Aktuelles › Bekannt­ma­chung · Richt­li­nie zur För­de­rung von Pro­jek­ten zum Thema ›Siche­rer Ein­satz von Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion in der Anwendung‹

1 För­der­ziel, Zuwen­dungs­zweck, Rechtsgrundlagen

Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion als Schlüs­sel­tech­no­lo­gie für die Sicher­heit digi­ta­ler Infra­struk­tu­ren ist ein wich­ti­ger Bestand­teil des For­schungs­rah­men­pro­gramms „Digi­tal. Sicher. Sou­ve­rän“ der Bun­des­re­gie­rung zur IT-Sicherheit.

Auf Grund ihrer ein­zig­ar­ti­gen Sicher­heits­ei­gen­schaf­ten hat die Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion ein hohes Poten­tial für Wirt­schaft und öffent­li­che Nut­zer. Für den groß­flä­chi­gen Ein­satz von Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gien bedarf es jedoch noch geziel­ter For­schung und anwen­dungs­ori­en­tier­ter Wei­ter­ent­wick­lung, um einen siche­ren Ein­satz zu garan­tie­ren und die Kom­pa­ti­bi­li­tät mit bestehen­der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tur zu ermög­li­chen. Heu­tige Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­teme für den soge­nann­ten Quan­ten­schlüs­sel­aus­tausch (QKD) sehen sich mit vie­len Sicher­heits­ri­si­ken kon­fron­tiert, denen auch kon­ven­tio­nelle Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und IT-Sicher­heits­tech­no­lo­gien aus­ge­setzt sind. Wäh­rend die Über­tra­gung der Quan­ten­si­gnale zwar – basie­rend auf fun­da­men­ta­len phy­si­ka­li­schen Gesetz­mä­ßig­kei­ten – sicher ist, kön­nen in der ver­wen­de­ten Hard­ware und Soft­ware Sicher­heits­lü­cken exis­tie­ren. Zudem sind Anwen­der oft nicht in der Lage, die Sicher­heit sol­cher Geräte selbst zu über­prü­fen und so die Ver­trau­ens­wür­dig­keit kom­mer­zi­el­ler QKD-Sys­teme sicher­zu­stel­len. Um die­sem Risiko ent­ge­gen­zu­wir­ken, müs­sen künf­tig ein­ge­setzte Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­teme und Pro­to­kolle phy­si­ka­lisch-tech­nisch nach­weis­bar sicher sein. Dies schafft die Vor­aus­set­zung, dass ihre Sicher­heit im Anschluss durch staat­li­che Zer­ti­fi­kate garan­tiert wer­den kann.

Zen­tra­ler For­schungs­be­darf besteht daher bei der Unter­su­chung mög­li­che Sicher­heits­lü­cken für Angriffe auf aktu­elle Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gien, wel­che sich bei deren Inte­gra­tion in kon­ven­tio­nelle Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz­werke erge­ben. Hier ste­hen neben Angrif­fen auf Schlüs­sel­da­ten auch Angriffe auf den Betrieb des Sys­tems selbst im Fokus. Die Sicher­heit muss hier­bei unab­hän­gig von kon­kret ein­ge­setz­ten Kom­po­nen­ten und unab­hän­gig vom Her­stel­ler garan­tiert wer­den kön­nen. Zuletzt ist der Ein­be­zug der deut­schen Indus­trie für eine Über­füh­rung der Sys­teme in die Anwen­dung uner­läss­lich, um die Pra­xis­taug­lich­keit und Kom­pa­ti­bi­li­tät zu bestehen­der Infra­struk­tur zu garantieren.

Für den Schritt von bestehen­den Tech­no­lo­gien hin zu breit ein­satz­taug­li­chen IT-Sicher­heits­lö­sun­gen bedarf es gro­ßer For­schungs­an­stren­gun­gen. Um die For­schung dahin­ge­hend zu sti­mu­lie­ren und zu beschleu­ni­gen, beab­sich­tigt das Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und For­schung (BMBF) daher, die Erfor­schung und Ent­wick­lung von Tech­no­lo­gien und Metho­den zum siche­ren Ein­satz von Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion in der Anwen­dung zu fördern.

1.1 För­der­ziel

Ziel der För­de­rung ist eine gestei­gerte Daten­si­cher­heit indus­tri­el­ler, öffent­li­cher und pri­va­ter Nut­zer von QKD-Sys­te­men. Mit der Bekannt­ma­chung wird außer­dem beab­sich­tigt, lang­fris­tig die Vor­aus­set­zun­gen für die Ent­wick­lung markt­rei­fer Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­teme durch die deut­sche Indus­trie zu schaf­fen und diese so in die Lage zu ver­set­zen, die ent­ste­hen­den Märkte früh­zei­tig zu besetzen.

Die Ziele die­ser Richt­li­nie sind anhand der fol­gen­den Indi­ka­to­ren bemes­sen: Indi­ka­tor für die Qua­li­tät ist lang­fris­tig die Anzahl von Pro­duk­ten, in denen QKD-Ver­fah­ren ein­ge­setzt wer­den, sowie die Anzahl von Paten­ten. Indi­ka­tor für die Wider­stands­fä­hig­keit von QKD-Sys­te­men sind die erkenn­ba­ren Angriffs­mög­lich­kei­ten, bei denen die Kom­mu­ni­ka­tion trotz­dem auf­recht­erhal­ten wer­den kann; Indi­ka­tor für sichere Sys­teme ist die Zer­ti­fi­zier­bar­keit ein­zel­ner Kom­po­nen­ten bzw. der ein­ge­setz­ten Pro­to­kolle. Ergän­zende wis­sen­schaft­li­che Ziele sind mit­tel­fris­tig die Erhö­hung der Anzahl und der Impact wis­sen­schaft­li­cher Publi­ka­tio­nen, das Ent­ste­hen neuer Publi­ka­ti­ons- bzw. Kon­fe­renz­rei­hen und das Wachs­tum von For­schungs­grup­pen mit Fokus auf der Inte­gra­tion von QKD-Sys­te­men in bestehende Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tur. Auf­grund des vor­wett­be­werb­li­chen Cha­rak­ters wird ein mess­ba­rer Effekt frü­hes­tens drei Jahre nach Abschluss der För­der­pro­jekte erwar­tet. Mit der För­der­richt­li­nie soll die vor­wett­be­werb­li­che Zusam­men­ar­beit von Unter­neh­men und For­schungs­ein­rich­tun­gen im uni­ver­si­tä­ren und außer­uni­ver­si­tä­ren Bereich inten­si­viert sowie die Betei­li­gung klei­ner und mitt­le­rer Unter­neh­men (KMU) an For­schungs­pro­jek­ten unter­stützt wer­den. Die Inten­si­vie­rung der Zusam­men­ar­beit lässt sich unter ande­rem über die Anzahl neuer kon­ti­nu­ier­li­cher Kon­takte zwi­schen Wirt­schaft und Wis­sen­schaft messen.

1.2 Zuwen­dungs­zweck

Zweck der Zuwen­dung ist es, inner­halb einer dem Pro­jekt ange­mes­se­nen Pro­jekt­lauf­zeit von typi­scher­weise drei Jah­ren, durch neue Soft­ware- und Hard­ware­lö­sun­gen inno­va­tive Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­teme zu ent­wi­ckeln, wel­che wider­stands­fä­hig gegen externe Angriffe sind und in der Lage sind, auf diese zu reagie­ren. Dies umfasst bei­spiels­weise ver­schie­denste Angriffs­ty­pen auf ein Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz­werk, wie Sei­ten­ka­nal­an­griffe und Denial-of-Ser­vice Atta­cken, wel­che durch gezielte Über­las­tung des Netz­werks des­sen Ein­satz blo­ckie­ren. Ein pra­xis­taug­li­ches Sys­tem muss eine hohe Wider­stands­fä­hig­keit gegen sol­che Angriffe Drit­ter besit­zen sowie in der Lage sein, bei Bedarf geeig­nete Gegen­maß­nah­men ein­zu­lei­ten, um die sichere Kom­mu­ni­ka­tion auf­recht­zu­er­hal­ten. Durch die Zusam­men­ar­beit von Unter­neh­men und For­schungs­ein­rich­tun­gen soll das bereits vor­han­dene Know-how aus Deutsch­lands her­vor­ra­gend auf­ge­stell­ter Grund­la­gen­for­schung auf Umset­zungs­part­ner aus der Wirt­schaft trans­fe­riert und in die Anwen­dung gebracht wer­den. Die För­de­rung leis­tet damit einen wich­ti­gen Bei­trag zur tech­no­lo­gi­schen Sou­ve­rä­ni­tät Deutsch­lands im Bereich der IT-Sicherheit.

Die För­der­maß­nahme ist Teil des For­schungs­rah­men­pro­grams „Digi­tal. Sicher. Sou­ve­rän“ der Bun­des­re­gie­rung zur IT-Sicher­heit und leis­tet einen Bei­trag zur Umset­zung der künf­ti­gen Zukunfts­stra­te­gie For­schung und Inno­va­tion der Bundesregierung.

Die Ergeb­nisse des geför­der­ten Vor­ha­bens dür­fen nur in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechts­grund­la­gen

Der Bund gewährt die Zuwen­dun­gen nach Maß­gabe die­ser För­der­richt­li­nie, der §§ 23 und 44 der Bun­des­haus­halts­ord­nung (BHO) und den dazu erlas­se­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten sowie der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis von Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewäh­rung der Zuwen­dung besteht nicht. Viel­mehr ent­schei­det die Bewil­li­gungs­be­hörde auf­grund ihres pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens im Rah­men der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel.

Nach die­ser För­der­richt­li­nie wer­den staat­li­che Bei­hil­fen auf der Grund­lage von Arti­kel 25 Absatz 1 und 2 Buch­stabe a bis c der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) der EU-Kom­mis­sion gewährt. Die För­de­rung erfolgt unter Beach­tung der in Kapi­tel I AGVO fest­ge­leg­ten Gemein­sa­men Bestim­mun­gen, ins­be­son­dere unter Berück­sich­ti­gung der in Arti­kel 2 der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Begriffs­be­stim­mun­gen (vgl. hierzu die Anlage zu bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben für die Förderrichtlinie).

2 Gegen­stand der Förderung

Gegen­stand der För­de­rung sind For­schungs- und Ent­wick­lungs­pro­jekte mit dem Ziel, die Sicher­heit und Wider­stands­fä­hig­keit gegen Angriffe von Drit­ten von Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­te­men in der Anwen­dung voranzutreiben.

Geför­dert wer­den Ein­zel- und Ver­bund­vor­ha­ben, die die Sys­teme für den Ein­satz unter rea­len Bedin­gun­gen wei­ter­ent­wi­ckeln, unter ande­rem mög­li­che Schwach­stel­len und Angriffs­punkte in die­sen iden­ti­fi­zie­ren und Gegen­maß­nah­men für diese ent­wer­fen. In den Vor­ha­ben kön­nen sowohl ver­bes­serte Über­tra­gungs­pro­to­kolle als auch not­wen­dige Manage­m­ent­soft­ware ent­wi­ckelt wer­den. Dane­ben soll auch die benö­tigte Hard­ware für den phy­si­schen Aus­tausch von Quan­ten­schlüs­seln auf ihre gerä­te­un­ab­hän­gige Sicher­heit hin opti­miert und – wenn nötig – neue Sys­tem­ar­chi­tek­tu­ren vor­ge­schla­gen und umge­setzt wer­den. Bei­spiele für mög­li­che For­schungs­ge­gen­stände sind:

  • Iden­ti­fi­zie­rung und Absi­che­rung von Sei­ten­ka­nä­len in aktu­el­len QKD-Sys­te­men bei Soft­ware- und Hard­ware sowie deren Weiterentwicklung
  • Stei­ge­rung der Robust­heit von QKD-Sys­te­men, um Daten zuver­läs­sig auch bei Angrif­fen, wie bei­spiel­weise Denial-of-Ser­vice-Atta­cken, über­tra­gen zu können
  • Abschät­zung der (teil­wei­sen) gerä­te­un­ab­hän­gi­gen Sys­tem­si­cher­heit, wenn eine voll­um­fäng­li­che Sicher­heit aller tech­ni­schen Kom­po­nen­ten nicht gewähr­leis­tet wer­den kann
  • Ent­wick­lung von QKD-Sys­tem­ar­chi­tek­tu­ren unter den Gesichts­punk­ten derer spä­te­ren Zertifizierungsmöglichkeiten
  • Ent­wick­lung von Soft­ware und Hard­ware für den Ein­satz von QKD unter Berück­sich­ti­gung der not­wen­di­gen Schnitt­stel­len zur phy­si­ka­li­schen Schicht und mög­li­chen IT-Sicherheitsrisiken
  • Kon­zi­pie­rung der Sys­teme unter dem Gesichts­punkt der siche­ren Anschluss­fä­hig­keit an die bestehende Glas­fa­ser-IT-Infra­struk­tur sowie der Zertifizierbarkeit.

Die Auf­zäh­lung ist als bei­spiel­haft und nicht als abschlie­ßend anzu­se­hen. Es kön­nen auch andere Schwer­punkte zu Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­te­men geför­dert wer­den, sofern sie ein­deu­tig die Sicher­heit von Quan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­te­men adres­sie­ren. Die gewähl­ten Ansätze sol­len in einem nach­hal­ti­gen tech­no­lo­gi­schen Fort­schritt resul­tie­ren. Die grund­sätz­li­che Pra­xis­taug­lich­keit der erforsch­ten Tech­no­lo­gie soll idea­ler­weise inner­halb der Pro­jekt­lauf­zeit vor­an­ge­trie­ben wer­den. Die Ver­bünde sol­len vor­han­dene Exper­tise im Bereich der Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion und der IT-Sicher­heit mit­ein­an­der ver­bin­den. Eine Ein­bin­dung von Know-how-Trä­gern auf Sei­ten der Indus­trie ist erwünscht. Quer­schnitts­the­men wie Nor­mung, Stan­dar­di­sie­rung und vor­be­rei­tende Arbei­ten zur Zer­ti­fi­zie­rung soll­ten, soweit erfor­der­lich, in den Vor­ha­ben berück­sich­tigt werden.

3 Zuwen­dungs­emp­fän­ger

Antrags­be­rech­tigt sind:

  • Hoch­schu­len, außer­uni­ver­si­täre For­schungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • Behör­den und deren Forschungseinrichtungen,
  • andere Insti­tu­tio­nen, die For­schungs­bei­träge liefern,
  • Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirtschaft,
  • Kom­mu­nen und deren Einrichtungen,
  • Ver­bände, Ver­eine und Non-Profit-Organisationen.

Zum Zeit­punkt der Aus­zah­lung einer gewähr­ten Zuwen­dung wird das Vor­han­den­sein einer Betriebs­stätte oder Nie­der­las­sung (Unter­neh­men) bezie­hungs­weise einer sons­ti­gen Ein­rich­tung, die der nicht­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Zuwen­dungs­emp­fän­gers dient (Hoch­schule, außer­uni­ver­si­täre For­schungs­ein­rich­tung, andere Insti­tu­tion, die For­schungs­bei­träge lie­fert, Ver­band, Ver­ein oder Non-Pro­fit-Orga­ni­sa­tion, Kom­mune und deren Ein­rich­tun­gen sowie Behörde und deren For­schungs­ein­rich­tun­gen), in Deutsch­land verlangt.

For­schungs­ein­rich­tun­gen, die von Bund und/oder Län­dern grund­fi­nan­ziert wer­den, kön­nen neben ihrer insti­tu­tio­nel­len För­de­rung nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Pro­jekt­för­de­rung für ihre zusätz­li­chen pro­jekt­be­ding­ten Aus­ga­ben bezie­hungs­weise Kos­ten bewil­ligt bekommen.

Zu den Bedin­gun­gen, wann eine staat­li­che Bei­hilfe vorliegt/nicht vor­liegt, und in wel­chem Umfang bei­hil­fe­frei geför­dert wer­den kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.

KMU im Sinne die­ser För­der­richt­li­nie sind Unter­neh­men, die die Vor­aus­set­zun­gen der KMU-Defi­ni­tion der EU erfül­len. Der Antrag­stel­ler erklärt gegen­über der Bewil­li­gungs­be­hörde seine Ein­stu­fung gemäß Anhang I der AGVO im Rah­men des schrift­li­chen Antrags.

4 Beson­dere Zuwendungsvoraussetzungen

Die For­schungs- und Ent­wick­lungs­auf­ga­ben und ‑ziele müs­sen den Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik deut­lich über­tref­fen und durch ein hohes wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sches Risiko gekenn­zeich­net sein. Die För­de­rung ist in der Regel auf einen Zeit­raum von drei Jah­ren ausgelegt.

Antrag­stel­ler müs­sen die Bereit­schaft zur inter­dis­zi­pli­nä­ren Zusam­men­ar­beit mit ande­ren geför­der­ten Ver­bün­den und Initia­ti­ven in die­sem Bereich zei­gen. Es wird erwar­tet, dass sie an den öffent­lich­keits­wirk­sa­men Maß­nah­men des BMBF mitarbeiten.

Die Part­ner eines Ver­bund­pro­jekts regeln ihre Zusam­men­ar­beit in einer schrift­li­chen Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung. Alle Zuwen­dungs­emp­fän­ger, auch For­schungs­ein­rich­tun­gen im Sinne von Arti­kel 2 (Num­mer 83) AGVO, stel­len sicher, dass keine indi­rek­ten (mit­tel­ba­ren) Bei­hil­fen an Unter­neh­men flie­ßen. Dazu sind die Bestim­mun­gen von Num­mer 2.2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens zu beachten.

Vor der För­der­ent­schei­dung über ein Ver­bund­pro­jekt muss eine grund­sätz­li­che Über­ein­kunft über wei­tere vom BMBF vor­ge­ge­bene Kri­te­rien nach­ge­wie­sen wer­den (vgl. BMBF-Vor­druck Nr. 0110).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwen­dun­gen wer­den im Wege der Pro­jekt­för­de­rung als nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss gewährt.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft und für Vor­ha­ben von For­schungs­ein­rich­tun­gen, die in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten. Diese kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben (siehe Anlage) antei­lig finan­ziert wer­den. Nach BMBF-Grund­sät­zen wird eine ange­mes­sene Eigen­be­tei­li­gung an den ent­ste­hen­den zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten vorausgesetzt.

Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Hoch­schu­len, For­schungs- und Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen und ver­gleich­bare Insti­tu­tio­nen, die nicht in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben (bei Helm­holtz-Zen­tren – HZ – und der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft – FhG – die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten), die unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben indi­vi­du­ell bis zu 100 % geför­dert wer­den können.

Bei nicht­wirt­schaft­li­chen For­schungs­vor­ha­ben an Hoch­schu­len und Uni­ver­si­täts­kli­ni­ken wird zusätz­lich zu den durch das BMBF finan­zier­ten zuwen­dungs­fä­hi­gen Aus­ga­ben eine Pro­jekt­pau­schale in Höhe von 20 % gewährt.

För­der­fä­hig sind Ausgaben/Kosten, wel­che im För­der­zeit­raum dazu die­nen, den geplan­ten For­schungs­pro­zess bezie­hungs­weise die Ergeb­nisse der Öffent­lich­keit zugäng­lich zu machen und über diese mit der Gesell­schaft in den Aus­tausch zu gehen. Die Wis­sen­schafts­kom­mu­ni­ka­tion ist die all­ge­mein­ver­ständ­li­che, dia­log­ori­en­tierte Kom­mu­ni­ka­tion und Ver­mitt­lung von For­schung und wis­sen­schaft­li­chen Inhal­ten an Ziel­grup­pen außer­halb der Wissenschaft.

Die zuwen­dungs­fä­hi­gen Ausgaben/Kosten rich­ten sich nach den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis von Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Fest­le­gung der jewei­li­gen zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und die Bemes­sung der jewei­li­gen För­der­quote sind die Vor­ga­ben der AGVO zu berück­sich­ti­gen (siehe Anlage). Im Rah­men der Vor­ga­ben der AGVO wird die maxi­male För­der­quote für Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft grund­sätz­lich auf 40 % begrenzt. Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft, wel­che KMU im Sinne die­ser För­der­richt­li­nie sind (ver­glei­che KMU-Defi­ni­tion der EU), kön­nen eine För­der­quote von grund­sätz­lich maxi­mal 60 % erhalten.

6 Sons­tige Zuwendungsbestimmungen

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Kos­ten­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Kos­ten­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung an gewerb­li­che Unter­neh­men für For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben“ (NKBF 2017).

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Aus­ga­ben­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Aus­ga­ben­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung zur Pro­jekt­för­de­rung“ (NABF) sowie die „Beson­de­ren Neben­be­stim­mun­gen für den Abruf von Zuwen­dun­gen im mit­tel­ba­ren Abruf­ver­fah­ren im Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung“ (BNBest-mit­tel­ba­rer Abruf-BMBF), sofern die Zuwen­dungs­mit­tel im soge­nann­ten Abruf­ver­fah­ren bereit­ge­stellt werden.

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Aus­ga­ben­ba­sis wer­den die „All­ge­mei­nen Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen zur Pro­jekt­för­de­rung an Gebiets­kör­per­schaf­ten und Zusam­men­schlüs­sen von Gebiets­kör­per­schaf­ten“ (ANBest-Gk) und die „Beson­de­ren Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen des BMBF zur Pro­jekt­för­de­rung auf Aus­ga­ben­ba­sis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Beson­de­ren Neben­be­stim­mun­gen für den Abruf von Zuwen­dun­gen im mit­tel­ba­ren Abruf­ver­fah­ren im Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung“ (BNBest-mit­tel­ba­rer Abruf-BMBF), sofern die Zuwen­dungs­mit­tel im soge­nann­ten Abruf­ver­fah­ren bereit­ge­stellt werden.

Zur Durch­füh­rung von Erfolgs­kon­trol­len im Sinne von Ver­wal­tungs­vor­schrift Num­mer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwen­dungs­emp­fän­ger ver­pflich­tet, die für die Erfolgs­kon­trolle not­wen­di­gen Daten dem BMBF oder den damit beauf­trag­ten Insti­tu­tio­nen zeit­nah zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Infor­ma­tio­nen wer­den aus­schließ­lich im Rah­men der Begleit­for­schung und der gege­be­nen­falls fol­gen­den Eva­lua­tion ver­wen­det, ver­trau­lich behan­delt und so anony­mi­siert ver­öf­fent­licht, dass ein Rück­schluss auf ein­zelne Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen nicht mög­lich ist.

Wenn der Zuwen­dungs­emp­fän­ger seine aus dem For­schungs­vor­ha­ben resul­tie­ren­den Ergeb­nisse als Bei­trag in einer wis­sen­schaft­li­chen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht, so soll dies so erfol­gen, dass der Öffent­lich­keit der unent­gelt­li­che elek­tro­ni­sche Zugriff (Open Access) auf den Bei­trag mög­lich ist. Dies kann dadurch erfol­gen, dass der Bei­trag in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich zugäng­li­chen elek­tro­ni­schen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht wird. Erscheint der Bei­trag zunächst nicht in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­li­chen Zeit­schrift, so soll der Bei­trag – gege­be­nen­falls nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist (Embar­go­frist) – der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­lich gemacht wer­den (Zweit­ver­öf­fent­li­chung). Im Fall der Zweit­ver­öf­fent­li­chung soll die Embar­go­frist zwölf Monate nicht über­schrei­ten. Das BMBF begrüßt aus­drück­lich die Open-Access-Zweit­ver­öf­fent­li­chung von aus dem Vor­ha­ben resul­tie­ren­den wis­sen­schaft­li­chen Monographien.

Zuwen­dungs­emp­fän­ger sind ange­hal­ten, geeig­nete Maß­nah­men zur Wis­sen­schafts­kom­mu­ni­ka­tion im Zusam­men­hang mit ihrem For­schungs­pro­zess und den For­schungs­er­geb­nis­sen ein­zu­pla­nen und darzulegen.

Bei Ver­bund­vor­ha­ben sol­len die Ver­bund­part­ner eine gemein­same Stra­te­gie zur Wis­sen­schafts­kom­mu­ni­ka­tion entwickeln.

Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft (inklu­sive Start-ups und KMU) wer­den zu Maß­nah­men zur Wis­sen­schafts­kom­mu­ni­ka­tion ermu­tigt, ohne dass dies als Kri­te­rium bei der För­der­ent­schei­dung des Zuwen­dungs­ge­bers berück­sich­tigt wird.

7 Ver­fah­ren

7.1 Ein­schal­tung eines Pro­jekt­trä­gers, Antrags­un­ter­la­gen, sons­tige Unter­la­gen und Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antragssystems

Mit der Abwick­lung der För­der­maß­nahme „Siche­rer Ein­satz von Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion in der Anwen­dung“ hat das BMBF der­zeit fol­gen­den Pro­jekt­trä­ger (PT) beauftragt:

VDI/VDE Inno­va­tion und Tech­nik GmbH
Pro­jekt­trä­ger Ver­net­zung und Sicher­heit digi­ta­ler Systeme
Stein­platz 1
10623 Berlin

Ansprech­part­ner ist

Dr. Tobias Denzler
Tele­fon: 030/310078–5516
Tele­fax: 030/310078–247
E‑Mail: ed.ti-edvidv@relzned.saibot

Soweit sich hierzu Ände­run­gen erge­ben, wird dies im Bun­des­an­zei­ger oder in ande­rer geeig­ne­ter Weise bekannt gegeben.

Vor­dru­cke für För­der­an­träge, Richt­li­nien, Merk­blät­ter, Hin­weise und Neben­be­stim­mun­gen kön­nen unter der Inter­net­adresse  https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abge­ru­fen oder unmit­tel­bar beim oben ange­ge­be­nen Pro­jekt­trä­ger ange­for­dert werden.

Zur Erstel­lung von Pro­jekt­skiz­zen und förm­li­chen För­der­an­trä­gen ist das elek­tro­ni­sche Antrags­sys­tem „easy-Online“ zu nut­zen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Mög­lich­keit, den zwin­gend schrift­lich ein­zu­rei­chen­den Antrag in elek­tro­ni­scher Form über die­ses Por­tal ein­zu­rei­chen. Der elek­tro­ni­schen Form genügt ein elek­tro­ni­sches Doku­ment, das mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur ver­se­hen ist.

7.2 Zwei­stu­fi­ges Antragsverfahren

Das Antrags­ver­fah­ren ist zwei­stu­fig angelegt.

7.2.1 Vor­lage und Aus­wahl von Projektskizzen

In der ers­ten Ver­fah­rens­stufe sind dem beauf­trag­ten Pro­jekt­trä­ger VDI/VDE Inno­va­tion + Tech­nik GmbH bis spä­tes­tens 17. März 2023 Pro­jekt­skiz­zen in schrift­li­cher und/oder elek­tro­ni­scher Form unter der För­der­maß­nahme „Siche­rer Ein­satz von Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion in der Anwen­dung“ einzureichen.

Bei Ver­bund­pro­jek­ten sind die Pro­jekt­skiz­zen in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.

Die Vor­la­ge­frist gilt nicht als Aus­schluss­frist, Pro­jekt­skiz­zen, die nach dem oben ange­ge­be­nen Zeit­punkt ein­ge­hen, kön­nen aber mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Dem Pro­jekt­for­mu­lar, das mit­tels „easy-Online“ erstellt wird, soll eine elek­tro­ni­sche Pro­jekt­skizze bei­gefügt wer­den, durch die die Erfül­lung der inhalt­li­chen und for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für eine För­de­rung nach­ge­wie­sen wird.

Diese Skizze darf einen Umfang von 15 DIN-A4-Sei­ten inklu­sive Deck­blatt und Anla­gen grund­sätz­lich nicht über­schrei­ten. Die Pro­jekt­skizze muss ein fach­lich beur­teil­ba­res Grob­kon­zept und eine grobe Finanz­pla­nung beinhal­ten. Im Grob­kon­zept sol­len die Ziele des Ver­bund­pro­jekts, die Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur und das Arbeits­pro­gramm vor dem Hin­ter­grund des aktu­el­len Stands von For­schung und Tech­no­lo­gie erläu­tert werden.

Für die geplan­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­ar­bei­ten müs­sen eine über­zeu­gende wis­sen­schaft­li­che Begrün­dung vor­ge­legt werden.

Die Pro­jekt­skizze soll fol­gen­der Glie­de­rung folgen:

  1. Deck­blatt mit Kon­takt­da­ten (Name, Adresse, Tele­fon, E‑Mail-Adresse) des Ver­bund­ko­or­di­na­tors, Lauf­zeit des Vor­ha­bens, Tabelle „Adres­sen und Ansprech­part­ner der Ver­bund­part­ner“, Tabelle „Über­schlä­gige Abschät­zung von Gesamt­kos­ten und För­der­be­darf“ inklu­sive etwa­iger Projektpauschalen
  2. Moti­va­tion, Thema und Ziel­set­zung des Vorhabens
  3. Dar­stel­lung des Lösungs­an­sat­zes, Gegen­über­stel­lung zum Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik, Neu­heit des Lösungs­an­sat­zes, der über­grei­fen­den Anfor­de­run­gen, Abgren­zung von ande­ren auf natio­na­ler und EU-Ebene geför­der­ten Pro­jek­ten, gege­be­nen­falls Patentlage
  4. Not­wen­dig­keit der Zuwen­dung: wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sches und wirt­schaft­li­ches Risiko mit Begrün­dung der Not­wen­dig­keit staat­li­cher Förderung
  5. Anwen­dungs­po­ten­tial, Markt­um­feld, wirt­schaft­li­che und wis­sen­schaft­li­che Kon­kur­renz­si­tua­tion, Mehr­wert und gesell­schaft­li­che Bedeu­tung für den Stand­ort Deutschland
  6. Kurz­dar­stel­lung der bean­tra­gen­den Ein­rich­tun­gen, knappe Dar­stel­lung der Pro­jekt­ar­bei­ten der ein­zel­nen Partner
  7. Arbeits­plan (mit Per­so­nen­mo­na­ten), Ver­bund­struk­tur mit Arbeits­pa­ke­ten aller betei­lig­ten Part­ner, pro­jekt­spe­zi­fi­schen Risiken
  8. Kurz­dar­stel­lung eines Kon­zepts zur Wis­sen­schafts­kom­mu­ni­ka­tion, das ins­be­son­dere die Punkte Ziel­gruppe, For­mate und Stil enthält;
  9. Finan­zie­rungs­plan: gro­bes finan­zi­el­les Men­gen­ge­rüst mit tabel­la­ri­scher Finan­zie­rungs­über­sicht (Eigenmitteln/Drittmitteln)
  10. Ver­wer­tungs­plan (wis­sen­schaft­li­che, tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Ergeb­nis­ver­wer­tung am Stand­ort Deutsch­land oder im EWR und in der Schweiz durch die betei­lig­ten Partner)

Zusam­men mit der Skizze ist eine Bestä­ti­gung der Kennt­nis­nahme sowie der Rich­tig­keit der in der Skizze gemach­ten Anga­ben durch Ver­tre­ter aller Pro­jekt­part­ner (in der Regel die Pro­jekt­lei­ter) als zusätz­li­che Anlage zur Skizze über „easy-Online“ einzureichen.

Es steht den Inter­es­sen­ten frei, wei­tere Punkte anzu­fü­gen, die ihrer Auf­fas­sung nach für eine Beur­tei­lung ihres Vor­schlags von Bedeu­tung sind. Eine förm­li­che Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung ist für die erste Ver­fah­rens­stufe (Pro­jekt­skizze) noch nicht erfor­der­lich, jedoch soll­ten die Part­ner die Vor­aus­set­zun­gen dafür schaf­fen, bei Auf­for­de­rung zur förm­li­chen Antrag­stel­lung (zweite Ver­fah­rens­stufe, siehe unten) eine förm­li­che Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung zeit­nah zum Pro­jekt­be­ginn abschlie­ßen zu können.

Die ein­ge­gan­ge­nen Pro­jekt­skiz­zen wer­den unter Hin­zu­zie­hung exter­ner Gut­ach­te­rin­nen und Gut­ach­ter nach den fol­gen­den Kri­te­rien bewertet:

  • Bezug zur Förderrichtlinie
  • Neu­heit, Inno­va­ti­ons­höhe und adäqua­tes Risi­ko­ma­nage­ment des Vorhabens
  • wis­sen­schaft­li­che Qua­li­tät des Lösungsansatzes
  • Exzel­lenz und Aus­ge­wo­gen­heit des Projektverbunds
  • Ange­mes­sen­heit der geplan­ten finan­zi­el­len Aufwendungen
  • Qua­li­tät und Umsetz­bar­keit des wis­sen­schaft­lich-tech­ni­schen und/oder wirt­schaft­li­chen Verwertungskonzepts
  • Poten­tial von Anschluss­mög­lich­kei­ten und Wei­ter­ver­wen­dung, ins­be­son­dere auch Open Access und Open Source

Das BMBF kann sich bei der Bewer­tung der vor­ge­leg­ten Pro­jekt­skiz­zen und bei sei­ner Aus­wahl durch unab­hän­gige Exper­tin­nen und Exper­ten bera­ten las­sen. Das Votum des Gut­ach­ter­gre­mi­ums hat emp­feh­len­den Cha­rak­ter. Ent­spre­chend den oben ange­ge­be­nen Kri­te­rien und der Bewer­tung wer­den die für eine För­de­rung geeig­ne­ten Pro­jekt­ideen aus­ge­wählt. Das Aus­wahl­er­geb­nis wird den Inter­es­sen­ten schrift­lich mitgeteilt.

Die im Rah­men die­ser Ver­fah­rens­stufe ein­ge­reichte Pro­jekt­skizze und evtl. wei­tere vor­ge­legte Unter­la­gen wer­den nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vor­lage förm­li­cher För­der­an­träge und Entscheidungsverfahren

In der zwei­ten Ver­fah­rens­stufe wer­den die Ver­fas­ser der posi­tiv bewer­te­ten Pro­jekt­skiz­zen auf­ge­for­dert, einen förm­li­chen För­der­an­trag vor­zu­le­gen. Dabei wird ihnen jeweils eine Frist zur Vor­lage der voll­stän­di­gen Anträge mitgeteilt.

Ein voll­stän­di­ger För­der­an­trag liegt nur vor, wenn min­des­tens die Anfor­de­run­gen nach Arti­kel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstel­lung der förm­li­chen För­der­an­träge ist die Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antrags­sys­tems „easy-Online“ (unter Beach­tung der in der Anlage genann­ten Anfor­de­run­gen) erfor­der­lich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Mög­lich­keit, den zwin­gend schrift­lich ein­zu­rei­chen­den Antrag in elek­tro­ni­scher Form über die­ses Por­tal ein­zu­rei­chen. Der elek­tro­ni­schen Form genügt ein elek­tro­ni­sches Doku­ment, das mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur ver­se­hen ist.

Bei Ver­bund­pro­jek­ten sind die För­der­an­träge in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.

Anträge, die nach dem mit der Auf­for­de­rung zur Vor­lage eines förm­li­chen För­der­an­trags ange­ge­be­nen Zeit­punkt ein­ge­hen, kön­nen mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Der beauf­tragte Pro­jekt­trä­ger kann Nach­weise, Erklä­run­gen und geeig­nete Belege ein- oder nach­for­dern, ins­be­son­dere zur Boni­tät. Der Antrag­stel­ler hat zum Nach­weis der bei­hil­fe­recht­li­chen Kon­for­mi­tät geeig­nete Erklä­run­gen, Unter­la­gen und Nach­weise vor­zu­le­gen oder nach­zu­rei­chen und gege­be­nen­falls gegen­über der Euro­päi­schen Kom­mis­sion mit­zu­wir­ken, ins­be­son­dere im Fall einer etwaig bei­hil­fe­recht­lich not­wen­di­gen Ein­zel­no­ti­fi­zie­rung. Dies gilt ins­be­son­dere auch im Hin­blick auf eine mög­li­che Kumu­lie­rung von staat­li­cher För­de­rung für das betref­fende Vorhaben/die betref­fende Tätigkeit.

Ins­be­son­dere wer­den in die­ser zwei­ten Phase die Anträge hin­sicht­lich der detail­lier­ten Arbeits­pläne der Vor­ha­ben­be­schrei­bun­gen, Finan­zie­rungs- sowie Ver­wer­tungs­pläne geprüft.

Die ein­ge­gan­ge­nen Anträge wer­den nach den fol­gen­den Kri­te­rien bewer­tet und geprüft:

  • Umset­zung von Auf­la­gen aus der ers­ten Stufe
  • Orga­ni­sa­tion der Zusam­men­ar­beit im Verbund
  • Fest­le­gung von Mei­len­stein­zie­len mit quan­ti­ta­ti­ven und nach­prüf­ba­ren Kriterien
  • Zuwen­dungs­fä­hig­keit der bean­trag­ten Mittel
  • Not­wen­dig­keit und Ange­mes­sen­heit der bean­trag­ten Mit­tel zur Durch­füh­rung der in dem Arbeits­plan auf­ge­führ­ten Aktivitäten
  • Nach­voll­zieh­bar­keit der Erläu­te­run­gen zum Finanzierungsplan
  • Qua­li­tät und Aus­sa­ge­kraft des Ver­wer­tungs­plans, auch hin­sicht­lich der för­der­po­li­ti­schen Ziel­set­zun­gen der Fördermaßnahme
  • Begrün­dung der Not­wen­dig­keit staat­li­cher För­de­rung, Dar­stel­lung wis­sen­schaft­lich-tech­ni­scher und wirt­schaft­li­cher Risiken

Ent­spre­chend den oben ange­ge­be­nen Kri­te­rien und der Bewer­tung wird nach abschlie­ßen­der Antrags­prü­fung über eine För­de­rung ent­schie­den. Aus der Vor­lage eines förm­li­chen För­der­an­trags kann kein Anspruch auf eine För­de­rung abge­lei­tet wer­den. Der im Rah­men die­ser Ver­fah­rens­stufe ein­ge­reichte Antrag und evtl. wei­tere vor­ge­legte Unter­la­gen wer­den nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beach­tende Vorschriften:

Für die Bewil­li­gung, Aus­zah­lung und Abrech­nung der Zuwen­dung sowie für den Nach­weis und die Prü­fung der Ver­wen­dung und die gege­be­nen­falls erfor­der­li­che Auf­he­bung des Zuwen­dungs­be­scheids und die Rück­for­de­rung der gewähr­ten Zuwen­dung gel­ten die §§ 48 bis 49a des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlas­se­nen All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, soweit nicht in die­ser För­der­richt­li­nie Abwei­chun­gen von den All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zuge­las­sen wor­den sind. Der Bun­des­rech­nungs­hof ist gemäß § 91 BHO zur Prü­fung berechtigt.

8 Gel­tungs­dauer

Diese För­der­richt­li­nie tritt am Tag ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger in Kraft. Die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ist bis zum Zeit­punkt des Aus­lau­fens sei­ner bei­hil­fe­recht­li­chen Grund­lage, der AGVO zuzüg­lich einer Anpas­sungs­pe­ri­ode von sechs Mona­ten, mit­hin bis zum 30. Juni 2024, befris­tet. Sollte die zeit­li­che Anwen­dung der AGVO ohne die Bei­hil­fe­re­ge­lung betref­fende rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen ver­län­gert wer­den, ver­län­gert sich die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ent­spre­chend, aber nicht über den 30. April 2028 hin­aus. Sollte die AGVO nicht ver­län­gert und durch eine neue AGVO ersetzt wer­den, oder soll­ten rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen der der­zei­ti­gen AGVO vor­ge­nom­men wer­den, wird eine den dann gel­ten­den Frei­stel­lungs­be­stim­mun­gen ent­spre­chende Nach­folge-För­der­richt­li­nie bis min­des­tens 30. April 2028 in Kraft gesetzt werden.

Den gesam­ten Bei­trag fin­den Sie unter die­sem Link: www.bmbf.de