­li­nie wer­den staat­li­che Bei­hil­fen auf der Grund­lage von Arti­kel 25 Absatz 2 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) der EU-Kom­mis­sion gewährt.1 Die För­de­rung erfolgt unter Beach­tung der in Kapi­tel I AGVO fest­ge­leg­ten Gemein­sa­men Bestim­mun­gen, ins­be­son­dere unter Berück­sich­ti­gung der in Arti­kel 2 der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Begriffs­be­stim­mun­gen (vgl. hierzu die Anlage zu bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben für die För­der­richt­li­nie). Inno­va­ti­ons­bei­hil­fen für KMU kön­nen gemäß Arti­kel 28 AGVO gewährt wer­den (siehe Anlage).

2  Gegen­stand der Förderung

Gegen­stand der För­de­rung sind risi­ko­rei­che, vor­wett­be­werb­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben mit dem Ziel der Rea­li­sie­rung eines Demons­tra­ti­ons-Quan­ten­com­pu­ters vom Typ eines NISQ ers­ter Gene­ra­tion, wobei die Berück­sich­ti­gung von Resul­ta­ten aus den par­al­lel geför­der­ten Ver­bund­pro­jek­ten der För­der­richt­li­nie „Quan­ten­pro­zes­so­ren und Tech­no­lo­gien für Quan­ten­com­pu­ter“ mög­lich und wün­schens­wert ist.

Die För­de­rung ist tech­no­lo­gie­of­fen aus­ge­stal­tet. Adres­siert wer­den alle Tech­no­lo­gie­an­sätze, wel­che die fol­gen­den Kri­te­rien erfüllen.

Ein Pro­jekt­vor­schlag muss klare tech­no­lo­gi­sche Ziele ver­fol­gen. Der Demons­tra­tor soll zum Pro­jek­tende min­des­tens fol­gende Eigen­schaf­ten aufweisen:

  • 24 voll funk­ti­ons­fä­hige Qubits
  • Durch­gän­gige Ein-Qubit Gat­ter-Fide­li­tät von 99,9 %
  • Durch­gän­gige Zwei-Qubit Gat­ter-Fide­li­tät von 99,5 %
  • Aus­lese-Fide­li­tät für alle Qubits von min­des­tens 95 %
  • Volle Par­al­le­li­sier­bar­keit der Zwei-Qubit-Gat­ter­ope­ra­tio­nen über den gesam­ten Prozessor
  • Aus­rei­chende Sys­tem­sta­bi­li­tät über die Gat­ter-Ope­ra­ti­ons­zy­klen oder gege­be­nen­falls schnelle Reka­li­bra­tion nach jedem Zyklus

Rein ana­log auf­ge­baute Sys­teme, bei­spiels­weise auf Basis gefan­ge­ner neu­tra­ler Atome, haben ver­gleich­bare Eigen­schaf­ten zu demons­trie­ren. Wo die direkte Über­tra­gung der Para­me­ter nicht mög­lich ist, sind im Zuge der Vor­lage einer Pro­jekt­skizze alter­na­tive quan­ti­ta­tive Anga­ben bei­zu­brin­gen, die eine zu gat­ter­ba­sier­ten Sys­te­men ver­gleich­bare Bewer­tung der Anwend­bar­keit erlau­ben und auf deren Grund­lage geeig­nete quan­ti­ta­tive Ziel­pa­ra­me­ter for­mu­liert werden.

Der Demons­tra­ti­ons-Quan­ten­com­pu­ter soll in einer Weise an eine Cloud ange­bun­den sein, die einen umfas­sen­den Zugriff für Anwen­der sowie die Mög­lich­keit eines hybri­den High-Per­for­mance-Com­pu­tin­g/­Quan­ten­com­pu­ting (HPC/QC) Betriebs vorsieht.

Nach der hal­ben Pro­jekt­lauf­zeit (2,5 Jahre) sol­len min­des­tens fol­gende Mei­len­steine erreicht werden:

  • Acht voll funk­ti­ons­fä­hige Qubits mit durch­gän­gi­ger Zwei-Qubit Gat­ter-Fide­li­tät von 99 %,
  • Zur hal­ben Pro­jekt­lauf­zeit soll außer­dem ein Anwen­der-Fern­zu­griff zu geeig­ne­ten Nut­zungs­zei­ten ver­füg­bar sein, jedoch nicht not­wen­dig ein HPC/QC-Hybrid-Modus.

Der Auf­bau von Pilot-Fer­ti­gungs­li­nien für Quan­ten­pro­zes­so­ren ist aus­drück­lich erwünscht. In die­sem Rah­men ist ins­be­son­dere eine ver­bes­serte litho­gra­fi­sche Pro­zess­tech­no­lo­gie für die Her­stel­lung von Qubit-Quan­ten­schalt­krei­sen Gegen­stand der För­de­rung. Zudem besteht die Mög­lich­keit eines For­schungs­kaufs ers­ter in Deutsch­land bzw. inner­halb der Euro­päi­schen Union indus­tri­ell ver­füg­ba­rer Quan­ten­com­pu­ter zum Zwe­cke der Erfor­schung und gemein­samen Wei­ter­ent­wick­lung der zugrunde lie­gen­den Technologien.

Sollte für die Ent­wick­lung der Hard­ware – bei­spiels­weise im Bereich der Quan­ten­si­mu­la­tion bzw. der Quan­ten­pro­zes­so­ren für spe­zi­fi­sche Auf­ga­ben­stel­lun­gen – eine enge Ver­knüp­fung mit Algo­rith­men und Use Cases erfor­der­lich sein, so kön­nen über Firmware/Betriebssystem hin­aus auch Arbei­ten zu Soft­ware, Werk­zeu­gen und Anwen­dun­gen geför­dert werden.

Über die wis­sen­schaft­lich-tech­ni­schen Arbei­ten zur Rea­li­sie­rung des Demons­tra­tors hin­aus kön­nen in den Fokus­ver­bün­den grund­sätz­lich auch Arbei­ten geför­dert wer­den, die einer zuneh­men­den Wirt­schafts­ori­en­tie­rung die­nen. Dazu gehö­ren ins­be­son­dere Arbei­ten zur Gene­rie­rung von IP, zur Aus­ge­stal­tung des Tech­no­lo­gie­trans­fers zu Industrie­partnern, zur Aus­grün­dung bzw. Ein­bin­dung von Start-ups sowie zur Koope­ra­tion mit poten­zi­el­len Anwen­dern aus Wirt­schaft und Wissenschaft.

Für alle Fokus­ver­bünde wer­den umfang­rei­che theo­re­ti­sche und expe­ri­men­telle Vor­er­fah­run­gen vor­aus­ge­setzt, die durch ent­spre­chende Publi­ka­tio­nen zu bele­gen sind.

Das Ein­wer­ben von zusätz­li­chen Mit­teln und dies­be­züg­li­che Selbst­ver­pflich­tun­gen betei­lig­ter Insti­tute und Unter­neh­men füh­ren zur Erhö­hung der Prio­ri­tät bei sonst glei­cher Qua­li­tät eines Pro­jekt­vor­schlags. Ebenso wer­den Fokus­ver­bünde prio­ri­tär behan­delt, in denen ein Unter­neh­men die Sys­tem­in­te­gra­tion durchführt.

Ver­net­zung und Zusammenarbeit

Um den ziel­ge­rich­te­ten Aus­tausch zwi­schen den Fokus­ver­bün­den zu unter­stüt­zen und Syn­er­gien zu über­ge­ord­ne­ten Aspek­ten zu heben, ist dar­über hin­aus die För­de­rung eines Netz­werk-Pro­jekts vor­ge­se­hen. För­der­ge­gen­stand dabei ist:

  • Unter­stüt­zung beim Infor­ma­ti­ons- und Erfah­rungs­aus­tausch zwi­schen den Fokus­ver­bün­den, ins­be­son­dere Durch­füh­rung einer Fokusverbund-Jahrestagung,
  • Iden­ti­fi­ka­tion ver­wen­de­ter kri­ti­scher Kom­po­nen­ten sowie feh­len­der Infra­struk­tur in Hin­blick auf die tech­no­lo­gi­sche Souveränität,
  • Auf­be­rei­tung der in den Ver­bün­den ver­füg­ba­ren Infra­struk­tu­ren, Iden­ti­fi­ka­tion dies­be­züg­li­cher Syn­er­gien sowie Zugangs­mög­lich­kei­ten für Dritte,
  • Erar­bei­tung einer über­grei­fen­den IP-Strategie,
  • Iden­ti­fi­ka­tion geeig­ne­ter Schnitt­stel­len, ins­be­son­dere im Hin­blick auf eine (gege­be­nen­falls nach­ge­la­gerte) Standardisierung.

Um sowohl die aka­de­mi­sche For­schung als auch die Markt­er­for­der­nisse ein­ord­nen zu kön­nen, ist beim Netz­werk-Pro­jekt die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Unter­neh­men und For­schungs­ein­rich­tun­gen (Hoch­schu­len oder außer­uni­ver­si­täre) zwin­gende Vor­aus­set­zung. Dies kann im Rah­men eines gemein­sa­men Ver­bund­pro­jekts erfol­gen oder in Form eines Ein­zel­vor­ha­bens an einer For­schungs­ein­rich­tung, bei dem ein Indus­trie­bei­rat bera­tend mit­wirkt und sich an den Kos­ten bzw. Aus­ga­ben ange­mes­sen betei­ligt (siehe Num­mer 5).

3  Zuwen­dungs­emp­fän­ger

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft sowie Hoch­schu­len und außer­uni­ver­si­täre For­schungs­ein­rich­tun­gen. Zum Zeit­punkt der Aus­zah­lung einer gewähr­ten Zuwen­dung wird das Vor­han­den­sein einer Betriebs­stätte oder Nie­der­las­sung (Unter­neh­men) bzw. einer sons­ti­gen Ein­rich­tung, die der Tätig­keit des Zuwen­dungs­emp­fän­gers dient (Hoch­schule, For­schungs­ein­rich­tung) in Deutsch­land verlangt.

For­schungs­ein­rich­tun­gen, die von Bund und/oder Län­dern grund­fi­nan­ziert wer­den, kön­nen neben ihrer insti­tu­tio­nel­len För­de­rung nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Pro­jekt­för­de­rung für ihre zusätz­li­chen pro­jekt­be­ding­ten Aus­ga­ben bezie­hungs­weise Kos­ten bewil­ligt bekommen.

Zu den Bedin­gun­gen, wann staat­li­che Bei­hilfe vorliegt/nicht vor­liegt, und in wel­chem Umfang bei­hil­fe­frei geför­dert wer­den kann, siehe FuEuI-Uni­ons­rah­men.2

Kleine und mitt­lere Unter­neh­men (KMU) im Sinne die­ser För­der­richt­li­nie sind Unter­neh­men, die die Vor­aus­set­zun­gen der KMU-Defi­ni­tion der Euro­päi­schen Union erfül­len3.

Der Antrag­stel­ler erklärt gegen­über der Bewil­li­gungs­be­hörde seine Ein­stu­fung gemäß Anhang I der AGVO im Rah­men des schrift­li­chen Antrags.

4  Beson­dere Zuwendungsvoraussetzungen

Geför­dert wer­den vor­wett­be­werb­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben, die gekenn­zeich­net sind durch ein hohes wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sches Risiko. För­de­rungs­wür­dig sind Vor­ha­ben von Unter­neh­men (ins­be­son­dere KMU) und Insti­tu­ten mit Forschungs‑, Ent­wick­lungs­kom­pe­tenz bezo­gen auf die Ziele der Bekannt­ma­chung. Die Vor­ha­ben sol­len als Ver­bund­pro­jekte durch­ge­führt werden.

Die Part­ner eines Ver­bund­pro­jekts regeln ihre Zusam­men­ar­beit in einer schrift­li­chen Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung. Alle Ver­bund­part­ner – auch die, die For­schungs­ein­rich­tun­gen im Sinne von Arti­kel 2 (Num­mer 83) AGVO sind – stel­len sicher, dass im Rah­men des Ver­bunds keine indi­rek­ten (mit­tel­ba­ren) Bei­hil­fen an Unter­neh­men flie­ßen. Dazu sind die Bestim­mun­gen von Num­mer 2.2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens zu beach­ten. Vor der För­der­ent­schei­dung über ein Ver­bund­pro­jekt muss eine grund­sätz­li­che Über­ein­kunft über wei­tere vom BMBF vor­ge­ge­bene Kri­te­rien nach­ge­wie­sen wer­den (vgl. BMBF-Vor­druck Nr. 0110).4

5  Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwen­dun­gen wer­den im Wege der Pro­jekt­för­de­rung als nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss gewährt.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft und für Vor­ha­ben von For­schungs­ein­rich­tun­gen, die in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten5 fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten. Diese kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben (siehe Anlage) antei­lig finan­ziert wer­den. Nach BMBF-Grund­sät­zen wird eine ange­mes­sene Eigen­be­tei­li­gung der ent­ste­hen­den zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten vorausgesetzt.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Hoch­schu­len, For­schungs- und Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen und ver­gleich­bare Insti­tu­tio­nen, die nicht in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben (bei Helm­holtz-Zen­tren und der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten), die unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben indi­vi­du­ell bis zu 100 % geför­dert wer­den können.

Bei nicht­wirt­schaft­li­chen For­schungs­vor­ha­ben an Hoch­schu­len und Uni­ver­si­täts­kli­ni­ken wird zusätz­lich zu den durch BMBF finan­zier­ten zuwen­dungs­fä­hi­gen Aus­ga­ben eine Pro­jekt­pau­schale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwen­dungs­fä­hi­gen Ausgaben/Kosten rich­ten sich nach den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA/AZAP)“ und/oder die „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF.

Für die Fest­le­gung der jewei­li­gen zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und die Bemes­sung der jewei­li­gen För­der­quote sind die Vor­ga­ben der AGVO zu berück­sich­ti­gen (siehe Anlage).

Es wird erwar­tet, dass sich Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft im Hin­blick auf die Umset­zungs­nähe ange­mes­sen am Ver­bund betei­li­gen. Pro­jekte mit einer Ver­bund­för­der­quote durch den Zuwen­dungs­ge­ber von maxi­mal 80 % wer­den als prio­ri­tär beur­teilt. Eine höhere Ver­bund­för­der­quote als 90 % führt zum for­ma­len Aus­schluss. Bei der Berech­nung der Ver­bund­för­der­quote wer­den Boni für KMU nicht berück­sich­tigt. Diese wer­den zusätz­lich gewährt.

Die För­der­dauer beträgt bis zu fünf Jahre.

6  Sons­tige Zuwendungsbestimmungen

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Kos­ten­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Kos­ten­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung an gewerb­li­che Unter­neh­men für For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben“ (NKBF 2017).

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Aus­ga­ben­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Aus­ga­ben­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung zur Pro­jekt­för­de­rung“ (NABF) sowie die „Beson­de­ren Neben­be­stim­mun­gen für den Abruf von Zuwen­dun­gen im mit­tel­ba­ren Abruf­ver­fah­ren im Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung“ (BNBest-mit­tel­ba­rer Abruf-BMBF), sofern die Zuwen­dungs­mit­tel im soge­nann­ten Abruf­ver­fah­ren bereit­ge­stellt werden.

Zur Durch­füh­rung von Erfolgs­kon­trol­len im Sinne der Ver­wal­tungs­vor­schrift Num­mer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwen­dungs­emp­fän­ger ver­pflich­tet, die für die Erfolgs­kon­trolle not­wen­di­gen Daten dem BMBF oder den damit beauf­trag­ten Insti­tu­tio­nen zeit­nah zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Infor­ma­tio­nen wer­den aus­schließ­lich im Rah­men der Begleit­for­schung und der gege­be­nen­falls fol­gen­den Eva­lua­tion ver­wen­det, ver­trau­lich behan­delt und so anony­mi­siert ver­öf­fent­licht, dass ein Rück­schluss auf ein­zelne Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen nicht mög­lich ist.

Wenn der Zuwen­dungs­emp­fän­ger seine aus dem For­schungs­vor­ha­ben resul­tie­ren­den Ergeb­nisse als Bei­trag in einer wis­sen­schaft­li­chen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht, so soll dies so erfol­gen, dass der Öffent­lich­keit der unent­gelt­li­che elek­tro­ni­sche Zugriff (Open Access) auf den Bei­trag mög­lich ist. Dies kann dadurch erfol­gen, dass der Bei­trag in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich zugäng­li­chen elek­tro­ni­schen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht wird. Erscheint der Bei­trag zunächst nicht in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­li­chen Zeit­schrift, so soll der Bei­trag – gege­be­nen­falls nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist (Embar­go­frist) – der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­lich gemacht wer­den (Zweit­ver­öf­fent­li­chung). Im Fall der Zweit­ver­öf­fent­li­chung soll die Embar­go­frist zwölf Monate nicht über­schrei­ten. Das BMBF begrüßt aus­drück­lich die Open Access-Zweit­ver­öf­fent­li­chung von aus dem Vor­ha­ben ­resul­tie­ren­den wis­sen­schaft­li­chen Monographien.

7  Ver­fah­ren

7.1  Ein­schal­tung eines Pro­jekt­trä­gers, Antrags­un­ter­la­gen, sons­tige Unter­la­gen und Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antragssystems

Mit der Abwick­lung der För­der­maß­nahme hat das BMBF der­zeit fol­gen­den Pro­jekt­trä­ger beauftragt:

VDI Tech­no­lo­gie­zen­trum GmbH
Pro­jekt­trä­ger Quan­ten­tech­no­lo­gien; Photonik
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Kon­takt:
Dr. Mar­tin Böltau
Tele­fon: 02 11/6 21 44 65
Tele­fax: 02 11/6 21 49 74 65
E‑Mail: ed.idv@uatleob

Dr. Arne Hollmann
Tele­fon: 02 11/6 21 46 28
Tele­fax: 02 11/6 21 49 76 28
E‑Mail: ed.idv@nnamlloh

Die VDI Tech­no­lo­gie­zen­trum GmbH ist außer­dem Ansprech­part­ner für alle Fra­gen zur Abwick­lung der För­der­maß­nahme. Es wird emp­foh­len, zur Antrags­be­ra­tung mit dem Pro­jekt­trä­ger Kon­takt auf­zu­neh­men. Wei­tere Infor­ma­tio­nen und Erläu­te­run­gen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Ände­run­gen erge­ben, wird dies im Bun­des­an­zei­ger oder in ande­rer geeig­ne­ter Weise bekannt gegeben.

Vor­dru­cke für För­der­an­träge, Richt­li­nien, Merk­blät­ter, Hin­weise und Neben­be­stim­mun­gen kön­nen unter der Inter­net­adresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abge­ru­fen werden.

Zur Erstel­lung von Pro­jekt­skiz­zen und förm­li­chen För­der­an­trä­gen ist das elek­tro­ni­sche Antrags­sys­tem „easy-Online“ zu nut­zen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2  Zwei­stu­fi­ges Förderverfahren

Das För­der­ver­fah­ren ist zwei­stu­fig angelegt.

7.2.1  Vor­lage und Aus­wahl von Projektskizzen

In der ers­ten Ver­fah­rens­stufe sind dem beauf­trag­ten Pro­jekt­trä­ger bis spä­tes­tens zum 14. Juni 2021 beur­tei­lungs­fä­hige Pro­jekt­skiz­zen in elek­tro­ni­scher Form vor­zu­le­gen. Die Pro­jekt­skiz­zen sind in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vor­zu­le­gen. Die Skiz­zen sind auf Eng­lisch zu verfassen.

Die Vor­la­ge­frist gilt nicht als Aus­schluss­frist, Pro­jekt­skiz­zen, die nach dem oben ange­ge­be­nen Zeit­punkt ein­ge­hen, kön­nen aber mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Der Umfang die­ser Skizze soll 20 DIN-A4-Sei­ten (ein­schließ­lich Deck­blatt und Anla­gen, Schrift­größe Arial 11, Zei­len­ab­stand: 1,5) nicht über­schrei­ten. Die zur Pro­jekt­skizze gehö­rige Vor­ha­ben­be­schrei­bung ist gemäß fol­gen­der Glie­de­rung zu erstellen:

  1. Titel des Vor­ha­bens und Kennwort,
  2. Name und Anschrift des Antrag­stel­lers inklu­sive Tele­fon­num­mer und E‑Mail-Adresse,
  3. Gegen­stand und Ziele des Vorhabens,
  4. Stand der Wis­sen­schaft und Tech­nik und eigene Vor­ar­bei­ten (Publi­ka­ti­ons­liste in sepa­ra­tem Anhang) zur Fra­ge­stel­lung des Vorhabens,
  5. Kurz­dar­stel­lung der Projektpartner,
  6. Geleis­tete Vor­ar­bei­ten und Ver­net­zung mit der Community,
  7. Ver­bund­struk­tur und Arbeits­plan aller betei­lig­ten Partner,
  8. Gro­ber Finanzierungsplan,
  9. Ver­wer­tungs­plan, Nut­zungs­kon­zept für Dritte, Anwen­dungs­re­le­vanz und Markt­po­ten­zial, gege­be­nen­falls Patent­lage mit Bewer­tung im Hin­blick auf die Ver­wer­tung der Ergebnisse.

Vor der Ein­rei­chung einer Pro­jekt­skizze ist direkt mit dem Pro­jekt­trä­ger Kon­takt auf­zu­neh­men und das unge­fähre Kon­zept münd­lich zu erläutern.

Aus der Vor­lage einer Pro­jekt­skizze kann kein Anspruch auf eine För­de­rung abge­lei­tet werden.

Die ein­ge­gan­ge­nen Pro­jekt­skiz­zen wer­den nach den fol­gen­den Kri­te­rien bewertet:

  • Fach­li­cher Bezug zur Förderbekanntmachung,
  • Inno­va­ti­ons­höhe und Qua­li­tät des wis­sen­schaft­lich-tech­ni­schen Konzepts,
  • Qua­li­tät und Belast­bar­keit des Ver­wer­tungs­kon­zepts, Ein­bin­dung von Unter­neh­men ins­be­son­dere KMU,
  • Effek­ti­vi­tät des Kon­sor­ti­ums im Hin­blick auf die gesetz­ten Ziele.

Das BMBF und der Pro­jekt­trä­ger behal­ten sich vor, sich bei der Bewer­tung der vor­ge­leg­ten Pro­jekt­skiz­zen durch unab­hän­gige Exper­ten­in­nen und Exper­ten bera­ten zu las­sen. Zum Schutz von Infor­ma­tio­nen in einer direk­ten Kon­kur­renz­si­tua­tion kön­nen über einen Sperr­ver­merk in der Skizze bis zu fünf Gut­ach­te­rin­nen und Gut­ach­ter genannt wer­den, denen die Skizze nicht vor­ge­legt wer­den soll. Ent­spre­chend der oben ange­ge­be­nen Kri­te­rien wer­den die für eine För­de­rung geeig­ne­ten Pro­jekt­ideen bewer­tet und aus­ge­wählt. Das Aus­wahl­er­geb­nis wird dem Ver­bund­ko­or­di­na­tor schrift­lich mit­ge­teilt. Die Part­ner, die an einer Skizze betei­ligt sind, sind vom Koor­di­na­tor zu infor­mie­ren. Die im Rah­men die­ser Ver­fah­rens­stufe ein­ge­reichte Pro­jekt­skizze und even­tu­ell wei­tere vor­ge­legte Unter­la­gen wer­den nicht zurückgesendet.

7.2.2  Vor­lage förm­li­cher För­der­an­träge und Entscheidungsverfahren

In der zwei­ten Ver­fah­rens­stufe wer­den die Ver­fas­ser der posi­tiv bewer­te­ten Pro­jekt­skiz­zen auf­ge­for­dert, einen förm­li­chen För­der­an­trag vor­zu­le­gen, in dem gege­be­nen­falls Auf­la­gen aus der ers­ten Stufe umge­setzt wer­den. Hierzu sind von jedem Pro­jekt­part­ner ent­spre­chende AZK- bzw. AZA-For­mu­lare und eine voll­stän­dige Teil­vor­ha­ben­be­schrei­bung vorzulegen.

Ein voll­stän­di­ger För­der­an­trag liegt nur vor, wenn min­des­tens die Anfor­de­run­gen nach Arti­kel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstel­lung der förm­li­chen För­der­an­träge ist die Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antrags­sys­tems „easy-Online“ (unter Beach­tung der in der Anlage genann­ten Anfor­de­run­gen) erfor­der­lich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Bei Ver­bund­pro­jek­ten sind die För­der­an­träge in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.

Anträge, die nach dem in der Benach­rich­ti­gung ange­ge­be­nen Zeit­punkt ein­ge­hen, kön­nen mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Die För­der­an­träge müs­sen für jedes Teil­vor­ha­ben neben den Antrags­for­mu­la­ren fol­gen­den Inhalt darstellen:

  • Aus­führ­li­che Beschrei­bung der Arbei­ten des Teilvorhabens
  • Aus­führ­li­cher Arbeits­plan mit der Angabe des Per­so­nal­auf­wan­des für jedes Arbeitspaket
  • Beschrei­bung min­des­tens eines Mei­len­steins zur Lauf­zeit­mitte mit nach­prüf­ba­ren Kriterien
  • Detail­lier­ter Finanzierungsplan
  • Aus­führ­li­che Dar­stel­lung zur Ver­wer­tung der Ergeb­nisse des Teilvorhabens

Die För­der­an­träge sind in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.

Zusätz­lich zur ers­ten Aus­wahl­stufe gel­ten fol­gende Bewertungskriterien:

  • Orga­ni­sa­tion der Zusam­men­ar­beit im Ver­bund, Projektmanagement,
  • Inno­va­ti­ons­höhe des Teil­vor­ha­bens, Ange­mes­sen­heit der Beihilfeintensitäten,
  • Ange­mes­sen­heit des Finan­zie­rungs­plans bzw. der Vor­kal­ku­la­tion jedes Teilvorhabens,
  • Fest­le­gung quan­ti­ta­ti­ver Pro­jekt­ziele für jedes Teilvorhaben,
  • Kon­krete Ver­wer­tungs­pläne für jedes Teilvorhaben,
  • Not­wen­dig­keit der Zuwendung.

Ent­spre­chend der oben ange­ge­be­nen Kri­te­rien und Bewer­tung wird nach abschlie­ßen­der Antrags­prü­fung über eine För­de­rung entschieden.

7.3  Zu beach­tende Vorschriften

Für die Bewil­li­gung, Aus­zah­lung und Abrech­nung der Zuwen­dung sowie für den Nach­weis und die Prü­fung der Ver­wen­dung und die gege­be­nen­falls erfor­der­li­che Auf­he­bung des Zuwen­dungs­be­schei­des und die Rück­for­de­rung der gewähr­ten Zuwen­dung gel­ten die §§ 48 bis 49a des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlas­se­nen All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten soweit nicht in die­ser För­der­richt­li­nie Abwei­chun­gen von den All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zuge­las­sen wor­den sind. Der Bun­des­rech­nungs­hof ist gemäß § 91 BHO zur Prü­fung berechtigt.

8  Gel­tungs­dauer

Diese För­der­richt­li­nie tritt am Tag ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger in Kraft. Die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ist bis zum Zeit­punkt des Aus­lau­fens sei­ner bei­hil­fe­recht­li­chen Grund­lage, der AGVO zuzüg­lich einer Anpas­sungs­pe­ri­ode von sechs Mona­ten, mit­hin bis zum 30. Juni 2024, befris­tet. Sollte die zeit­li­che Anwen­dung der AGVO ohne die Bei­hil­fe­re­ge­lung betref­fende rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen ver­län­gert wer­den, ver­län­gert sich die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ent­spre­chend, aber nicht über den 31. Dezem­ber 2029 hin­aus. Sollte die AGVO nicht ver­län­gert und durch eine neue AGVO ersetzt wer­den, oder soll­ten rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen der der­zei­ti­gen AGVO vor­ge­nom­men wer­den, wird eine den dann gel­ten­den Frei­stel­lungs­be­stim­mun­gen ent­spre­chende Nach­folge-För­der­richt­li­nie bis min­des­tens 31. Dezem­ber 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 23. Februar 2021

Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und Forschung

Im Auf­trag
Dr. Petra Wolff

Anlage

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die fol­gen­den bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben:

1  All­ge­meine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Recht­mä­ßig­keit der Bei­hilfe ist nur dann gege­ben, wenn im Ein­klang mit Arti­kel 3 AGVO alle Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Bei­hil­fen gel­ten­den Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels III erfüllt sind. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass gemäß der Recht­spre­chung der Euro­päi­schen Gerichte die natio­na­len Gerichte ver­pflich­tet sind, eine Rück­for­de­rung anzu­ord­nen, wenn staat­li­che Bei­hil­fen unrecht­mä­ßig gewährt wurden.

Staat­li­che Bei­hil­fen auf Grund­lage der AGVO wer­den nicht gewährt, wenn ein Aus­schluss­grund nach Arti­kel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gege­ben ist. Dies gilt ins­be­son­dere, wenn das Unter­neh­men einer Rück­for­de­rungs­an­ord­nung auf­grund eines frü­he­ren Beschlus­ses der Kom­mis­sion zur Fest­stel­lung der Unzu­läs­sig­keit einer Bei­hilfe und ihrer Unver­ein­bar­keit mit dem Bin­nen­markt nicht nach­ge­kom­men ist.

Glei­ches gilt für eine Bei­hil­fen­ge­wäh­rung an Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten gemäß der Defi­ni­tion nach Arti­kel 2 Absatz 18 AGVO. Aus­ge­nom­men von die­sem Ver­bot sind allein Unter­neh­men, die sich am 31. Dezem­ber 2019 nicht bereits in Schwie­rig­kei­ten befan­den, aber im Zeit­raum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten wur­den bzw. wer­den nach Arti­kel 1 Absatz 4 Buch­stabe a AGVO.

Diese Bekannt­ma­chung gilt nur im Zusam­men­hang mit Bei­hil­fen die einen Anreiz­ef­fekt nach Arti­kel 6 AGVO haben. Der in die­sem Zusam­men­hang erfor­der­li­che Bei­hil­fe­an­trag muss min­des­tens die fol­gen­den Anga­ben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschrei­bung des Vor­ha­bens mit Angabe des Beginns und des Abschlus­ses, Stand­ort des Vorhabens,
  3. die Kos­ten des Vor­ha­bens sowie
  4. die Art der Bei­hilfe (z. B. Zuschuss, Kre­dit, Garan­tie, rück­zahl­ba­rer Vor­schuss oder Kapi­tal­zu­füh­rung) und Höhe der für das Vor­ha­ben benö­tig­ten öffent­li­chen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine För­de­rung im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erklärt sich der Antrag­stel­ler bereit:

  • Zur Mit­wir­kung bei der Ein­hal­tung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben.
  • Zur Vor­lage von ange­for­der­ten Anga­ben und/oder Bele­gen zum Nach­weis der Boni­tät und der bei­hil­fe­recht­li­chen Konformität.
  • Zur Mit­wir­kung im Fall von Ver­fah­ren (bei) der Euro­päi­schen Kom­mis­sion.6

Der Zuwen­dungs­emp­fän­ger ist wei­ter damit ein­ver­stan­den, dass:

  • Das BMBF alle Unter­la­gen über gewährte Bei­hil­fen, die die Ein­hal­tung der vor­lie­gend genann­ten Vor­aus­set­zun­gen bele­gen, für zehn Jahre nach Gewäh­rung der Bei­hilfe auf­be­wahrt und der Euro­päi­schen Kom­mis­sion auf Ver­lan­gen aushändigt.
  • Das BMBF Bei­hil­fen über 500 000 Euro auf der Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion ver­öf­fent­licht.7

Im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erfolgt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen in Form von Zuschüs­sen gemäß Arti­kel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen für wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten in nach­ge­nann­ten Berei­chen auf fol­gende Maximalbeträge

  • 40 Mil­lio­nen Euro pro Vor­ha­ben für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe i AGVO)
  • 20 Mil­lio­nen Euro pro Vor­ha­ben für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe ii AGVO)
  • 15 Mil­lio­nen Euro pro Vor­ha­ben für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe iii AGVO)

Bei der Prü­fung, ob diese Maxi­mal­be­träge (Anmel­de­schwel­len) ein­ge­hal­ten sind, sind die Kumu­lie­rungs­re­geln nach Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Maxi­mal­be­träge dür­fen nicht durch eine künst­li­che Auf­spal­tung von inhalt­lich zusam­men­hän­gen­den Vor­ha­ben umgan­gen wer­den. Die Teil­ge­neh­mi­gung bis zur Anmel­de­schwelle einer noti­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Bei­hilfe ist nicht zulässig.

2  Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die nach­fol­gen­den Vor­ga­ben der AGVO, ins­be­son­dere bezüg­lich bei­hil­fe­fä­hi­ger Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten. Dabei geben die nach­fol­gend genann­ten bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten den maxi­ma­len Rah­men vor, inner­halb des­sen die Gewäh­rung von zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und För­der­quo­ten für Vor­ha­ben mit wirt­schaft­li­cher Tätig­keit erfol­gen kann.

Arti­kel 25 AGVO – Bei­hil­fen für For­schungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geför­derte Teil des For­schungs­vor­ha­bens ist voll­stän­dig einer oder meh­re­rer der fol­gen­den Kate­go­rien zuzuordnen:

  • Grund­la­gen­for­schung
  • indus­tri­elle Forschung
  • expe­ri­men­telle Entwicklung

(vgl. Arti­kel 25 Absatz 2 AGVO; Begriff­lich­kei­ten gemäß Arti­kel 2 Num­mer 84 ff. AGVO)

Zur Ein­ord­nung von For­schungs­ar­bei­ten in die Kate­go­rien der Grund­la­gen­for­schung, indus­tri­el­len For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung wird auf die ein­schlä­gi­gen Hin­weise in Rand­num­mer 75 und Fuß­note 2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens verwiesen.

Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten des jewei­li­gen For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­bens sind den rele­van­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­ka­te­go­rien zuzuordnen.

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind

  1. Per­so­nal­kos­ten: Kos­ten für For­scher, Tech­ni­ker und sons­ti­ges Per­so­nal, soweit diese für das Vor­ha­ben ein­ge­setzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe a AGVO);
  2. Kos­ten für Instru­mente und Aus­rüs­tung, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Wenn diese Instru­mente und Aus­rüs­tun­gen nicht wäh­rend der gesam­ten Lebens­dauer für das Vor­ha­ben ver­wen­det wer­den, gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe b AGVO);
  3. Kos­ten für Gebäude und Grund­stü­cke, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Bei Gebäu­den gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig. Bei Grund­stü­cken sind die Kos­ten des wirt­schaft­li­chen Über­gangs oder die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kapi­tal­kos­ten bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe c AGVO);
  4. Kos­ten für Auf­trags­for­schung, Wis­sen und für unter Ein­hal­tung des Arm’s‑length-Prinzips von Drit­ten direkt oder in Lizenz erwor­bene Patente sowie Kos­ten für Bera­tung und gleich­wer­tige Dienst­leis­tun­gen die aus­schließ­lich für das Vor­ha­ben genutzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Bucht­stabe d AGVO);
  5. zusätz­li­che Gemein­kos­ten und sons­tige Betriebs­kos­ten (unter ande­rem Mate­rial, Bedarfs­ar­ti­kel und der­glei­chen) die unmit­tel­bar für das Vor­ha­ben ent­ste­hen (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe e AGVO).

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät pro Bei­hil­fe­emp­fän­ger darf fol­gende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe a AGVO)
  • 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe b AGVO)
  • 25 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe c AGVO)

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten für indus­tri­elle For­schung und expe­ri­men­telle Ent­wick­lung kön­nen auf maxi­mal 80 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten erhöht wer­den, sofern die in Arti­kel 25 Absatz 6 AGVO genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • um 10 Pro­zent­punkte bei mitt­le­ren Unter­neh­men und um 20 Pro­zent­punkte bei klei­nen Unternehmen;
  • um 15 Pro­zent­punkte, wenn eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist: 
    1. das Vor­ha­ben beinhal­tet die wirk­same Zusammenarbeit 
      • zwi­schen Unter­neh­men, von denen min­des­tens eines ein KMU ist, oder wird in min­des­tens zwei Mit­glied­staa­ten oder einem Mit­glied­staat und einer Ver­trags­par­tei des EWR-Abkom­mens durch­ge­führt, wobei kein ein­zel­nes Unter­neh­men mehr als 70 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestrei­tet, oder
      • zwi­schen einem Unter­neh­men und einer oder meh­re­ren Ein­rich­tun­gen für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung die min­des­tens 10 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten tra­gen und das Recht haben, ihre eige­nen For­schungs­er­geb­nisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergeb­nisse des Vor­ha­bens fin­den durch Kon­fe­ren­zen, Ver­öf­fent­li­chung, Open-Access-Repo­si­to­rien oder durch gebüh­ren­freie Soft­ware bezie­hungs­weise Open-Source-Soft­ware weite Verbreitung.

Arti­kel 28 AGVO – Inno­va­ti­ons­bei­hil­fen für KMU

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind

  1. Kos­ten für die Erlan­gung, die Vali­die­rung und Ver­tei­di­gung von Paten­ten und ande­ren imma­te­ri­el­len Vermögenswerten;
  2. Kos­ten für die Abord­nung hoch­qua­li­fi­zier­ten Per­so­nals einer Ein­rich­tung für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung oder eines gro­ßen Unter­neh­mens für Tätig­kei­ten im Bereich For­schung, Ent­wick­lung oder Inno­va­tion in einer neu geschaf­fe­nen Funk­tion inner­halb des begüns­tig­ten KMU, wodurch jedoch kein ande­res Per­so­nal ersetzt wird;
  3. Kos­ten für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienstleistungen.

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät darf 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht überschreiten.

In dem beson­de­ren Fall von Bei­hil­fen für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienst­leis­tun­gen kann die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät auf bis zu 100 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten erhöht wer­den, sofern der Gesamt­be­trag der Bei­hilfe für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienst­leis­tun­gen inner­halb von drei Jah­ren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unter­neh­men beträgt.

Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten sind gemäß Arti­kel 7 Absatz 1 AGVO durch schrift­li­che Unter­la­gen zu bele­gen, die klar, spe­zi­fisch und aktu­ell sein müssen.

Für die Berech­nung der Bei­hilf­e­in­ten­si­tät und der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten wer­den die Beträge vor Abzug von Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben herangezogen.

3  Kumu­lie­rung

Bei der Ein­hal­tung der maxi­mal zuläs­si­gen Bei­hilf­e­in­ten­si­tät sind ins­be­son­dere auch die Kumu­lie­rungs­re­geln in ­Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Kumu­lie­rung von meh­re­ren Bei­hil­fen für die­sel­ben för­der­fä­hi­gen Kosten/Ausgaben ist nur im Rah­men der fol­gen­den Rege­lun­gen bzw. Aus­nah­men gestattet:

Wer­den Uni­ons­mit­tel, die von Stel­len der Union zen­tral ver­wal­tet wer­den und nicht direkt oder indi­rekt der Kon­trolle der Mit­glied­staa­ten unter­ste­hen und des­halb keine staat­li­chen Bei­hil­fen dar­stel­len, mit staat­li­chen Bei­hil­fen (dazu zäh­len unter ande­rem auch Mit­tel aus den Euro­päi­schen Struk­tur- und Inves­ti­ti­ons­fonds) kom­bi­niert, so wer­den bei der Fest­stel­lung, ob die Anmel­de­schwel­len und Bei­hil­fe­höchst­in­ten­si­tä­ten oder ‑beträge ein­ge­hal­ten sind, nur die staat­li­chen Bei­hil­fen berück­sich­tigt, sofern der Gesamt­be­trag der für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten gewähr­ten öffent­li­chen Mit­tel (ein­schließ­lich zen­tral ver­wal­tete Uni­ons­mit­tel) den in den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts fest­ge­leg­ten güns­tigs­ten Finan­zie­rungs­satz nicht überschreitet.

Nach der AGVO frei­ge­stellte Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestim­men las­sen, kön­nen kumu­liert wer­den mit

  1. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, sofern diese Maß­nah­men unter­schied­li­che bestimm­bare bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten betreffen;
  2. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen für die­sel­ben, sich teil­weise oder voll­stän­dig über­schnei­den­den bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten, jedoch nur, wenn durch diese Kumu­lie­rung die höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hilf­e­in­ten­si­tät bzw. der höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hil­fe­be­trag nicht über­schrit­ten wird.

Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht bestim­men las­sen, kön­nen mit ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten auch nicht bestim­men las­sen, kumu­liert wer­den, und zwar bis zu der für den jewei­li­gen Sach­ver­halt ein­schlä­gi­gen Ober­grenze für die Gesamt­fi­nan­zie­rung, die im Ein­zel­fall in der AGVO oder in einem Beschluss der Euro­päi­schen Kom­mis­sion fest­ge­legt ist.

Nach der AGVO frei­ge­stellte staat­li­che Bei­hil­fen dür­fen nicht mit De-mini­mis-Bei­hil­fen für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten kumu­liert wer­den, wenn durch diese Kumu­lie­rung die in Kapi­tel III AGVO fest­ge­leg­ten Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten oder Bei­hil­fe­höchst­be­träge über­schrit­ten werden.

1 – Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­mis­sion vom 17. Juni 2014 zur Fest­stel­lung der Ver­ein­bar­keit bestimm­ter Grup­pen von Bei­hil­fen mit dem Bin­nen­markt in Anwen­dung der Arti­kel 107 und 108 des Ver­trags über die Arbeits­weise der Euro­päi­schen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fas­sung der Ver­ord­nung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Ver­ord­nung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1407/2013 hin­sicht­lich ihrer Ver­län­ge­rung und zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 hin­sicht­lich ihrer Ver­län­ge­rung und rele­van­ter Anpas­sun­gen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 – Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fas­sung der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), ins­be­son­dere Abschnitt 2.
3 – Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Emp­feh­lung der Kom­mis­sion vom 6. Mai 2003 betref­fend die Defi­ni­tion der Kleinst­un­ter­neh­men sowie der klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men, bekannt gege­ben unter Akten­zei­chen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
4 – https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF All­ge­meine Vor­dru­cke und Vor­la­gen für Berichte.
5 – Zur Defi­ni­tion der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit siehe Hin­weise in Num­mer 2 der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion zum Bei­hil­fe­be­griff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Num­mer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 – Bei­spiels­weise im Rah­men einer Ein­zel­fall­prü­fung nach Arti­kel 12 AGVO durch die Euro­päi­sche Kommission.
7 – (Die Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de auf­ge­ru­fen wer­den). Maß­geb­lich für diese Ver­öf­fent­li­chung sind die nach Anhang III der Ver­ord­nung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­mis­sion vom 17. Juni 2014 gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen. Hierzu zäh­len unter ande­rem der Name oder die Firma des Bei­hil­fen­emp­fän­gers und die Höhe der Beihilfe.

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