Aktuelles › BMBF För­der­be­kannt­ma­chung • Enab­ling Tech­no­lo­gies für die Quantentechnologien

01.03.2021 – 11.04.2021
Bekanntmachung

Richt­li­nie zur För­de­rung von Pro­jek­ten zum Thema »Enab­ling Tech­no­lo­gies für die Quan­ten­tech­no­lo­gien«, Bun­des­an­zei­ger vom 01.03.2021
Vom 17. Februar 2021

1 För­der­ziel, Zuwen­dungs­zweck, Rechtsgrundlage

Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und For­schung (BMBF) beab­sich­tigt, das The­men­feld „Enab­ling Tech­no­lo­gies“ auf der Grund­lage des Pro­gramms „Quan­ten­tech­no­lo­gien – von den Grund­la­gen zum Markt“ (www.quanten¬technologien.de) zu för­dern. Das BMBF leis­tet damit einen Bei­trag zur Umset­zung der High­tech-Stra­te­gie der Bundesregierung.
Quan­ten­tech­no­lo­gien der zwei­ten Gene­ra­tion ver­spre­chen revo­lu­tio­näre Fort­schritte in den Berei­chen Com­pu­ting, Sen­so­rik und Kom­mu­ni­ka­tion. Das geschickte Aus­nut­zen quan­ten­me­cha­ni­scher Eigen­schaf­ten ermög­licht es, in Berei­che vor­zu­sto­ßen, die mit ande­ren Tech­no­lo­gien grund­sätz­lich nicht erreich­bar sind, bei­spiels­weise bei der Simu­la­tion neuer Medi­ka­mente oder dem Mes­sen kleins­ter Magnet­fel­der. Das enorme tech­no­lo­gi­sche und wirt­schaft­li­che Poten­zial hat welt­weit zu einem gro­ßen Inter­esse von öffent­li­cher und pri­va­ter Seite an die­sem Tech­no­lo­gie­feld geführt. Trotz der gro­ßen Diver­si­tät in Bezug auf Tech­no­lo­gie­reife und poten­zi­el­len Markt­ein­fluss ist allen Quan­ten­tech­no­lo­gien der­zeit gemein, dass es sich vor­wie­gend um indi­vi­du­elle Labor­auf­bau­ten han­delt, die hohen tech­ni­schen und per­so­nel­len Auf­wand erfor­dern. Der Schritt zu einer ver­läss­li­chen, markt­taug­li­chen Tech­no­lo­gie erfor­dert daher eine weit­rei­chende Ent­wick­lung die­ser Quan­ten­sys­teme. Die hohen Anfor­de­run­gen bei der Prä­pa­ra­tion und Mes­sung der Quan­ten­zu­stände, sowie die erfor­der­li­che Ska­lier­bar­keit über­stei­gen den aktu­el­len Stand der Gerä­te­tech­nik zum Teil deut­lich. Eine kon­se­quente Wei­ter­ent­wick­lung der soge­nann­ten „Enab­ling Tech­no­lo­gies“ adres­siert diese Pro­ble­ma­tik und wird maß­geb­lich zum Erfolg der Quan­ten­tech­no­lo­gien beitragen.
Bei den „Enab­ling Tech­no­lo­gies“ han­delt es sich nicht um ein spe­zi­fi­sches, klar abgrenz­ba­res Tech­no­lo­gie­feld. Bedingt durch die Anfor­de­run­gen der unter­schied­li­chen Quan­ten­sys­teme ist ein Fort­schritt in vie­len kom­ple­men­tä­ren Berei­chen erfor­der­lich, wie z. B. Soft­ware, Pho­to­nik, Hoch­fre­quenz­tech­nik, Kryo­tech­nik oder Vaku­um­tech­nik. Dabei sind neben dem Errei­chen der eigent­li­chen tech­ni­schen Leis­tung auch wei­tere Eigen­schaf­ten, wie bei­spiels­weise die ein­fa­che Bedie­nung, die Ver­läss­lich­keit oder die Kos­ten ent­schei­dende Faktoren.
Für die Ver­wer­tung besteht ins­be­son­dere für den deut­schen Mit­tel­stand die Chance, sich in dem brei­ten Feld der Schlüs­sel­kom­po­nen­ten zu ver­stär­ken und die inter­na­tio­nal wich­tige Rolle wei­ter auszubauen.

1.1 För­der­ziel und Zuwendungszweck

Deutsch­land ver­fügt über her­aus­ra­gende uni­ver­si­täre und außer­uni­ver­si­täre For­schungs­in­sti­tu­tio­nen mit guten tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten und Infra­struk­tu­ren, gut aus­ge­bil­de­ten Fach­kräf­ten im Bereich der Quan­ten­tech­no­lo­gien und vie­len poten­zi­el­len Anwen­dern aus unter­schied­li­chen Bran­chen. Um eine breite wirt­schaft­li­che und gesell­schaft­li­che Nut­zung der Quan­ten­tech­no­lo­gie zukünf­tig zu ermög­li­chen, müs­sen bestehende tech­ni­sche Lösun­gen aus den Labo­ren zur Markt­reife gebracht wer­den. Hier­bei sind, unab­hän­gig von der Art der Anwen­dung und der kon­kre­ten tech­ni­schen Umset­zung, die fol­gen­den zen­tra­len Her­aus­for­de­run­gen zu meis­tern: zum einen müs­sen tech­ni­sche Lösun­gen kom­pak­ter, robus­ter und ener­gie­ef­fi­zi­en­ter, zum ande­ren müs­sen Her­stel­lungs­pro­zesse zuver­läs­si­ger, kos­ten­güns­ti­ger und repro­du­zier­ba­rer werden.
Um die Quan­ten­tech­no­lo­gien erfolg­reich in den Markt zu brin­gen, ist eine gezielte Wei­ter­ent­wick­lung der soge­nann­ten Enab­ling Tech­no­lo­gies not­wen­dig. Gerade durch die weit ver­zweig­ten indi­vi­du­el­len Anfor­de­run­gen ist hier ein Wis­sens­aus­tausch und eine Zusam­men­ar­beit zwi­schen For­schung und Tech­no­lo­gie­ent­wick­lern unbe­dingt not­wen­dig, um die jewei­li­gen Bedürf­nisse effi­zi­ent erfül­len zu können.
Aktu­ell besteht der erheb­li­che Bedarf an einer bes­se­ren Koope­ra­tion zwi­schen Wis­sen­schaft und Wirt­schaft mit dem Ziel eines erfolg­rei­chen Wis­sens- und Tech­no­lo­gie­trans­fers sowie einer wirt­schaft­li­chen Ver­wer­tung. Oft­mals liegt die­ser Bedarf an feh­len­den Kon­zep­ten zur Nutzung/Industrialisierung von Ergeb­nis­sen der For­schung. Auf der ande­ren Seite steht eine Unter­neh­mens­land­schaft mit zu weni­gen gro­ßen Unter­neh­men und ent­spre­chend feh­len­den signi­fi­kan­ten Inves­ti­tio­nen in neue Quan­ten­tech­no­lo­gien. Das Tech­no­lo­gie­feld der Quan­ten­tech­no­lo­gien ist trotz des gro­ßen wirt­schaft­li­chen Poten­zi­als im Ver­gleich zu bis­he­ri­gen Tech­no­lo­gien bis­lang stark grund­la­gen­ori­en­tiert. Die Zusam­men­ar­beit von Part­nern aus Indus­trie und For­schung sowie tech­ni­sche Fort­schritte in den Enab­ling Tech­no­lo­gies für die Quan­ten­tech­no­lo­gien sind zen­trale Vor­aus­set­zung, um Unter­neh­men und Märkte für Schlüs­sel­tech­no­lo­gien aus­zu­bauen und zu stär­ken. Nicht zuletzt leis­tet dies einen Bei­trag für wei­tere wirt­schaft­lich und wis­sen­schaft­lich rele­vante Anwen­dun­gen der Quantentechnologien.

För­der­ziel

Die vor­lie­gende Bekannt­ma­chung ver­folgt das Ziel, Anwen­der und Anbie­ter im Feld der Quan­ten­tech­no­lo­gien in Deutsch­land in ihrer Wett­be­werbs­fä­hig­keit zu stär­ken, um ihre Posi­tion auf dem natio­na­len und inter­na­tio­na­len Markt zu fes­ti­gen und aus­zu­bauen. Damit soll zugleich der Fort­schritt und die wirt­schaft­li­che Umset­zung in den Quan­ten­tech­no­lo­gien in Deutsch­land beför­dert wer­den. Im Rah­men die­ser Bekannt­ma­chung sol­len sich auch sol­che Unter­neh­men an einem Ver­bund­pro­jekt betei­li­gen, die bis­her nicht im Bereich der Quan­ten­tech­no­lo­gien mit (außer)universitären For­schungs­ein­rich­tun­gen zusam­men­ge­ar­bei­tet haben.

För­der­zweck

Das BMBF unter­stützt vor­wett­be­werb­li­che Ver­bund­pro­jekte, die in die­sem Kon­text völ­lig neue und oder wesent­lich ver­bes­serte tech­ni­sche Lösun­gen lie­fern. Für eine Lösung die­ser kom­ple­xen Pro­blem­stel­lun­gen sind in der Regel inter- und mul­ti­dis­zi­pli­nä­res Vor­ge­hen und eine enge Zusam­men­ar­beit von Unter­neh­men und For­schungs­ein­rich­tun­gen erfor­der­lich, sodass bedarfs­ori­en­tiert neue, ver­bes­serte Tech­no­lo­gien gemein­sam erforscht und gleich­zei­tig eine nach­ge­la­gerte Rea­li­sie­rung der Kom­po­nen­ten sicher­ge­stellt wer­den kann. Da Inno­va­tions- und Beschäf­ti­gungs­im­pulse gerade auch von Unter­neh­mens­grün­dun­gen aus­ge­hen, sind sol­che Grün­dun­gen im Anschluss an die Pro­jekt­för­de­rung des BMBF erwünscht. Der High­tech-Grün­der­fonds der Bun­des­re­gie­rung bie­tet hierzu Unter­stüt­zung an. Wei­tere Infor­ma­tio­nen fin­den sich unter https://www.high-tech-gruenderfonds.de.
Die Ergeb­nisse des geför­der­ten Vor­ha­bens dür­fen nur in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land oder dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechts­grund­la­gen

Der Bund gewährt die Zuwen­dun­gen nach Maß­gabe die­ser För­der­richt­li­nie, der §§ 23 und 44 der Bun­des­haus­halts­ord­nung (BHO) und den dazu erlas­se­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten sowie der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder der „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewäh­rung der Zuwen­dung besteht nicht. Viel­mehr ent­schei­det die Bewil­li­gungs­be­hörde auf­grund ihres pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens im Rah­men der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel.
Nach die­ser För­der­richt­li­nie wer­den staat­li­che Bei­hil­fen auf der Grund­lage von Arti­kel 25 Absatz 2 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) der EU-Kom­mis­sion gewährt. Die För­de­rung erfolgt unter Beach­tung der in Kapi­tel I AGVO fest­ge­leg­ten Gemein­sa­men Bestim­mun­gen, ins­be­son­dere unter Berück­sich­ti­gung der in Arti­kel 2 der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Begriffs­be­stim­mun­gen (vgl. hierzu die Anlage zu bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben für die För­der­richt­li­nie). Inno­va­ti­ons­bei­hil­fen für kleine und mitt­lere Unter­neh­men (KMU) kön­nen gemäß Arti­kel 28 AGVO gewährt wer­den (siehe Anlage).

2 Gegen­stand der Förderung

Gegen­stand der För­de­rung sind vor­wett­be­werb­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs-Ver­bund­pro­jekte, die sich mit der Neu- oder Wei­ter­ent­wick­lung der für die Quan­ten­tech­no­lo­gien zwei­ter Gene­ra­tion not­wen­di­gen Enab­ling Tech­no­lo­gies befas­sen. Gegen­stand der Arbei­ten kön­nen bei­spiels­weise sein:

  • Inte­grierte, ska­lier­bare Kon­troll- und Aus­le­se­elek­tro­nik z. B. auch für kryo­gene Umgebungen
  • Neue, ver­bes­serte und/oder kos­ten­güns­tige Mess­in­stru­mente für rele­vante quan­ten­me­cha­ni­sche Parameter
  • Neu­ar­tige, ver­bes­serte Lichtquellen
  • Ver­bes­serte opti­sche Kom­po­nen­ten, z. B. Detek­to­ren mit bes­se­rer Auflösung
  • Ent­wick­lung minia­tu­ri­sier­ter Quan­ten- und Kon­troll­sys­teme, z. B. auf Basis inte­grier­ter Photonik
  • Geeig­nete Schnitt­stel­len für Hard- bzw. Soft- und Firmware
  • Ver­bes­se­rung der ver­füg­ba­ren Mate­ria­lien und Her­stel­lungs­pro­zesse, bei­spiels­weise für supra­lei­tende Schich­ten, Halb­lei­ter und Oxide für quan­ten­tech­no­lo­gi­sche Anwendungen
  • Daten­ver­ar­bei­tungs­elek­tro­nik
  • Indus­trie­taug­li­che Auf­bau- und Ver­bin­dungs­tech­nik für Quantensysteme

Die Auf­zäh­lung ist als bei­spiel­haft und nicht voll­stän­dig anzu­se­hen. Es kön­nen auch andere the­ma­ti­sche Schwer­punkte bear­bei­tet wer­den. Jedes For­schungs­vor­ha­ben muss sich jedoch durch einen ein­deu­ti­gen Bezug auf die Ver­wen­dung von Quan­ten­tech­no­lo­gien zwei­ter Gene­ra­tion ablei­ten. Die grund­sätz­li­che Pra­xis­taug­lich­keit der erforsch­ten Tech­no­lo­gie soll inner­halb der Pro­jekt­lauf­zeit demons­triert und die breite Nutz­bar­keit nach Pro­jekt­lauf­zeit vor­an­ge­trie­ben wer­den. Daher ist in jedes Kon­sor­tium min­des­tens ein Unter­neh­men ein­zu­bin­den, das auch nach Pro­jek­tende die Zustän­dig­keit für die Ent­wick­lung der neuen Tech­no­lo­gie bis zur Markt­reife behält. Das BMBF beab­sich­tigt, zur För­de­rung der Ent­wick­lung von Schlüs­sel­kom­po­nen­ten und Mate­ria­lien spe­zi­ell für die Quan­ten­kom­mu­ni­ka­tion eine sepa­rate För­der­richt­li­nie zu veröffentlichen.

3 Zuwen­dungs­emp­fän­ger

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft sowie Hoch­schu­len und außer­uni­ver­si­täre For­schungs­ein­rich­tun­gen. Zum Zeit­punkt der Aus­zah­lung einer gewähr­ten Zuwen­dung wird das Vor­han­den­sein einer Betriebs­stätte oder Nie­der­las­sung (Unter­neh­men) bzw. einer sons­ti­gen Ein­rich­tung, die der Tätig­keit des Zuwen­dungs­emp­fän­gers dient (Hoch­schu­len, For­schungs­ein­rich­tun­gen) in Deutsch­land verlangt.
KMU im Sinne die­ser För­der­richt­li­nie sind Unter­neh­men, die die Vor­aus­set­zun­gen der KMU-Defi­ni­tion der EU erfüllen.
Der Antrag­stel­ler erklärt gegen­über der Bewil­li­gungs­be­hörde seine Ein­stu­fung gemäß Anhang I der AGVO der Kom­mis­sion im Rah­men des schrift­li­chen Antrags.
For­schungs­ein­rich­tun­gen, die von Bund und/oder Län­dern grund­fi­nan­ziert wer­den, kann neben ihrer insti­tu­tio­nel­len För­de­rung nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Pro­jekt­för­de­rung für ihre zusätz­li­chen pro­jekt­be­ding­ten Aus­ga­ben bezie­hungs­weise Kos­ten bewil­ligt werden.
Zu den Bedin­gun­gen, wann staat­li­che Bei­hilfe vorliegt/nicht vor­liegt, und in wel­chem Umfang bei­hil­fe­frei geför­dert wer­den kann, siehe FuEul-Unionsrahmen.

4 Beson­dere Zuwendungsvoraussetzungen

Geför­dert wer­den vor­wett­be­werb­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben, die gekenn­zeich­net sind durch ein hohes wis­sen­schaft­lich-tech­ni­sches Risiko. För­de­rungs­wür­dig sind Vor­ha­ben von Unter­neh­men (ins­be­son­dere KMU) und Insti­tu­ten mit For­schungs- sowie Ent­wick­lungs­kom­pe­tenz bezo­gen auf die Ziele der Bekannt­ma­chung. Die Vor­ha­ben sol­len als Ver­bund­pro­jekte durch­ge­führt werden.
Die Part­ner eines Ver­bund­pro­jekts regeln ihre Zusam­men­ar­beit in einer schrift­li­chen Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung. Alle Ver­bund­part­ner, auch die, die For­schungs­ein­rich­tun­gen im Sinne von Arti­kel 2 (Num­mer 83) der AGVO sind, stel­len sicher, dass im Rah­men des Ver­bun­des keine indi­rek­ten (mit­tel­ba­ren) Bei­hil­fen an Unter­neh­men flie­ßen. Dazu sind die Bestim­mun­gen von Num­mer 2.2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens zu beach­ten. Vor der För­der­ent­schei­dung über ein Ver­bund­pro­jekt muss eine grund­sätz­li­che Über­ein­kunft über wei­tere vom BMBF vor­ge­ge­bene Kri­te­rien nach­ge­wie­sen wer­den (vgl. BMBF-Vor­druck Nr. 0110).4
Antrag­stel­ler sol­len sich, auch im eige­nen Inter­esse, mit dem EU-Rah­men­pro­gramm für For­schung und Inno­va­tion ver­traut machen und prü­fen, ob das beab­sich­tigte Vor­ha­ben spe­zi­fi­sche euro­päi­sche Kom­po­nen­ten auf­weist und damit eine aus­schließ­li­che oder ergän­zende EU-För­de­rung mög­lich ist. Das Ergeb­nis die­ser Prü­fung soll im Antrag auf natio­nale För­der­mit­tel kurz dar­ge­stellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwen­dun­gen wer­den im Wege der Pro­jekt­för­de­rung als nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss gewährt.
Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft und für Vor­ha­ben von For­schungs­ein­rich­tun­gen, die in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten. Diese kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben (siehe Anlage) antei­lig finan­ziert wer­den. Nach BMBF-Grund­sät­zen wird eine ange­mes­sene Eigen­be­tei­li­gung der ent­ste­hen­den zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten vorausgesetzt.
Bemes­sungs­grund­lage für Zuwen­dun­gen an Hoch­schu­len, For­schungs- und Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen und ver­gleich­bare Insti­tu­tio­nen, die nicht in den Bereich der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten fal­len, sind die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben (bei Helm­holtz-Zen­tren und der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft die zuwen­dungs­fä­hi­gen pro­jekt­be­zo­ge­nen Kos­ten), die unter Berück­sich­ti­gung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben indi­vi­du­ell bis zu 100 % geför­dert wer­den können.
Bei nicht­wirt­schaft­li­chen For­schungs­vor­ha­ben an Hoch­schu­len und Uni­ver­si­täts­kli­ni­ken wird zusätz­lich zu den durch BMBF finan­zier­ten zuwen­dungs­fä­hi­gen Aus­ga­ben eine Pro­jekt­pau­schale in Höhe von 20 % gewährt.
Die zuwen­dungs­fä­hi­gen Ausgaben/Kosten rich­ten sich nach den „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge aus Aus­ga­ben­ba­sis (AZA)“ und/oder die „Richt­li­nien für Zuwen­dungs­an­träge auf Kos­ten­ba­sis (AZK)“ des BMBF.
Für die Fest­le­gung der jewei­li­gen zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und die Bemes­sung der jewei­li­gen För­der­quote sind die Vor­ga­ben der AGVO zu berück­sich­ti­gen (siehe Anlage).
Es wird erwar­tet, dass sich Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft im Hin­blick auf die Umset­zungs­nähe ange­mes­sen am Ver­bund betei­li­gen. Als ange­mes­sen gilt eine Ver­bund­för­der­quote durch den Zuwen­dungs­ge­ber von maxi­mal 75 %. Bei der Berech­nung der Ver­bund­för­der­quote wer­den Boni für KMU nicht berück­sich­tigt. Diese wer­den zusätz­lich gewährt.
Die För­der­dauer beträgt bis zu drei Jahre.

6 Sons­tige Zuwendungsbestimmungen

Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Kos­ten­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Kos­ten­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung an gewerb­li­che Unter­neh­men für For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben“ (NKBF 2017).
Bestand­teil eines Zuwen­dungs­be­scheids auf Aus­ga­ben­ba­sis wer­den grund­sätz­lich die „Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen auf Aus­ga­ben­ba­sis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung zur Pro­jekt­för­de­rung“ (NABF) sowie die „Beson­de­ren Neben­be­stim­mun­gen für den Abruf von Zuwen­dun­gen im mit­tel­ba­ren Abruf­ver­fah­ren im ¬Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung“ (BNBest-mit­tel­ba­rer Abruf-BMBF), sofern die Zuwen­dungs­mit­tel im soge­nann­ten Abruf­ver­fah­ren bereit­ge­stellt werden.
Zur Durch­füh­rung von Erfolgs­kon­trol­len im Sinne der Ver­wal­tungs­vor­schrift Num­mer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwen­dungs­emp­fän­ger ver­pflich­tet, die für die Erfolgs­kon­trolle not­wen­di­gen Daten dem BMBF oder den damit beauf­trag­ten Insti­tu­tio­nen zeit­nah zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Infor­ma­tio­nen wer­den aus­schließ­lich im Rah­men der Begleit­for­schung und der gege­be­nen­falls fol­gen­den Eva­lua­tion ver­wen­det, ver­trau­lich behan­delt und so anony­mi­siert ver­öf­fent­licht, dass ein Rück­schluss auf ein­zelne Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen nicht mög­lich ist.
Wenn der Zuwen­dungs­emp­fän­ger seine aus dem For­schungs­vor­ha­ben resul­tie­ren­den Ergeb­nisse als Bei­trag in einer wis­sen­schaft­li­chen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht, so soll dies so erfol­gen, dass der Öffent­lich­keit der unent­gelt­li­che elek­tro­ni­sche Zugriff (Open Access) auf den Bei­trag mög­lich ist. Dies kann dadurch erfol­gen, dass der Bei­trag in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich zugäng­li­chen elek­tro­ni­schen Zeit­schrift ver­öf­fent­licht wird. Erscheint der Bei­trag zunächst nicht in einer der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­li­chen Zeit­schrift, so soll der Bei­trag – gege­be­nen­falls nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist (Embar­go­frist) – der Öffent­lich­keit unent­gelt­lich elek­tro­nisch zugäng­lich gemacht wer­den (Zweit­ver­öf­fent­li­chung). Im Fall der Zweit­ver­öf­fent­li­chung soll die Embar­go­frist zwölf Monate nicht über­schrei­ten. Das BMBF begrüßt aus­drück­lich die Open Access-Zweit­ver­öf­fent­li­chung von aus dem Vor­ha­ben resul­tie­ren­den wis­sen­schaft­li­chen Monografien.

7 Ver­fah­ren

7.1 Ein­schal­tung eines Pro­jekt­trä­gers, Antrags­un­ter­la­gen, sons­tige Unter­la­gen und Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antragssystems

Mit der Abwick­lung der För­der­maß­nahme hat das BMBF der­zeit fol­gen­den Pro­jekt­trä­ger beauftragt:

VDI Tech­no­lo­gie­zen­trum GmbH
Pro­jekt­trä­ger Quan­ten­tech­no­lo­gien; Quantencomputing
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Kon­takt:
Dr. Arne Hollmann
Tele­fon: 02 11/6 21 4 628
Tele­fax: 02 11/6 21 4 97 465
E‑Mail: ed.idv@nnamlloh

Dr. Simone Klein
Tele­fon: 02 11/6 21 4 593
Tele­fax: 02 11/6 21 4 97 598
E‑Mail: ed.idv@s_nielk

Die VDI Tech­no­lo­gie­zen­trum GmbH ist außer­dem Ansprech­part­ner für alle Fra­gen zur Abwick­lung der För­der­maß­nahme. Es wird emp­foh­len, zur Antrags­be­ra­tung mit dem Pro­jekt­trä­ger Kon­takt auf­zu­neh­men. Wei­tere Infor­ma­tio­nen und Erläu­te­run­gen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Ände­run­gen erge­ben, wird dies im Bun­des­an­zei­ger oder in ande­rer, geeig­ne­ter Weise bekannt gegeben.
Vor­dru­cke für För­der­an­träge, Richt­li­nien, Merk­blät­ter, Hin­weis und Neben­be­stim­mun­gen kön­nen unter der Inter­net­adresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abge­ru­fen oder unmit­tel­bar beim oben ange­ge­be­nen Pro­jekt­trä­ger (soweit zutref­fend) ange­for­dert werden.
Zur Erstel­lung von Pro­jekt­skiz­zen und förm­li­chen För­der­an­trä­gen ist das elek­tro­ni­sche Antrags­sys­tem „easy-Online“ zu nut­zen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zwei­stu­fi­ges Förderverfahren

Das För­der­ver­fah­ren ist zwei­stu­fig angelegt.

7.2.1 Vor­lage und Aus­wahl von Projektskizzen

In der ers­ten Ver­fah­rens­stufe sind dem beauf­trag­ten Pro­jekt­trä­ger bis spä­tes­tens 11. April 2021 beur­tei­lungs­fä­hige Pro­jekt­skiz­zen in elek­tro­ni­scher Form über das Inter­net­por­tal https://foerderportal.bund.de/easyonline/ vor­zu­le­gen. Diese Skiz­zen sind auf Deutsch oder Eng­lisch zu verfassen.
Bei Ver­bund­pro­jek­ten sind die Pro­jekt­skiz­zen in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vor­zu­le­gen. Die Vor­la­ge­frist gilt nicht als Aus­schluss­frist, Pro­jekt­skiz­zen, die nach dem oben ange­ge­be­nen Zeit­punkt ein­ge­hen, kön­nen aber mög­li­cher­weise nicht mehr berück­sich­tigt werden.
Der Umfang die­ser Skizze soll 20 DIN-A4-Sei­ten (ein­schließ­lich Deck­blatt und Anla­gen, Schrift­größe Arial 11, Zei­len­ab­stand: 1,5) nicht über­schrei­ten. Die zur Pro­jekt­skizze gehö­rige Vor­ha­ben­be­schrei­bung ist gemäß fol­gen­der Glie­de­rung zu erstellen:

1. Titel des Vor­ha­bens und Kennwort
2. Name und Anschrift des Antrag­stel­lers inklu­sive Tele­fon­num­mer und E‑Mail-Adresse
3. Gegen­stand und Ziele des Vorhabens
› Moti­va­tion und Gesamt­ziel, Zusam­men­fas­sung des Projektvorschlags
› Aus­führ­li­che Dar­stel­lung der wis­sen­schaft­li­chen und tech­ni­schen Ziel­set­zun­gen, der wich­tigs­ten zu lösen­den Pro­blem­stel­lun­gen und der spe­zi­fi­schen, gewähl­ten Lösungsansätze
4. Stand der Wis­sen­schaft und Tech­nik, Neu­heit und Attrak­ti­vi­tät des Lösungs­an­sat­zes und eigene Vor­ar­bei­ten ¬(Publi­ka­ti­ons­liste in sepa­ra­tem Anhang) zur Fra­ge­stel­lung des Vorhabens
5. Kurz­dar­stel­lung der Projektpartner
›Kern­ge­schäft, Mit­ar­bei­ter­zahl, Jahresumsatz
› Kon­krete Dar­le­gung des Marktzugangs
› Dar­stel­lung der Kom­pe­ten­zen der Projektpartner
6. Geleis­tete Vor­ar­bei­ten und Ver­net­zung mit der Community
7. Ver­bund­struk­tur und Arbeits­plan aller betei­lig­ten Partner
8. Ver­wer­tungs­plan, Nut­zungs­kon­zept für Dritte, Anwen­dungs­re­le­vanz und Markt­po­ten­zial, gegebenenfalls

Patent­lage mit Bewer­tung im Hin­blick auf die Ver­wer­tung der Ergebnisse.
Wei­ter­hin ist zusam­men mit der Skizze ein gro­ber Finan­zie­rung­plan einzureichen.
Es wird nach­drück­lich emp­foh­len, vor der Ein­rei­chung der Pro­jekt­skiz­zen direkt mit dem Pro­jekt­trä­ger Kon­takt aufzunehmen.
Aus der Vor­lage einer Pro­jekt­skizze kann kein Anspruch auf eine För­de­rung abge­lei­tet werden.
Die ein­ge­gan­ge­nen Pro­jekt­skiz­zen wer­den nach fol­gen­den Kri­te­rien bewertet:

  • Fach­li­cher Bezug zur Förderbekanntmachung
  • Inno­va­ti­ons­höhe und Qua­li­tät des wis­sen­schaft­lich-tech­ni­schen Konzepts
  • Tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Bedeu­tung, Hebel­wir­kung bzw. Schlüs­sel­cha­rak­ter der Inno­va­tion, Rele­vanz für die Erschlie­ßung quan­ten­me­cha­ni­scher Anwendung
  • Qua­li­tät des Pro­jekt­kon­sor­ti­ums, Ein­be­zie­hung der für eine erfolg­rei­che Umset­zung erfor­der­li­chen Part­ner, Betei­li­gung von Unternehmen
  • Qua­li­tät und Belast­bar­keit des Ver­wer­tungs­kon­zepts, Marktpotenzial
  • Ein­be­zie­hung von KMU

Das BMBF und der Pro­jekt­trä­ger behal­ten sich vor, sich bei der Bewer­tung der vor­ge­leg­ten Pro­jekt­skiz­zen durch eine unab­hän­gige Exper­ten­runde bera­ten zu las­sen. Zum Schutz von Infor­ma­tio­nen in einer direk­ten Kon­kur­renz­si­tua­tion kön­nen über einen Sperr­ver­merk in der Skizze bis zu fünf Gut­ach­ter genannt wer­den, denen die Skizze nicht vor­ge­legt wer­den soll.
Ent­spre­chend der oben ange­ge­be­nen Kri­te­rien wer­den die für eine För­de­rung geeig­ne­ten Pro­jekt­ideen bewer­tet und aus­ge­wählt. Das Aus­wahl­er­geb­nis wird dem Ver­bund­ko­or­di­na­tor schrift­lich mit­ge­teilt. Die Part­ner, die an einer Skizze betei­ligt sind, sind vom Koor­di­na­tor zu infor­mie­ren. Die im Rah­men die­ser Ver­fah­rens­stufe ein­ge­reichte Pro­jekt­skizze und even­tu­ell wei­tere vor­ge­legte Unter­la­gen wer­den nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vor­lage förm­li­cher För­der­an­träge und Entscheidungsverfahren

In der zwei­ten Ver­fah­rens­stufe wer­den die Ver­fas­ser der posi­tiv bewer­te­ten Pro­jekt­skiz­zen auf­ge­for­dert, einen förm­li­chen För­der­an­trag vor­zu­le­gen. Hierzu sind von jedem Pro­jekt­part­ner ent­spre­chende AZK- bzw. AZA-For­mu­lare und eine voll­stän­dige Teil­vor­ha­ben­be­schrei­bung vorzulegen.
Ein voll­stän­di­ger För­der­an­trag liegt nur vor, wenn min­des­tens die Anfor­de­run­gen nach Arti­kel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstel­lung der förm­li­chen För­der­an­träge ist die Nut­zung des elek­tro­ni­schen Antrags­sys­tems „easy-Online“ (unter Beach­tung der in der Anlage genann­ten Anfor­de­run­gen) erfor­der­lich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Die För­der­an­träge müs­sen für jedes Teil­vor­ha­ben neben den Antrags­for­mu­la­ren fol­gen­den Inhalt darstellen:

  • Aus­führ­li­che Beschrei­bung der Arbei­ten des Teilvorhabens
  • Aus­führ­li­cher Arbeits­plan mit der Angabe des Per­so­nal­auf­wan­des für jedes Arbeitspaket
  • Beschrei­bung min­des­tens eines Mei­len­steins zur Lauf­zeit­mitte mit nach­prüf­ba­ren Kriterien
  • Detail­lier­ter Finanzierungsplan
  • Aus­führ­li­che Dar­stel­lung zur Ver­wer­tung der Ergeb­nisse des Teilvorhabens

Die För­der­an­träge sind in Abstim­mung mit dem vor­ge­se­he­nen Ver­bund­ko­or­di­na­tor vorzulegen.
Zusätz­lich zur ers­ten Aus­wahl­stufe gel­ten fol­gende Bewertungskriterien:

  • Orga­ni­sa­tion der Zusam­men­ar­beit im Ver­bund, Projektmanagement
  • Inno­va­ti­ons­höhe des Teil­vor­ha­bens, Ange­mes­sen­heit der Beihilfeintensitäten
  • Ange­mes­sen­heit des Finan­zie­rungs­plans bzw. der Vor­kal­ku­la­tion jedes Teilvorhabens
  • Fest­le­gung quan­ti­ta­ti­ver Pro­jekt­ziele für jedes Teilvorhaben
  • Kon­krete Ver­wer­tungs­pläne für jedes Teilvorhaben
  • Not­wen­dig­keit der Zuwendung

Ent­spre­chend der oben ange­ge­be­nen Kri­te­rien und Bewer­tung wird nach abschlie­ßen­der Antrags­prü­fung über eine För­de­rung entschieden.

7.3 Zu beach­tende Vorschriften

Für die Bewil­li­gung, Aus­zah­lung und Abrech­nung der Zuwen­dung sowie für den Nach­weis und die Prü­fung der Ver­wen­dung und die gege­be­nen­falls erfor­der­li­che Auf­he­bung des Zuwen­dungs­be­schei­des und die Rück­for­de­rung der gewähr­ten Zuwen­dung gel­ten die §§ 48 bis 49a des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlas­se­nen All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten soweit nicht in die­ser För­der­richt­li­nie Abwei­chun­gen von den ¬All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zuge­las­sen wor­den sind. Der Bun­des­rech­nungs­hof ist gemäß den § 91 BHO zur Prü­fung berechtigt.

8 Gel­tungs­dauer

Diese För­der­richt­li­nie tritt am Tag nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger in Kraft. Die Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ist bis zum Zeit­punkt des Aus­lau­fens sei­ner bei­hil­fe­recht­li­chen Grund­lage, der AGVO zuzüg­lich einer Anpas­sungs­pe­ri­ode von sechs Mona­ten, mit­hin bis zum 30. Juni 2024, befris­tet. Sollte die zeit­li­che Anwen­dung der AGVO ohne die Bei­hil­fe­re­ge­lung betref­fende rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen ver­län­gert wer­den, ver­län­gert sich die ¬Lauf­zeit die­ser För­der­richt­li­nie ent­spre­chend, aber nicht über den 31. Dezem­ber 2028 hin­aus. Sollte die AGVO nicht ¬ver­län­gert und durch eine neue AGVO ersetzt wer­den, oder soll­ten rele­vante inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen der der­zei­ti­gen AGVO vor­ge­nom­men wer­den, wird eine den dann gel­ten­den Frei­stel­lungs­be­stim­mun­gen ent­spre­chende Nach­folge-För­der­richt­li­nie bis min­des­tens 31. Dezem­ber 2028 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 17. Februar 2021
Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Wolff
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Anlage

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die fol­gen­den bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben:

1 All­ge­meine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Recht­mä­ßig­keit der Bei­hilfe ist nur dann gege­ben, wenn im Ein­klang mit Arti­kel 3 AGVO alle Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Bei­hil­fen gel­ten­den Vor­aus­set­zun­gen des Kapi­tels III erfüllt sind. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass gemäß der Recht­spre­chung der Euro­päi­schen Gerichte die natio­na­len Gerichte ver­pflich­tet sind, eine Rück­for­de­rung anzu­ord­nen, wenn staat­li­che Bei­hil­fen unrecht­mä­ßig gewährt wurden.
Staat­li­che Bei­hil­fen auf Grund­lage der AGVO wer­den nicht gewährt, wenn ein Aus­schluss­grund nach Arti­kel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gege­ben ist. Dies gilt ins­be­son­dere, wenn das Unter­neh­men einer Rück­for­de­rungs­an­ord­nung auf­grund eines frü­he­ren Beschlus­ses der Kom­mis­sion zur Fest­stel­lung der Unzu­läs­sig­keit einer Bei­hilfe und ihrer Unver­ein­bar­keit mit dem Bin­nen­markt nicht nach­ge­kom­men ist.
Glei­ches gilt für eine Bei­hil­fen­ge­wäh­rung an Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten gemäß der Defi­ni­tion nach Arti­kel 2 Absatz 18 AGVO. Aus­ge­nom­men von die­sem Ver­bot sind allein Unter­neh­men, die sich am 31. Dezem­ber 2019 nicht bereits in Schwie­rig­kei­ten befan­den, aber im Zeit­raum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten wur­den bzw. wer­den nach Arti­kel 1 Absatz 4 Buch­stabe a AGVO.
Diese Bekannt­ma­chung gilt nur im Zusam­men­hang mit Bei­hil­fen die einen Anreiz­ef­fekt nach Arti­kel 6 AGVO haben. Der in die­sem Zusam­men­hang erfor­der­li­che Bei­hil­fe­an­trag muss min­des­tens die fol­gen­den Anga­ben enthalten:

a. Name und Größe des Unternehmens,
b. Beschrei­bung des Vor­ha­bens mit Angabe des Beginns und des Abschlus­ses, Stand­ort des Vorhabens,
c. die Kos­ten des Vor­ha­bens, sowie
d. die Art der Bei­hilfe (z. B. Zuschuss, Kre­dit, Garan­tie, rück­zahl­ba­rer Vor­schuss oder Kapi­tal­zu­füh­rung) und Höhe der für das Vor­ha­ben benö­tig­ten öffent­li­chen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine För­de­rung im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erklärt sich der Antrag­stel­ler bereit:

  • Zur Mit­wir­kung bei der Ein­hal­tung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vorgaben.
  • Zur Vor­lage von ange­for­der­ten Anga­ben und/oder Bele­gen zum Nach­weis der Boni­tät und der bei­hil­fe­recht­li­chen Konformität.
  • Zur Mit­wir­kung im Fall von Ver­fah­ren (bei) der Euro­päi­schen Kommission.

Der Zuwen­dungs­emp­fän­ger ist wei­ter damit ein­ver­stan­den, dass:

  • Das BMBF alle Unter­la­gen über gewährte Bei­hil­fen, die die Ein­hal­tung der vor­lie­gend genann­ten Vor­aus­set­zun­gen bele­gen, für zehn Jahre nach Gewäh­rung der Bei­hilfe auf­be­wahrt und der Euro­päi­schen Kom­mis­sion auf Ver­lan­gen aushändigt.
  • Das BMBF Bei­hil­fen über 500 000 Euro auf der Trans­pa­renz­da­ten­bank der EU-Kom­mis­sion veröffentlicht.

Im Rah­men die­ser För­der­richt­li­nie erfolgt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen in Form von Zuschüs­sen gemäß Arti­kel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewäh­rung staat­li­cher Bei­hil­fen für wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten in nach­ge­nann­ten Berei­chen auf fol­gende Maximalbeträge

  • 40 Mil­lio­nen Euro pro Vor­ha­ben für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe i AGVO)
  • 20 Mil­lio­nen Euro pro Vor­ha­ben für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe ii AGVO)
  • 15 Mil­lio­nen Euro pro Vor­ha­ben für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe iii AGVO)

Bei der Prü­fung, ob diese Maxi­mal­be­träge (Anmel­de­schwel­len) ein­ge­hal­ten sind, sind die Kumu­lie­rungs­re­geln nach Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Maxi­mal­be­träge dür­fen nicht durch eine künst­li­che Auf­spal­tung von inhalt­lich zusam­men­hän­gen­den Vor­ha­ben umgan­gen wer­den. Die Teil­ge­neh­mi­gung bis zur Anmel­de­schwelle einer noti­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Bei­hilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese För­der­richt­li­nie gel­ten die nach­fol­gen­den Vor­ga­ben der AGVO, ins­be­son­dere bezüg­lich bei­hil­fe­fä­hi­ger Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten. Dabei geben die nach­fol­gend genann­ten bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten und Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten den maxi­ma­len Rah­men vor, inner­halb des­sen die Gewäh­rung von zuwen­dungs­fä­hi­gen Kos­ten und För­der­quo­ten für Vor­ha­ben mit wirt­schaft­li­cher Tätig­keit erfol­gen kann.
Arti­kel 25 AGVO – Bei­hil­fen für For­schungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geför­derte Teil des For­schungs­vor­ha­bens ist voll­stän­dig einer oder meh­re­rer der fol­gen­den Kate­go­rien zuzuordnen:

  • Grund­la­gen­for­schung
  • indus­tri­elle Forschung
  • expe­ri­men­telle Entwicklung

(vgl. Arti­kel 25 Absatz 2 AGVO; Begriff­lich­kei­ten gemäß Arti­kel 2 Num­mer 84 ff. AGVO)

Zur Ein­ord­nung von For­schungs­ar­bei­ten in die Kate­go­rien der Grund­la­gen­for­schung, indus­tri­el­len For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung wird auf die ein­schlä­gi­gen Hin­weise in Rand­num­mer 75 und Fuß­note 2 des FuEuI-Uni­ons­rah­mens verwiesen.
Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten des jewei­li­gen For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­bens sind den rele­van­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­ka­te­go­rien zuzuordnen.

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind

a. Per­so­nal­kos­ten: Kos­ten für For­scher, Tech­ni­ker und sons­ti­ges Per­so­nal, soweit diese für das Vor­ha­ben ein­ge­setzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe a AGVO);
b. Kos­ten für Instru­mente und Aus­rüs­tung, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Wenn diese Instru­mente und Aus­rüs­tun­gen nicht wäh­rend der gesam­ten Lebens­dauer für das Vor­ha­ben ver­wen­det wer­den, gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe b AGVO);
c. Kos­ten für Gebäude und Grund­stü­cke, soweit und solange sie für das Vor­ha­ben genutzt wer­den. Bei Gebäu­den gilt nur die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ermit­telte Wert­min­de­rung wäh­rend der Dauer des Vor­ha­bens als bei­hil­fe­fä­hig. Bei Grund­stü­cken sind die Kos­ten des wirt­schaft­li­chen Über­gangs oder die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kapi­tal­kos­ten bei­hil­fe­fä­hig (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe c AGVO);
d. Kos­ten für Auf­trags­for­schung, Wis­sen und für unter Ein­hal­tung des Arm’s‑length-Prinzips von Drit­ten direkt oder in Lizenz erwor­bene Patente sowie Kos­ten für Bera­tung und gleich­wer­tige Dienst­leis­tun­gen die aus­schließ­lich für das Vor­ha­ben genutzt wer­den (Arti­kel 25 Absatz 3 Bucht­stabe d AGVO);
e. zusätz­li­che Gemein­kos­ten und sons­tige Betriebs­kos­ten (unter ande­rem Mate­rial, Bedarfs­ar­ti­kel und der­glei­chen) die unmit­tel­bar für das Vor­ha­ben ent­ste­hen (Arti­kel 25 Absatz 3 Buch­stabe e AGVO).

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät pro Bei­hil­fe­emp­fän­ger darf fol­gende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für Grund­la­gen­for­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe a AGVO)
  • 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für indus­tri­elle For­schung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe b AGVO)
  • 25 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten für expe­ri­men­telle Ent­wick­lung (Arti­kel 25 Absatz 5 Buch­stabe c AGVO)

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten für indus­tri­elle For­schung und expe­ri­men­telle Ent­wick­lung kön­nen auf maxi­mal 80 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten erhöht wer­den, sofern die in Arti­kel 25 Absatz 6 AGVO genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • um 10 Pro­zent­punkte bei mitt­le­ren Unter­neh­men und um 20 Pro­zent­punkte bei klei­nen Unternehmen;
  • um 15 Pro­zent­punkte, wenn eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist:

a. das Vor­ha­ben beinhal­tet die wirk­same Zusammenarbeit
› zwi­schen Unter­neh­men, von denen min­des­tens eines ein KMU ist, oder wird in min­des­tens zwei Mit­glied­staa­ten oder einem Mit­glied­staat und einer Ver­trags­par­tei des EWR-Abkom­mens durch­ge­führt, wobei kein ein­zel­nes Unter­neh­men mehr als 70 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestrei­tet, oder
› zwi­schen einem Unter­neh­men und einer oder meh­re­ren Ein­rich­tun­gen für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung die min­des­tens 10 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten tra­gen und das Recht haben, ihre eige­nen For­schungs­er­geb­nisse zu veröffentlichen;
b. die Ergeb­nisse des Vor­ha­bens fin­den durch Kon­fe­ren­zen, Ver­öf­fent­li­chung, Open-Access-Repo­si­to­rien oder durch gebüh­ren­freie Soft­ware bezie­hungs­weise Open-Source-Soft­ware weite Verbreitung.
Arti­kel 28 AGVO – Inno­va­ti­ons­bei­hil­fen für KMU

Bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten sind

a. Kos­ten für die Erlan­gung, die Vali­die­rung und Ver­tei­di­gung von Paten­ten und ande­ren imma­te­ri­el­len Vermögenswerten;
b. Kos­ten für die Abord­nung hoch­qua­li­fi­zier­ten Per­so­nals einer Ein­rich­tung für For­schung und Wis­sens­ver­brei­tung oder eines gro­ßen Unter­neh­mens für Tätig­kei­ten im Bereich For­schung, Ent­wick­lung oder Inno­va­tion in einer neu geschaf­fe­nen Funk­tion inner­halb des begüns­tig­ten KMU, wodurch jedoch kein ande­res Per­so­nal ersetzt wird;
c. Kos­ten für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienstleistungen.

Die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät darf 50 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht überschreiten.
In dem beson­de­ren Fall von Bei­hil­fen für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienst­leis­tun­gen kann die Bei­hilf­e­in­ten­si­tät auf bis zu 100 % der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten erhöht wer­den, sofern der Gesamt­be­trag der Bei­hilfe für Inno­va­ti­ons­be­ra­tungs­dienste und inno­va­ti­ons­un­ter­stüt­zende Dienst­leis­tun­gen inner­halb von drei Jah­ren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unter­neh­men beträgt.
Die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten sind gemäß Arti­kel 7 Absatz 1 AGVO durch schrift­li­che Unter­la­gen zu bele­gen, die klar, spe­zi­fisch und aktu­ell sein müssen.
Für die Berech­nung der Bei­hilf­e­in­ten­si­tät und der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten wer­den die Beträge vor Abzug von Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben herangezogen.

3 Kumu­lie­rung

Bei der Ein­hal­tung der maxi­mal zuläs­si­gen Bei­hilf­e­in­ten­si­tät sind ins­be­son­dere auch die Kumu­lie­rungs­re­geln in Arti­kel 8 AGVO zu beach­ten. Die Kumu­lie­rung von meh­re­ren Bei­hil­fen für die­sel­ben för­der­fä­hi­gen Kosten/Ausgaben ist nur im Rah­men der fol­gen­den Rege­lun­gen bzw. Aus­nah­men gestattet:
Wer­den Uni­ons­mit­tel, die von Stel­len der Union zen­tral ver­wal­tet wer­den und nicht direkt oder indi­rekt der Kon­trolle der Mit­glied­staa­ten unter­ste­hen und des­halb keine staat­li­chen Bei­hil­fen dar­stel­len, mit staat­li­chen Bei­hil­fen (dazu zäh­len unter ande­rem auch Mit­tel aus den Euro­päi­schen Struk­tur- und Inves­ti­ti­ons­fonds) kom­bi­niert, so wer­den bei der Fest­stel­lung, ob die Anmel­de­schwel­len und Bei­hil­fe­höchst­in­ten­si­tä­ten oder ‑beträge ein­ge­hal­ten sind, nur die staat­li­chen Bei­hil­fen berück­sich­tigt, sofern der Gesamt­be­trag der für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten gewähr­ten öffent­li­chen Mit­tel (ein­schließ­lich zen­tral ver­wal­tete Uni­ons­mit­tel) den in den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts fest­ge­leg­ten güns­tigs­ten Finan­zie­rungs­satz nicht überschreitet.
Nach der AGVO frei­ge­stellte Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten bestim­men las­sen, kön­nen kumu­liert wer­den mit

a. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, sofern diese Maß­nah­men unter­schied­li­che bestimm­bare bei­hil­fe­fä­hige Kos­ten betreffen;
b. ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen für die­sel­ben, sich teil­weise oder voll­stän­dig über­schnei­den­den bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten, jedoch nur, wenn durch diese Kumu­lie­rung die höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hilf­e­in­ten­si­tät bzw. der höchste nach die­ser Ver­ord­nung für diese Bei­hil­fen gel­tende Bei­hil­fe­be­trag nicht über­schrit­ten wird.

Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten nicht bestim­men las­sen, kön­nen mit ande­ren staat­li­chen Bei­hil­fen, bei denen sich die bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten auch nicht bestim­men las­sen, kumu­liert wer­den, und zwar bis zu der für den jewei­li­gen Sach­ver­halt ein­schlä­gi­gen Ober­grenze für die Gesamt­fi­nan­zie­rung, die im Ein­zel­fall in der AGVO oder in einem Beschluss der Euro­päi­schen Kom­mis­sion fest­ge­legt ist.
Nach der AGVO frei­ge­stellte staat­li­che Bei­hil­fen dür­fen nicht mit De-mini­mis-Bei­hil­fen für die­sel­ben bei­hil­fe­fä­hi­gen Kos­ten kumu­liert wer­den, wenn durch diese Kumu­lie­rung die in Kapi­tel III AGVO fest­ge­leg­ten Bei­hilf­e­in­ten­si­tä­ten oder Bei­hil­fe­höchst­be­träge über­schrit­ten werden.
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